Entgegen der Regelung des § 1 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG saldiert das OLG Karlsruhe wechselseitig schuldrechtlich auszugleichende Anrechte, da dies verfahrensökonomisch und zweckmäßig sei.
Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt nach BGH die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. Dabei ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, wenn die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart wurde. Nur so kann dem Berechtigten der vereinbarte Nettobetrag gesichert werden.
Eine Vereinbarung, mit der die Ehegatten die Anrechte aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesen haben, führt zum Fortfall des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ausgleichsverpflichteten (§ 25 Abs. 2 VersAusglG). Das OLG Frankfurt stellt klar, dass eine nach altem Recht (§ 1587o BGB a.F.) geschlossene Vereinbarung, die den Wertausgleich eines betrieblichen Versorgungsanrechts in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen hat, da ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich nicht durchgeführt werden konnte, nicht der Ausschlussregelung des § 25 Abs. 2 VersAusglG unterliegt.
Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung laut BGH nicht entgegen.
Da bei der Bestimmung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG kein allgemein gültiges Nettoprinzip gilt, kann die von der ausgleichspflichtigen Person zu leistende Steuerlast nicht von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden. Nach OLG Koblenz gilt dies auch, wenn das auszugleichende Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht und dort einer Besteuerung unterliegt und die gezahlte Ausgleichsrente dort nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann. Die Berücksichtigung der auf dem Ausgleichsbetrag ruhenden (ausländischen) Steuerlast kommt nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG in Betracht.
Wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente für einen zurückliegenden Zeitraum zuerkannt, in dem die ausgleichspflichtige Person an die ausgleichsberechtigte Person auf der Grundlage des auszugleichenden Anrechts nachehelichen Unterhalt geleistet hat, kommt ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Anspruch auf Erstattung eines Teils der Rentennachzahlung in Betracht, der unabhängig vom Erfolg eines unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahrens besteht. Insoweit kann die ausgleichspflichtige Person die geschuldete Ausgleichsrente unmittelbar kürzen. Die Kürzung erfolgt in der Höhe, um den sich der geschuldete Unterhalt gemindert hätte, wenn die schuldrechtliche Ausgleichsrente bereits erbracht worden wäre.