Ist bei einem betrieblichen Anrecht der Wert des Ehezeitanteils nicht durch unmittelbare Bewertung zu ermitteln, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen (§ 45 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Hierzu ist die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu setzen.
Der BGH stellt nochmals klar, dass die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten im Versorgungsausgleich dann beachtlich sind, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich.
Der BGH hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage nunmehr geklärt, ob die Bestimmung des Ausgleichswerts einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage der maßgeblichen Bezugsgröße Versorgungspunkte oder des versicherungsmathematischen Barwerts zu erfolgen hat. Hierzu stellt er fest, dass bei der internen Teilung eines solchen Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise bestehen, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts – gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten – auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen. Zwar sei der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG verpflichtet, den Ausgleichswert als solchen in der maßgeblichen Bezugsgröße (also Versorgungspunkte) für das Versorgungssystem vorzunehmen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG sei allerdings lediglich eine "gleichwertige Teilhabe" vorzunehmen, sodass die hälftige Teilung des versicherungsmathematischen Barwerts des Anrechts des Verpflichteten dieser Vorgabe entspricht.
Bei der Umrechnung und Rückrechnung dieser versicherungsmathematischen Barwerte führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Aus diesem Grunde sind geschlechtsneutrale Barwertfaktoren zu verwenden. Dies gilt jedenfalls für solche Auskünfte, die nach dem 1.1.2013 erteilt wurden, da nach den vereinbarten Richtlinien zum Versorgungsausgleich der Arbeitsgemeinschaft der VBL und der kommunalen sowie kirchlichen Versorgungseinrichtungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei diesen Auskünften ab dem 1.1.2013 nur noch geschlechtsneutrale Barwerte herangezogen werden. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, lässt der BGH für die Übergangszeit eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen zu.
Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht. In diesen Fällen ist das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abzutrennen und auszusetzen. Lediglich im Leistungsfall kann ein Ausgleich auch auf der unwirksamen Startgutschrift erfolgen, wenn der Berechtigte aus wirtschaftlichen Gründen darauf dringend angewiesen ist.
Beruft sich ein Versorgungsträger auf eine nachehezeitliche Barwertminderung (Werteverzehr) ohne Ehezeitbezug eines extern zu teilenden Anrechts, so kann dies nach Auffassung des OLG Nürnberg allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn eine vollständige Neuberechnung stattfindet, bei der alle Rechnungsgrundlagen einschließlich des Rechnungszinses auf einen entscheidungsnahen Zeitpunkt bezogen werden.
Für Anrechte auf eine Beamtenversorgung sind gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Es ist daher die während der gesetzlichen Ehezeit zurückgelegte Dienstzeit zu der Gesamtdienstzeit ins Verhältnis zu setzen. Der sich ergebende Wert ist mit dem Ruhegehalt, das sich aus dem Produkt der ruhegehaltsfähigen Bezüge und dem Ruhegehaltssatz gibt, zu vervielfältigen. Nach OLG Frankfurt sind sog. "Kann-Zeiten" (i.S.d. §§ 11, 12 BeamtVG Bund), die für Ausbildungszeiten vom Dienstherren gewährt werden, im Rahmen der Zurruhesetzung des Beamten bei der Berechnung der Gesamtzeit zu berücksichtigen. Sie sind gemäß § 41 Abs. 2 VersAusglG auch bei der Bestimmung des Ehezeitanteils nach der zeitratierlichen Methode zu erfassen. Dies gilt selbst dann, wenn sich hierdurch der Ruhegehaltssatz des Beamten nicht mehr erhöhen kann, weil der höchstm...