I. Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 2.5.2012. Mit diesem Beschluss wurde Umgangspflegschaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Von der Mutter wird gerügt, dass sie zur Frage einer partiellen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Umgangspfleger nicht gehört worden sei, sowie weiter, dass das Familiengericht sich auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft als solcher beschränkt habe, ohne zugleich die Häufigkeit und die Dauer des Umgangs positiv zu regeln. Schließlich meint sie, das Familiengericht habe es versäumt, zunächst ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der Umgang zwischen den Kindern und dem Vater überhaupt mit deren Wohl im Einklang stehe. … Der Vater verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss; … Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft P aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Vater wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Informationszwecken beigezogen sowie eine Stellungnahme des bestellten Verfahrensbeistandes eingeholt. Weiter hat der Berichterstatter ein Telefonat mit der Umgangspflegerin, Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialarbeiterin X geführt. Das Jugendamt hat auf die Aufforderung des Senats zur Stellungnahme nicht reagiert.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64, 65 Abs. 1 FamFG).
2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet:
a) Die Umgangspflegschaft wurde vom Familiengericht zu Recht angeordnet:
(aa) Eine Umgangspflegschaft kann vom Familiengericht angeordnet werden, sobald ein Elternteil seine Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. Das ist hier eindeutig zu bejahen; die Mutter hintertreibt aktiv und grundlos den Kontakt der beiden Kinder zu ihrem Vater und hat es erreicht, dass die Kinder, die sich nach ihrem Vater sehnen, diesen seit Ende Mai 2009 – von einem kurzen Kontakt bei der Einschulung S im August 2009 und einem Telefonat mit S zu deren 5. Geburtstag am … 2010 abgesehen … – nicht mehr gesehen haben. Insoweit ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
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Dem – mehr als zwei Wochen nach dem angeblichen Missbrauch – erfolgten Hinweis der Mutter an das Jugendamt vom 17.6.2009, der Vater habe die seinerzeit vierjährige S am Besuchswochenende 29.5./31.5.2009 sexuell übel missbraucht, ist das Jugendamt umgehend nachgegangen; bereits am selben Tag erging an den Vater telefonisch und schriftlich die Aufforderung … , mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Der Vater ist der Aufforderung gefolgt. Nachdem der Umgang auf Anraten des Jugendamtes zunächst ausgesetzt und eine umfassende Elternberatung bei der Ehe- und Familienberatungsstelle aufgenommen wurde, teilte die Mutter am 23.9.2009 mit, sie werde weitere Termine nicht wahrnehmen … ; eine Wiederaufnahme des Umgangs wurde von ihr verweigert. Die Aufforderung des Jugendamtes an die Mutter, sich bis zum 5.2.2010 zu erklären, wie im Hinblick auf die weitere Abklärung der Missbrauchsvorwürfe verfahren werden soll … , wurde von ihr ignoriert. |
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Auf die durch Anwaltsschreiben vom 11.3.2010 vorgebrachte Aufforderung des Vaters, den Umgang wieder zuzulassen … , reagierte die Mutter zunächst verzögernd … , bevor das Ansinnen mit Anwaltsschreiben vom 25.3.2010 … zurückgewiesen wurde unter Hinweis darauf, dass "eine Klärung des Sachverhalts, der zum Abbruch des Umgangs ( … ) führte, bislang nicht erfolgt" sei: Zu diesem Zeitpunkt musste der Mutter aufgrund der im Jugendamt geführten Gespräche längst klar gewesen sein, dass sich der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs schon allein aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr wird aufklären lassen. Geeignete Schritte, den von ihr selbst in den Raum gestellten betreuten Umgang … einzurichten, wurden von ihr nicht unternommen. |
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Am 28.4.2010 – also fast ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall und nachdem sie sich dem Angebot des Jugendamtes, den Vorwurf in der Elternberatung aufzuarbeiten, bereits endgültig verweigert hatte – erstattete die Mutter an ihrem (seinerzeitigen) Wohnort in L Strafanzeige bei der Polizei … gegen den Vater wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft P nach umfangreichen Ermittlungen schließlich eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), da trotz Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens der Tatnachweis nicht mit einem für eine Anklageerhebung erforderlichen Maß an Gewissheit geführt werden konnte: Die von der Staatsanwaltschaft P beauftragte Sachverständige konnte nach ausführlicher Exploration von S nicht feststellen, dass die Schilderungen des Kindes tatsächlich auf einem realen Hintergrund beruhen; ihre Angaben wurden aus sachverständiger Sicht als nicht glaubhaft bewertet … |
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Trotz Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens hat di... |