[5] Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. [6] 1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100).
[7] 2. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar bezogen auf die Rechtsfrage zugelassen, ob für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf den Zeitpunkt der Trennung oder der Ehescheidung abzustellen ist. Eine dahingehende Beschränkung der Zulassung wäre aber unzulässig.
[8] Die Zulässigkeit der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 20.4.2004 – XI ZR 164/03, NJW 2004, 2745, 2746).
[9] Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsfrage aus. Abgesehen davon bildet der Rückgewähranspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Revisionsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann.
[10] Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH NJW 2004, 2745, 2746).
II. [11] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Ehegatten habe keine Innengesellschaft bestanden, weil das Zusammenwirken der Parteien nicht über die Errichtung eines Familienheims zum Zwecke der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und gegebenenfalls der Alterssicherung durch mietfreies Wohnen hinausgegangen sei.
[12] Auch auf §§ 346, 313 Abs. 1 BGB könne der Ehemann einen Ausgleichsanspruch nicht stützen, da sich nicht feststellen lasse, dass die Beibehaltung einer durch unbenannte Zuwendungen des Ehemanns geschaffene Vermögenslage für ihn unzumutbar sei. Zwar lägen unbenannte Zuwendungen vor, die der Ehemann im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht habe. Denn eine Einigung darüber, dass das Hausgrundstück oder dessen Wert auf Dauer unabhängig von dem Bestand der Ehe der Beklagten zufließen sollte, lasse sich nicht feststellen. Auch könnten sich nach Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar sei.
[13] Aufwendungen des Klägers für den Grundstückserwerb und für die anschließende Bebauung des im Alleineigentum der Beklagten stehenden Grundstücks ließen sich jedoch nicht in dem von ihm vorgetragenen Ausmaß feststellen. Feststellbar seien nur Gesamtaufwendungen einschließlich Zinsen in Höhe von 1.354.404,04 DM, die in Höhe von 490.000 DM durch den Verkauf des Teilgrundstücks, in Höhe von 600.000 DM durch gemeinsame Darlehensaufnahme und in Höhe von mindestens 410.563,10 DM aus eigenen Mitteln der Ehefrau bestritten worden seien, woraus sich ein Überschuss an Finanzmitteln in Höhe von mindestens 146.159,06 DM (= 74.729,94 EUR) errechne. Mit dem Finanzmittelüberschuss haben die vom Ehemann bis zum maßgeblichen Trennungszeitpunkt erbrachten weiteren Zins- und Tilgungsaufwendungen sowie sein zusätzlicher Finanzierungsaufwand in Höhe von insgesamt 187.029,82 EUR teilweise gedeckt werden können, so dass letztlich ein Betrag von höchstens 112.299,88 EUR aus seinen Mitteln bedient worden sei. Hierauf müsse sich der Ehemann den hälftigen Wert der Wohnnutzung bis zum Trennungszeitpunkt in Höhe von 600 EUR x 60 Monate = 36.000 EUR anrechnen lassen, so dass Aufwendungen für den Vermögenszuwachs der Beklagten höchstens in Höhe von 76.299,88 EUR verblieben. Die Beibehaltung der so geschaffenen Vermögenslage sei für den Kläger nicht unzumutbar, zumal die Aufwendungen nicht aus einem vom Kläger in die Ehe eingebrachten Vermögen, sondern aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln aufgebracht worden seien, an denen die Ehefrau ohnehin zur Hälfte teilhabe. Auch in Anbetracht seines eigenen Vermögensaufbaus mindestens in Form von Bankeinlagen über 140.000 EUR und einer nicht zurückzuzahlenden Zuwendung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 25.000 EUR sei ein Fortbestand der deutlich dahinter zurückbleibenden Zuwendung an die Ehefrau nicht unzumutbar.
[14] Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich der von ihm nach dem Trennungszeitpunkt weiter geleisteten Darlehensraten, weil die Parteien eine anderweitige B...