a) Die deutsche Perspektive
Nach deutschem Recht kommt eine Befristung des Betreuungsunterhalts nicht in Betracht: Trotz der mit § 1578b BGB bestehenden Möglichkeit, im Prinzip alle nachehelichen Unterhaltsansprüche zeitlich zu begrenzen, hat der Bundesgerichtshof – nach anfänglichen Schwankungen in der instanzgerichtlichen Praxis – inzwischen wiederholt klargestellt, dass die in den beiden Betreuungsunterhaltstatbeständen vorgesehene Billigkeitsabwägung nach der "Solange-und-soweit-Formel" im Verhältnis zu der allgemeinen Befristung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB eine vorrangige Sonderregelung darstelle und diese verdränge. Dem ist beizupflichten: Dadurch wird nicht nur die Kindeswohlorientiertheit des Betreuungsunterhalts besonders hervorgehoben, die es ausschließt, die Frage der Befristung an allgemeinen, ehebezogenen Maßstäben zu messen, sondern es wird – nachdem ein funktionales Gegenstück zu § 1578b BGB beim Betreuungsunterhaltsanspruch des nichtverheirateten Elternteils nicht existiert – darüber hinaus verhindert, dass die beiden Betreuungsunterhaltstatbestände eine unterschiedliche Entwicklung nehmen können. Im Ergebnis ist es damit am Unterhaltspflichtigen, zu gegebener Zeit einen Abänderungsantrag mit der Behauptung anhängig zu machen, den betreuenden Elternteil treffe nunmehr eine (Teil-) Erwerbsobliegenheit bzw. von ihm könne eine weitergehende Erwerbstätigkeit erwartet werden.
b) Aus der Sicht des schweizerischen Rechts
Nicht so in der Schweiz: Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich gemäß Art. 125 Abs. 2 ZGB danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für sein eigenes Auskommen zu sorgen. Eine schematische Koppelung der Zeit, während der Unterhalt zu leisten ist, an die Dauer der Ehe ist nicht zulässig. Vielmehr ist die Dauer der Unterhaltszahlung aufgrund einer individuellen Prognose, unter Beachtung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dabei bleibt es, ohne dass dies besonders hinterfragt würde, auch dann, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit auf die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder zurückzuführen ist. In der Praxis bedeutet das, dass der Unterhaltsanspruch ganz überwiegend befristet wird, bis das jüngste Kind 16 Jahre alt ist, ggf. verlängert um die voraussichtliche Dauer einer beruflichen Wiedereingliederung. Die durchschnittliche Dauer der Unterhaltszahlung umfasst in der Schweiz, rechtstatsächlichen Untersuchungen zufolge, Zeiträume zwischen etwa fünf und zehn Jahren. Unbefristete Unterhaltsrenten werden nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, zugesprochen.