Das nacheheliche Unterhaltsrecht ist in der Schweiz seit der Scheidungsrechtsrevision des Jahres 2000 verschuldensunabhängig ausgestaltet. Mit Art. 125 ZGB hat sich der schweizerische Gesetzgeber für eine unterhaltsrechtliche Generalklausel entschieden, die den Gerichten einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB) bei der Zuerkennung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs einräumt. Voraussetzung ist, dass beim geschiedenen Ehegatten trotz Ausschöpfung der zumutbaren Eigenversorgungskapazität im Vergleich mit dem letzten ehelichen Lebensstandard ein Fehlbetrag verbleibt, so dass er unterhaltsbedürftig ist. Soweit der in Anspruch genommene Pflichtige leistungsfähig ist, kann der Unterhaltsberechtigte den ihm gebührenden Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge solange verlangen, wie es ihm nicht zumutbar ist, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen.,
Bei der Entscheidung darüber, ob Unterhalt zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind nach dem nicht erschöpfenden "Katalog" von insgesamt acht, in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Merkmalen vom Gericht insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, ihr jeweiliges Einkommen und Vermögen, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmaßliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der unterhaltsberechtigten Person und schließlich die Anwartschaften in der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie aus anderen beruflichen, privaten oder staatlichen Vorsorgesystemen zu berücksichtigen.
Ausnahmsweise kann der Unterhaltsanspruch versagt oder gekürzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Unterhaltspflicht offensichtlich grob unbillig wäre, weil der Unterhaltsberechtigte seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt, seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt oder schließlich gegen den Unterhaltspflichtigen oder eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat (Art. 125 Abs. 3 ZGB). Allerdings darf sich der Unterhaltsausschluss, ähnlich wie das auch § 1579 BGB bestimmt, nicht zulasten der notwendigen Kinderbetreuung auswirken.