Nach der Debatte wurden die Anträge auf Einführung der Fachanwaltsbezeichnungen für Strafrecht und für Familienrecht angenommen – der Antrag zur Einführung der Fachanwaltsbezeichnung im Strafrecht mit 57 Ja-Stimmen bei 27 Nein-Stimmen, der für die Einführung der Fachanwaltsbezeichnung im Familienrecht mit einem weniger eindeutigen Votum von 47 Ja-Stimmen bei 36 Nein-Stimmen.[14] Wie von Stobbe gefordert, erfolgte die Abstimmung noch vor der Mittagspause.

Gleichzeitig wurde mit großer Mehrheit beschlossen, einen Ausschuss einzusetzen, der Vorschläge zu den Voraussetzungen für die Verleihung und Erhaltung der Fachanwaltsbezeichnungen ausarbeiten sollte.[15]

Zuvor hatte man folgenden Grundsatzbeschluss gefasst:

Zitat

"Die Voraussetzungen für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen sollen so ausgestaltet sein, dass trotz ausreichender theoretischer Kenntnisse nicht über Fallzahlen schwer überwindbare Zugangsschranken entstehen."

(51 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen)[16]

Die weiteren Beratungen in dem eingesetzten Ausschuss und in der Satzungsversammlung, bei denen es ja nicht "nur" um die Einführung zweier neuer Fachanwaltschaften, sondern um die Schaffung der gesamten Fachanwaltsordnung ging, zogen sich hin. Sie wurden zusätzlich dadurch erschwert, dass auch noch der Antrag zur Einführung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht hinzukam. Allerdings wurde schon in der 3. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung vom 20. bis 21.4.1996 der Entwurf einer vom Ausschuss vorgelegten Fachanwaltsverfahrensordnung "insgesamt" – vorbehaltlich von Änderungsanträgen – angenommen.[17]

Zu den Punkten, die speziell für die Ausgestaltung des Familienrechts diskutiert wurden, gehörte – ganz modern – auch die Frage, ob die Mediation in ihren Grundzügen in den Katalog des Pflichtwissens beim Familienrecht aufzunehmen sei, weil andernfalls zu befürchten stehe, dass diese neue Aufgabe an der Anwaltschaft vorbeigehe.[18] Allerdings wurde die Aufnahme der "Grundzüge der Mediation" in § 12 FAO mit großer Mehrheit abgelehnt, weil die Mediation sich nicht auf das Familienrecht beschränke. Abgesehen davon sorgte die Fachanwaltschaft Familienrecht im Plenum der Satzungsversammlung für keine streitigen Diskussionen mehr.

[14] Protokoll der 1. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung vom 13.10.1995, S. 27 f.
[15] Protokoll der 1. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung vom 13.10.1995, S. 24 u. 28.
[16] Protokoll der 1. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung vom 13.10.1995, S. 26 f.
[17] Protokoll der 3. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung vom 20. bis 21.4.1996, S. 13.
[18] Vgl. Protokoll der 4. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung vom 13. bis 15.6.1996, S. 21 f.

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