Die Fachanwaltschaft für Familienrecht wurde sowohl in der Anwaltschaft als auch beim rechtsuchenden Publikum von Anfang an gut angenommen. Schon wenige Monate nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung (nämlich zum Stichtag 1.1.1998) gab es 1.160 "Fachanwälte für Familienrecht". Zum 1.1.2012 waren es bundesweit 8.716. Seit mehreren Jahren liegt das Familienrecht damit konstant hinter dem Arbeitsrecht an zweiter Stelle im "Nachfrage-Ranking" der Fachanwaltschaften. In den Jahren 2002, 2003 und 2004 hatte das Familienrecht die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht sogar überholt.[19]

Was die Nachfrageseite angeht, machen die Rechtsanwaltskammern die Erfahrung, dass Rechtsuchende gezielt um die Benennung von Fachanwälten für Familienrecht, nicht lediglich von Rechtsanwälten mit einem Schwerpunkt im Familienrecht, bitten. Aufgrund dessen hat die Fachanwaltschaft für Familienrecht eine besonders starke Sogwirkung entfaltet.

In den ersten Jahren nach ihrer Einführung glaubten manche schwerpunktmäßig im Familienrecht tätigen Anwälte noch, angesichts ihres Bekanntheitsgrades und ihrer Reputation auf den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung verzichten zu können. Viele begründeten das damit, dass es ihnen zwar nicht an Fällen mangele, sie aber weder Lust noch Zeit hätten, noch einmal "die Schulbank zu drücken", also einen Fachanwalts-Lehrgang, der bekanntlich der Regelfall zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse ist, zu besuchen. Die Satzungsversammlung hatte bei Schaffung der FAO bewusst darauf verzichtet, eine "Alte-Hasen-Regelung" vorzusehen, wie sie früher gegolten hatte. Es bestand somit auch für versierte Familienrechtler nicht die Möglichkeit, fehlende Theorienachweise durch ein Mehr an Praxiserfahrungen auszugleichen. Allerdings mussten die meisten der "Fachanwalts-Verweigerer" nach verhältnismäßig kurzer Zeit feststellen, dass sie mehr Terrain verloren, als ihnen lieb sein konnte. Einige, die sich partout nicht in einen Fachanwalts-Kurs "zwingen" lassen wollten, lösten das Problem dadurch, dass sie immerhin einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht in ihre Kanzlei aufnahmen.

[19] Das Zahlenmaterial wurde den jährlich veröffentlichten Fachanwaltsstatistiken der Bundesrechtsanwaltskammer entnommen. Vgl. für 2012 z.B. BRAK-Mitt. 2012, 118 ff.

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