Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer bei verdeckten Einlagen nur einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft. Gesellschafter und nicht die Personengesellschaft als schenkungsteuerlicher Zuwendungsempfänger
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei freigebigen Zuwendungen durch die Gesellschafter an eine Personengesellschaft (im Streitfall: verdeckte Einlagen einzelner Gesellschafter in eine GmbH & Co.KG) auch nach Ergehen der Rspr. des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR im Zivilrecht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht weiter die Personengesellschaft als transparent zu behandeln ist und damit deren Gesellschafter zu den schenkungsteuerlichen Bereicherungsempfängern zu rechnen sind (Anschluss an BFH, Urteil v. 14.9.1994, II R 95/92; Niedersächsisches FG, Urteil v.18.3.2015, 3 K 174/14).
2. Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG oder GbR) zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Dass die einzelnen Gesamthänder der gesamthänderischen Bindung nach § 719 BGB unterliegen, insbesondere über einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörende Gegenstände nicht verfügen können, ändert hieran nichts.
3. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines Gesellschaftsbeitrags und damit die Schenkungsteuerfreiheit einer Zuwendung eines Gesellschafters an die Gesellschaft scheidet aus, wenn nur einzelne Gesellschafter unentgeltliche Leistungen erbringen, die der Gesamtheit der Gesellschafter zugutekommen. Hiervon ist auszugehen, wenn durch im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene verdeckte Einlagen einzelner Gesellschafter einer KG in die KG die übrigen Gesellschafter einen Mehrwert erhalten, zu dem sie nichts beitragen müssen.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; BGB § 719
Tenor
1) Der Antrag wird abgelehnt.
2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
3) Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Ast) ist die Ehefrau des B St, der am xx.xx. 1935 geboren wurde. Sie wurde am xx.xx. 1944 geboren und wendet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 15. Juli 2016 bezüglich des Schenkungsteuerbescheids vom 20. Mai 2016.
B St ist seit xx.xx. 2006 an der St Vermögensverwaltung GmbH & Co KG (nachfolgend Vermögensverwaltung GmbH & Co KG) als Kommanditist mit x.xxx EUR (= 8,125%) beteiligt.
Außer B St sind auch die Ast als dessen Ehefrau (Festkapital je x.xxx EUR = 8,125 %) und dessen Kinder C St (Festkapital xx.xxx EUR = 35,0 %),D St (Festkapital xx.xxx EUR = 18,75 %), E P (Festkapital x.xxx EUR = 15,00 %) und F St (Festkapital x.xxx EUR = 15,00 %) an der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG beteiligt.
Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG wurde dem Antragsgegner (Ag) bekannt, dass mit notariellen Kaufverträgen vom xx.xx. 2005 unter der Urkundenrolle (UR) xxx/xxxx B St, die Ast und die B und A St Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie unter der Urkundenrolle (UR) yyy/xxxx B St, die Ast und die M GmbH diverse Immobilien an die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG verkauft hatten. Der Kaufpreis für die in UR xxx/xxxx verkauften Immobilien betrug xx.xxx.xxx,xx EUR, für die in der UR yyy/xxxx verkauften Immobilienxx.xxx.xxx EUR.
Die jeweils in den notariellen Verträgen vom xx.xx. 2005 vereinbarten Kaufpreisbeträge wurden nach den vertraglichen Regelungen unter Nr. 4 fällig und waren als Forderungen einkommensteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen des B St und der A St im Rahmen ihrer Beteiligung an der St Holding GmbH & Co. KG. Diese Beteiligungen des B und der A St wurden zusammen mit dem hierzu zuzuordnenden Sonderbetriebsvermögen (vor allem den Kaufpreisforderungen aus den UR xxx/xxxx und yyy/xxxx gegen die K GmbH & Co KG) mit Vertrag vom xx.xx. 2006 in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingebracht.
Nach der schriftlichen Vereinbarung über eine verdeckte Einlage vom xx.xx. 2006 wurden nach Durchführung von Verrechnungen die Restkaufpreisforderungen des B St in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR und die der A St in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR von B und A St in die gesamthänderische Rücklage der Vermögensverwaltung GmbH & CO KG eingelegt.
Der Ag vertrat im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Schenkungsteuer – entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 1994 – II R 95/92, BStBl II 1995, 81 – die Auffassung, dass eine anteilige Bereicherung der Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG durch die Vereinbarung über eine verdeckte Einlage vom xx.xx. 2006 stattgefunden habe und forderte daher die Ast als Beschenkte hinsichtlich der Einbringungen des B St auf, eine Schenkungsteuererklärung einzureichen.
Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs mit dem Ag teilte die Ast mit, dass Ziel der verdeckten Einlage in die Vermö...