Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr bei Telefonat einer Prozesspartei mit dem Richter des FG
Leitsatz (redaktionell)
1. Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter lösen keine Terminsgebühr i. S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG aus.
2. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Der Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 S. 2 FGO ist nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.
Normenkette
FGO § 5 Abs. 3 S. 2, § 149 Abs. 1-2, § 139 Abs. 3 S. 1, § 79a Abs. 1 Nr. 5; StBerG § 3 Nr. 1; RVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2, § 17 Nr. 1, § 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3202; VV RVG 3 Abs. 3 Alt. 3; 2. KostRMoG Art. 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführerin beantragte am 4.4.2012 rückwirkend Kindergeld für ihre beiden Kinder X und Y. Dies lehnte die Erinnerungsgegnerin mit Bescheid vom 5.6.2012 bestandskräftig ab. Aufgrund eines erneuten Antrags auf Kindergeld vom 2.11.2012 gewährte sie ihr am 21.11.2012 Kindergeld ab Dezember 2012. Der von der Erinnerungsführerin eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Kindergeld wurde von der Familienkasse ab Juli 2012 festgesetzt. Der Einspruch wurde im Übrigen durch Einspruchsentscheidung vom 29.8.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 24.9.2013 beim Finanzgericht eingegangenen Klage, der das Aktenzeichen 3309/13 zugeteilt wurde, ließ die Erinnerungsführerin durch den Prozessbevollmächtigten beantragen, die Erinnerungsgegnerin zu verpflichten, für die beiden Kinder Kindergeld von März 2011 bis Juni 2012 zu gewähren.
Mit Schreiben vom 4.2.2014 hob die Erinnerungsgegnerin die Einspruchsentscheidung vom 29.8.2013 auf. Dies hatte sie mit Schriftsatz vom 27.1.2014 angekündigt. Bereits seit 1.5.2013 sei die Familienkasse A örtlich und sachlich zuständig.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2014 vertrat der Prozessbevollmächtigte die Auffassung, eine Erledigung des Rechtsstreits sei dadurch nicht eingetreten. Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Berichterstatter erklärte der Prozessbevollmächtigte dann doch den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25.2.2014 für erledigt. Dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16.7.2014 lag zwar nicht wie angegeben, ein Gesprächsprotokoll bei. Richter am Finanzgericht S hat jedoch dem Berichterstatter des Erinnerungsverfahren bestätigt, dass das Telefonat stattfand.
Am 4.3.2014 erklärte auch die Erinnerungsgegnerin den Rechtsstreit 8 K 3309/13 für erledigt. Noch am selben Tag erging durch den Berichterstatter ein Erledigungsbeschluss, mit dem der Erinnerungsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
Am 24.3.2014 ging bei Gericht ein Antrag auf Kostenfestsetzung ein. Begehrt wurde durch die Erinnerungsführerin eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch die Erinnerungsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.203,33 EUR. Geltend gemacht wurden neben einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20 EUR aus einem Gegenstandswert von 5.888 EUR eine 1,6-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr. Letztere rechtfertigte sie damit, erst nach einer telefonischen Rücksprache ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter sei von ihr der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge jedoch ein Telefonat des Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht.
Der Urkundsbeamte der Senatsgeschäftsstelle folgte dieser Rechtsauffassung nicht und setzte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.6.2014, der am 11.6.2014 zur Post gegeben wurde, keine Terminsgebühr an. Zur Begründung führte er u.a. aus, um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, sei es notwendig, dass die Verfahrensbeteiligten selbst miteinander in einen Kommunikationsaustausch träten. Einseitige Besprechungen mit dem Gericht reichten nicht.
Die Erinnerungsführerin ließ am 26.6.2014 durch ihren Prozessbevollmächtigten Erinnerung einlegen, mit der sie u.a. ergänzend vortragen lässt, der Urkundsbeamte verkenne die Motive, die den Gesetzgeber im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) zur Änderung der Anmerkung zu Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) veranlasst hätten. Mit der fiktiven Terminsgebühr habe dieser verhindern wollen, dass der Rechtsanwalt nur deshalb eine mündliche Verhandlung erzwinge, weil er sonst der Terminsgebühr verlustig ginge. Ohne die telefonische Rücksprache mit dem Berichterstatter wäre jedoch eine mündliche Verhandlung unvermeidbar gewesen.
Die Erinnerungsführerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.6.2014 zu ändern und den Erstattungsbetrag auf 1.203,33 EUR festzusetzen.
Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Erinnerung abzuweisen.
Die Erinnerungsgegnerin macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Eine Besprechung mit ihrer Klagesachbearbeiterin habe nicht stattgefunden. Die Erledigung in der...