Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken
Leitsatz (redaktionell)
1. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Ruückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.
2. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt.
3. Bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kuündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist kann nicht wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten – Laufzeit ausgleichen werden.
4. Die Auffassung der baden-wuürttembergischen Finanzverwaltung, dass bei einer Laufzeit von Darlehen uüber einem Jahr stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen sie, ist zu eng.
5. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % fuür den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % fuür zwei aufeinanderfolgende Stichtage uüberschreitet.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 4, 2-3
Tenor
1. Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 vom 12. August 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das beim Antragsgegner geführten Einspruchsverfahren oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als für die Ermittlung des Gewinns der Antragstellerin von einem Wertansatz des streitigen Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken vom 29. August 2006 (Bank Y, Nr. xxx) zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 in Höhe von jeweils 520.140 EUR und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 von 639.033 EUR auszugehen ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 30 % und dem Antragsgegner zu 70 % auferlegt.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens bestehen.
Die Antragstellerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von W ist. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Die Kommanditisten sind Mitglieder der Familie A (A A, verstorben am xx.xx. 2009, B A und C A).
Die Antragstellerin nahm bereits am 21. Dezember 1999 bei der Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Wert von 1.000.000 DM (= 511.291,88 EUR) auf. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in Höhe von 821.240 Schweizer Franken (Umrechnungskurs ˜ 1,61 CHF/EUR).
Am 16. Januar 2004 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank X zwei sog. Universalverträge (Nr. I und II) für Geschäftskredite über jeweils 550.000 EUR, zusammen 1.100.000 EUR, innerhalb derer Einzelkredite in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden konnten. Die Krediteinräumungen erfolgten unbefristet. Die Konditionen der Kredite sollten jeweils bei Abschluss der Einzelkredite festgelegt werden, die auch bei der Bank Y und in Fremdwährung aufgenommen werden konnten. Als Sicherheiten dienten u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Kommanditisten C A über 1.100.000 EUR und Grundschulden in Höhe von 500.000 EUR. Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom 13. Mai 2002 und 17. Mai 2002 über 550.000 EUR und 750.000 EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. Verträge vom 16. Januar 2004 in FG-Akte Bl. 106 ff. und 112 ff.).
Ebenfalls am 16. Januar 2004 schlossen die Antragstellerin und die Bank X zwei Grundvereinbarungen und Garantieaufträge für Darlehen in Fremdwährung ab (FG-Akte Bl. 108 f.; 114 f.). Unter 7. der Grundvereinbarungen wird geregelt, dass die Bank X ggf. berechtigt war, auf Kosten der Antragstellerin zur Begrenzung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte für die jeweilige Restlaufzeit des Darlehens auf Rechnung der Antragstellerin zu schließen, falls der Euro-Gegenwert des Darlehensbetrags den ursprünglichen Euro-Gegenwert um mehr als 20 % übersteigen sollte und die Antragstellerin auf Anforderung keine weitere Sicherheiten stellt.
Am 29. August 2006 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank Y, vertreten durch die Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (Nr. xxx). Der Darlehensnennbetrag belief sich auf 821.240,00 Schweizer Franken. Nach dem Umrechnungskurs am 29. August 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag 520.141 EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in FG-Akte Bl. 81). Das Darlehen wurde „in Anrechnung auf Universalkredite über 1.100.000 Euro” gewährt. Unter „Rückzahlungstermin” ist das – durchgestrichene – Datum „…” eingetragen. Eine Zinsbindung bestand vom 28. August 2006 bis zum 28. August 2007 mit einem Zinssatz vo...