rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6.10.1993

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die gerichtlichen Auslagen trägt der Erinnerungsführer.

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer (Ef) hat seine Klage wegen Einkommensteuer (ESt) 1986 bis 1988 und wegen Umsatzsteuer (USt) 1986 bis 1988 (6 K 156/91) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.6.1993 zurückgenommen.

Der Senat hat daraufhin durch Beschluß vom 29.6.1993 das Verfahren eingestellt.

Der Ef hat auch seine Klage wegen ESt 1981, 1983 bis 1985 und wegen USt 1983 und 1985 (6 K 207/91) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.6.1993 zurückgenommen.

Der Senat hat daraufhin durch Beschluß vom 29.6.1993 auch dieses Verfahren eingestellt.

Gegen die Kostenrechnungen vom 6.8.1993 betreffend die beiden Klageverfahren legte der Ef am 3.11.1993 Erinnerung ein. Er wandte sich gegen die Höhe der berechneten Streitwerte.

Daraufhin wurden dem Ef durch die Kostenbeamtin im Schreiben vom 27.1.1994 die Streitwerte aufgeschlüsselt. Der Erinnerung wurde insoweit abgeholfen, als die nochmalige Berechnung der Streitwerte zu einer geringfügigen Herabsetzung der Gerichtskosten für beide Gerichtsverfahren führte.

Die berichtigte Kostenrechnung vom 18.2.1994 betreffend das Verfahren 6 K 156/91 fiel wie folgt aus:

I. Streitwert 4.483 DM

Auf das Schreiben der Kostenbeamtin vom 27.1.1994 wird Bezug genommen. Dabei unterlief der Kostenbeamtin insofern ein Berechnungsfehler, als sie die ESt 1987 in Höhe von 332 DM zu hoch erfaßte. Die Streitwertverringerung von 4.483 DM um 332 DM auf 4.151 DM blieb ohne Auswirkung auf die Gerichtsgebühren, da die gleiche Tabellenstufe erreicht wurde.

2. Gerichtsgebühren bei Berücksichtigung des errechneten Streitwerts

KV 1300 Prozeßverfahren

123 DM

KV 1900 Schreibauslagen

2 DM

KV 1902 Zustellungen

27 DM

152 DM

Die berichtigte Kostenrechnung vom 18.2.1994 betreffend das Verfahren 6 K 207/91 fiel wie folgt aus:

1. Streitwert 13.299 DM

Auf das Schreiben der Kostenbeamtin vom 27.1.1994 wird Bezug genommen.

2. Gerichtsgebühren bei Berücksichtigung des errechneten Streitwerts

Auf der Grundlage dieses Streitwerts war die Gerichtskostenschuld gegenüber der

ursprünglichen Kostenrechnung um 12 DM zu verringern:

KV 1300 Prozeßverfahren

270 DM

KV 1902 Zustellungen

36 DM

306 DM

Der Erinnerung im übrigen wurde nicht abgeholfen.

Der Ef hat auf die berichtigten Kostenrechnungen und auf die Aufforderung zur Stellungnahme keine Äußerungen mehr abgegeben.

Der Bezirksrevisor beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat und nicht gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 FGO der Berichterstatter berufen.

Zu der Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO gehört auch die Entscheidung über eine Erinnerung (Finanzgericht Baden-Württemberg – Vorsitzender – Beschluß vom 14.3.1994 1 Ko 1/93 EFG 1994, 897 m.w.N.; Finanzgericht Münster, Beschluß vom 21.4.1994 6 Ko 6774/93, EFG 1994, 668; Gräber/Koch, 3.Aufl., § 79 a Anm. 6; Tipke/Kruse, AO, FGO, 15.Aufl., § 79 a Anm. 11; a.A. Finanzgericht Bremen, Beschlüsse vom 3.11.1993 293079 E 2, EFG 1994, 162 und vom 8.12.1993 293322 E 2, EFG 1994, 305).

Die Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren trifft der Senat. Denn auch die Einstellungsbeschlüsse vom 29.6.1993 ergingen nicht in vorbereitenden Verfahren. Sie ergingen durch den Senat, weil der Ef seine Klagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hatte. Die Entscheidung über die Kosten – hier: über die Erinnerung betreffend den Kostenansatz – kann nicht anders getroffen werden. Auch sie ergeht als – wenn auch selbständige – Nebenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren.

Zu seiner Auffassung gelangt der Senat aufgrund einer Auslegung des § 79 FGO i.V.m. § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO.

§ 79 FGO wird durch § 79 a FGO ergänzt. § 79 FGO dient der Verwirklichung der Konzentrationsmaxime. Der Finanzgerichtsprozeß soll nach Möglichkeit in einer einzigen mündlichen Verhandlung bzw. (bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – § 90 Abs. 2 FGO) in einem Beratungstermin entschieden werden (§ 79 Satz 1 FGO). § 79 a Abs. 1 FGO gibt dem Vorsitzenden bzw. dem Berichterstatter u.a. die Befugnis, in den in Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Fällen allein zu entscheiden. In § 79 a Abs. 1 FGO werden bestimmte Nebenentscheidungen im „vorbereitenden Verfahren” dem Vorsitzenden oder Berichterstatter als Mitglied des Senats übertragen. Dadurch sollen die Senate der Finanzgerichte entlastet und die finanzgerichtlichen Verfahren gestrafft werden (Koch in Gräber, a.a.O., § 79 a Anm. 1 m.w.N.).

§ 79 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO weist damit in erster Linie auf das Hauptverfahren bezogene Nebenentscheidungen dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter zu.

Diese Nebenentscheidungen erfolgen in der Regel durch Beschluß. Vor diesem Hinter...

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