rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitliche Gewinnfeststellung 1984 bis 1986
Tenor
Der Streitwert wird auf 13.467 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger waren in den Streitjahren zum Teil als Einzelunternehmer und zum Teil gemeinsam im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) als Mitunternehmer tätig und erzielten hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärten ihre Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, dem das beklagte Finanzamt (FA) zunächst folgte. Aufgrund einer Außenprüfung hob es die einheitlichen und gesonderten Gewinnfesstellungsbescheide wieder auf mit der Begründung, es liege zwischen den Klägern eine GbR und eine Mitunternehmerschaft nicht vor, die erklärten Gewinne hätten sie ebenfalls als Einzelunternehmer erzielt.
Aufgrund der Klage hob der Senat die Aufhebungsbescheide des FA auf, so daß die aufgehobenen einheitlichen Feststellungsbescheide wieder auflebten. Die einheitlich festgestellten Gewinne betrugen insgesamt 134.672 DM.
Während die Kläger die Festsetzung des Streitwerts auf 25 v.H. von 134.672 DM = 33.660 DM begehren, meint das FA, daß der Streitwert nur 1 v.H. von 33.660 DM = 336 DM betrage, da die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung offensichtlich keine einkommensteuerlichen Auswirkungen gehabt habe.
Die Urkundsbeamtin hat im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. Juli 1999 den Streitwert mit 1.345 DM angesetzt. Mit ihrer Erinnerung rügen die Kläger unter anderem den Ansatz dieses Streitwerts und beantragen weiterhin den Ansatz des Streitwerts mit 33.660 DM. Daraufhin legte die Urkundsbeamtin die Streitsache dem Gericht zur Streitwertfestsetzung vor, die Beanstandung des von ihr angesetzten Streitwerts sei als Antrag auf Streitwertfestsetzung durch das Gericht anzusehen.
Entscheidungsgründe
II.
1) Der Senat geht mit der Urkundsbeamtin davon aus, daß die mit der Erinnerung geltend gemachten Einwendungen gegen den Ansatz des Streitwerts in der Kostenfestsetzung als Antrag auf Streitwertfestsetzung durch den Senat angesehen werden kann. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung durch das Gericht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes ist nicht fristgebunden und kann auch noch im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung gestellt werden. Darüberhinaus kann die Streitwertfestsetzung im Erinnerungsverfahren auch angemessen sein. Beanstandet – wie hier – ein Erinnerungsführer nicht nur die Höhe des Streitwertes, sondern noch andere Punkte der Kostenfestsetzung, und bleibt der Urkundsbeamte bezüglich der Höhe des Streitwerts bei seiner Auffassung, so kann sich das Erinnerungsverfahren erledigen, wenn das Gericht den Streitwert festsetzt und der Urkundsbeamte die anderen Einwendungen überprüft und möglicherweise erledigt.
2) Der Senat hält die Festsetzung des Streitwerts mit 10 v.H. der in den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheiden festgestellten Gewinne von insgesamt 134.672 DM = 13.467 DM für angemessen.
Im Klageverfahren ging es um die Streitfrage, ob einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen durchzuführen waren oder nicht. Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) soll in solchen Fällen der Streitwert – wie sonst auch bei Streitigkeiten über die Höhe von einheitlich und gesondert festgestellten Gewinnen – mit 25 v.H. des festgestellten Gesamtgewinns zu bemessen sein (vgl. Beschluß v. 11. September 1975 IV B 22/71, BStBl II 1976, 22). Der BFH begründete dies damit, daß bei einem Streit um die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellung von Einkünften ein Streit um die steuerrechtliche Grundordnung vorliege. Die Steuerpflichtigen seien allein durch den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid beschwert, ohne daß es darauf ankomme, ob und in welcher Weise sich eine Aufhebung der angegriffenen Feststellungsbescheide auf ihre Einkommensteuerveranlagungen auswirke. In jenem BFH-Fall ging es um die Streitfrage, ob eine Mitunternehmerschaft vorgelegen hatte, d. h. ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer oder mehreren Personen zuzurechnen waren. Der BFH wollte mit der zitierten Entscheidung klarstellen, daß nicht nur bei einem Streit um die Höhe oder die Verteilung des Gesamtgewinns, sondern auch bei einem Streit, ob der Gewinn einem oder mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen und daher eine einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen ist oder nicht, der Streitwert grundsätzlich mit 25 v.H. des Gesamtgewinns zu bemessen sei (siehe Anmerkung HFR 1976, 13). Solche Fälle sind vergleichbar mit den Fällen, in denen um die Verteilung des Gesamtgewinns gestritten wird und bei denen der Streitwert stets mit 25 v.H. des Teils des Gewinnes zu bemessen ist, um dessen Verteilung gestritten worden ist (Beschluß des BFH vom 8. November 1973 IV B 6/72, BStBl II 1974, 138). Geht man hiervon aus, erscheint es allerdings zweifelhaft, ob in den Fällen, in denen das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft und damit die Zulässigkeit der ei...