Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer auf den 1.1.1995
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vermögensteuerbescheids zum 1.1.1995 wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Aussetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit des am 20.2.1997 ergangenen Vermögensteuer(VSt)-Bescheides (Hauptveranlagung) auf den 1.1.1995.
Gegen die Antragsteller (Ast) erging am 20.2.1997 der VSt-Bescheid auf den 1.1.1995, somit auf den Hauptveranlagungszeitpunkt. Die Ast wurden zusammen mit ihren Kindern … und … veranlagt. Der ergangene VSt-Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung, wobei für die Jahre 1995 und 1996 jeweils eine VSt von DM … und ein Verspätungszuschlag von DM … festgesetzt wurden. Auf den Inhalt des VSt-Bescheids wird verwiesen. Hiergegen richtete sich der erfolglose Einspruch sowie der erfolglos gebliebene Antrag, die Vollziehung des VSt-Bescheids insgesamt auszusetzen. Im gerichtlichen Verfahren verfolgen die Ast dieses Begehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.6.1995 – 2 BvL 37/91 BB 1995, Beilage 13 = BStBl II 1995, 655 sowie einen Aufsatz von Schuppen DStR 1997, 225.
Die Ast meinen, nach dem Beschluß des BVerfG, dessen Tenor in Gesetzeskraft erwachsen sei, sei das bisherige Recht nicht über den 31.12.1996 anwendbar. Diese Verfassungswidrigkeit erfasse das gesamte Vermögensteuergesetz. Nach Ziffer 2 des Entscheidungstenors sei das bisherige Recht längstens bis zum 31.12.1996 anwendbar. Sowohl der Begriff der Neuregelung als auch der des bisherigen Rechts ließen sich nicht auf die Einzelvorschrift des § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) eingrenzen. Die verfassungswidrige Lage könne nicht durch isolierte Änderung einer Einzelvorschrift beseitigt werden. Gemeint sei in Ziffer 2 des Tenors das VStG als Gesamtregelung. Gestützt werde dieses Ergebnis auch durch den Rechtsgedanken des Art. 10 § 3 Vermögensteuerreformgesetzes (BGBl I 1974, 253). Allerdings handele es sich nicht um eine unmittelbare Anwendung dieser Norm, weil das BVerfG eine eigenständige und vorrangige Übergangsregelung vorgesehen habe. Dennoch lasse sich dieser Norm der Gedanke entnehmen, daß der Fortfall des Steuersatzes als wesentlicher Grundlage für die Durchführung der VSt zum Außerkrafttreten des gesamten Gesetzes führen solle. Das VStG insgesamt sei seit dem 1.1.1997 daher nicht mehr anwendbar. Die zeitlichen Grenzen im Beschluß des BVerfG stellten keinen Geltungszeitraum, sondern einen Anwendbarkeitzeitraum dar. Wenn das BVerfG beabsichtigt hätte, einen Geltungszeitraum festzulegen, so wäre dies sprachlich ohne weiteres möglich gewesen. Formulierungen wie „bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1996” oder „Geltung mit Wirkung vom” hätten dann nahegelegen. Dem BVerfG könne nicht unterstellt werden, daß es im Bewußtsein der gesetzesgleichen Geltung seiner Entscheidung im Tenor seines Beschlusses ungenau und mißverständlich formuliert habe. Auch ein Vergleich mit anderen Entscheidungen zeige, daß das BVerfG präzise zu formulieren wisse. So heiße es in dem zur Verfassungswidrigkeit der Grundfreibeträge ergangenen Beschluß, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1996 an eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Da eine solche Formulierung bei der VSt gerade nicht gewählt worden sei, sei das VStG insgesamt seit dem 1.1.1997 nicht mehr anwendbar. Diese am Wortlaut des Tenors orientierte Auslegung werde auch durch die Entscheidungsgründe gestützt. Das Gericht habe die bloße Unvereinbarkeitserklärung mit den Erfordernissen eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung begründet. Wenn das Gericht auf eine im Juni 1995 weitgehend abgeschlossene Veranlagung abstelle, solle die Übergangsfrist also offensichtlich lediglich ermöglichen, bis zum 31.12.1996 Veranlagungen abzuschließen. Eine weitergehendere Fortgeltung des alten Rechts sei nicht beabsichtigt. Deshalb könne in den Jahren 1997 und den Folgejahren auch für frühere Veranlagungszeiträume grundsätzlich keine VSt mehr erhoben werden.
Die Ast beantragen,
die Vollziehung des VSt-Bescheides zum 1.1.1995 vom 20.2.1997 für die VSt-Veranlagungen 1995 und 1996 auszusetzen.
Der Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, die Auffassung der Ast beruhe auf einer rechtlich nicht haltbaren, reinen Wortlautauslegung des Beschlusses des BVerfG vom 22. Juni 1995. Es treffe zwar zu, daß in dem Tenor zu 2. der Entscheidung des BVerfG gesagt werde, das bisherige Recht sei längstens bis 31.12.1996 anwendbar. Bereits aus dem Tenor zu 1. der Entscheidung und den für die Auslegung maßgebenden Gründen ergebe sich jedoch, daß entscheidend für die zeitliche Zäsur die Veranlagungszeiträume seien, bei der VSt als stichtagsbezogene Steuern zudem der...