rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der erstattungsfähigen Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens. Keine Besprechungsgebühr für Termin zur Akteneinsicht und Informationsbeschaffung;. Verteilung von Reiseauslagen. Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.01.2000
Leitsatz (amtlich)
1. Bei den nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens kann nur der Anteil der dort entstandenen Kosten berücksichtigt werden, der dem Verhältnis des gerichtlich festgesetzten Streitwerts zum Gegenstandswert des Vorverfahrens entspricht.
2. Dient die Vorsprache eines Prozessbevollmächtigten bei der Rechtsbehelfsstelle des FA allein der Akteneinsicht und der Beschaffung von Informationen über den früheren Ablauf und den Stand des Verfahrens und kann aus dem Fehlen eines Aktenvermerks und den sonstigen Umständen geschlossen werden, dass die Streitsache inhaltlich nicht erörtert wurde, löst dies keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus.
3. Zur Verteilung von Reiseauslagen für einen Erörterungstermin nach § 29 BRAGO bei der Wahrnehmung von mehreren Terminen anlässlich dieser Reise.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3 S. 3, Abs. 1; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 29
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2000 wird geändert:
Der von jedem der Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattende Kostenbetrag wird auf je …DM festgesetzt.
2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Tatbestand
Der Erinnerungsführer (der Kläger) hatte am 6. April 1992 gegen den Erinnerungsgegner Nr. 1 (das Finanzamt –FA–) Klage erhoben und die Abänderung der Feststellungsbescheide vom 10. Dezember 1986 und 7. April 1987, jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 5. März 1992, beantragt, mit welchen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1980, 1983, 1984 und 1985 der zwischen dem Kläger und dem Erinnerungsgegner Nr. 2 (dem Beigeladenen) früher bestandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) festgestellt worden waren. Das Gericht hat hierüber mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 1999 3 K 62/92, der als Urteil wirkt, entschieden und dabei u. a. dem FA und dem Beigeladenen je ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheids und der Akten des Klageverfahrens 3 K 62/92 verwiesen. Durch dem Gerichtsbescheid angefügten Beschluss vom 24. Februar 1999 wurde der Streitwert für das Klageverfahren auf 39.161 DM festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 16. November 1999 hat das Gericht die Zuziehung von Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Am 11. November 1999 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die an den Kläger zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen. Nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert berechnete er für das Vorverfahren je eine Geschäftsgebühr und eine Besprechungsgebühr von 10/10 = … sowie je die Hälfte von Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld für eine Fahrt am 30. November 1988 von F. nach …[dem Sitz des Gerichts] in Höhe von …DM bzw. …DM. Für das Klageverfahren berechnete er je eine Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr und Beweisgebühr von 10/10 sowie je die Hälfte eines Tage- und Abwesenheitsgelds und einer Bahnfahrt zum Termin vom 19. Februar 1998 in Höhe von …DM bzw. …DM.
Durch Beschluss vom 20. Januar 2000 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Senats die an den Kläger vom FA und vom Beigeladenen zu erstattenden Kosten auf je …DM fest. Dabei legte sie für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr von 10/10 zugrunde, kürzte diese aber um 10 % auf …DM, da der Prozessbevollmächtigte neben dem Einspruchsverfahren noch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben habe, das kostenrechtlich mit dem Einspruchsverfahren eine Einheit bilde und von der Kostenentscheidung des Gerichts nicht abgedeckt sei.
Eine Besprechungsgebühr im Vorverfahren wurde nicht berücksichtigt, da ausweislich der beigezogenen Akten des FA am 30. November 1988 keine Besprechung stattgefunden und der Prozessbevollmächtigte den Termin auch nicht anders nachgewiesen habe. Deshalb entfielen auch die geltend gemachten Reisekosten.
Die Umsatzsteuer für die Kosten des Vorverfahrens kürzte die Urkundsbeamtin auf den zur Zeit des Abschlusses des Vorverfahrens gültigen Steuersatz von 14 %.
Für das Klageverfahren sei eine Beweisgebühr nicht zu erstatten, da lediglich Urkunden und Beweismittel vorgelegt und vom Gericht angefordert worden seien, die sich in den Händen eines Beteiligten befunden hätten.
Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten wurden gekürzt, da diese nur insoweit erstattet werden könnten, wie sie angefallen wären, wenn der Prozessbevollmächtigte vom Wohnort des Klägers zum Gericht angereist wäre. Der Kläger wohne ausweislich der Akten in der Nähe des Gerichtsorts. Eine Adresse in F. sei weder dem FA noch dem Gericht mitgeteilt worden. Die Reisekosten seien nur mit 29 % auf den vorliegenden Rechtsstreit entfallen, da der Prozessbevollmächti...