Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerungen wegen Nichterhebung von Gerichtskosten in den Finanzrechtsstreiten Az.: 1 K 136/91, 1 K 137/91 und 1 K 138/91
Tenor
1. Die Verfahren 1 Ko 1/96, 1 Ko 2/96 und 1 Ko 3/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden,
2. Der Antrag, Gerichtskosten nicht zu erheben, wird abgelehnt.
3. Die Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1995 1 K 136/91, 1 K 137/91 und 1 K 138/91 werden nicht abgeändert.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gerichtlichen Auslagen trägt der Erinnerungsführer.
Gründe
1. Der Senat durch den Vorsitzenden, nicht der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –) entscheidet gem. § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO über die Erinnerung. Zur Begründung wird auf den Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. März 1994 I Ko 1/93 (EFG 1994, 897) Bezug genommen.
2. Der Senat geht davon aus, daß der Erinnerungsführer (auch) die Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) begehrt, da er mit seinen Antragsschriften vom 18. bzw. 19. Dezember 1995 zum einen ausdrücklich Nichtfestsetzung der Gerichtskosten beantragt und zum anderen mit der Begründung seiner Anträge im Ergebnis geltend macht, es liege eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts vor.
Die Verbindung der Erinnerungsverfahren beruht auf § 73 FGO.
Der Antrag auf Nichterhebung der Gerichtskosten ist unbegründet.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Im Streitfall ist der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt.
Mit seinem Begehren, die Gerichtskosten nicht zu erheben, will der Erinnerungsführer im Ergebnis eine Abänderung der nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten getroffenen Kostenentscheidung des Gerichts, wonach er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, erreichen. Denn der Erinnerungsführer macht nicht geltend, das Gericht habe durch unrichtige Behandlung der Sache Gerichtskosten verursacht, die bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären. Vielmehr ist er der Auffassung, die zutreffend angefallenen Gerichtskosten seien deshalb nicht zu erheben, weil die Kosten des Rechtsstreits bei zutreffender Würdigung durch das Gericht nicht ihm, dem Erinnerungsführer, vielmehr dem Finanzamt, das den Änderungsbescheid, der zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, erlassen hatte. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG bietet aber keine Handhabe, eine nach Auffassung eines Beteiligten unrichtige Kostenentscheidung dadurch abzumildern, daß bei dem angeblich zu Unrecht belasteten Beteiligten zumindest die Gerichtskosten, auf die sich § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG allein bezieht, nicht erhoben werden (Kammergericht, Beschluß vom 11. November 1965 1 W 2339/65, Das Juristische Büro – JurBüro – 1966, 694; OLG Frankfurt Beschluß vom 22. August 1972 20 W 594/72, JurBüro 1975, 61). Sofern sich aus der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 5. Oktober 1978 (20 W 675/78, Der Deutsche Rechtspfleger 1979, 152; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 8 GKG Rdnr. 41; Schneider, JurBüro 1975, 869, 877) etwas anderes ergeben sollte, folgt dem der Senat nicht.
Bei der vom Senat am 1. Dezember 1995 getroffenen Kostenentscheidung, wonach der Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, handelt es sich um eine im Erkenntnisverfahren getroffene sogenannte Kostengrundentscheidung, in der nur zu bestimmen war, welcher Prozeßbeteiligte welchen Teil der gesamten Prozeßkosten überhaupt dem Grunde nach tragen soll (§ 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO–). Die Kostengrundentscheidung bestimmt hingegen nicht, welche Kosten zu erstatten sind. Die Höhe der Gerichtskosten ergibt sich vielmehr aus dem (späteren) Kostenansatz (§ 4 GKG). Gegenstand des Kostenansatzes sind die aufgrund der Kostengrundentscheidung zu zahlenden Gerichtskosten des Verfahrens. Nach der Systematik und dem Instanzenaufbau der FGO kann eine solche Kostengrundentscheidung, soweit es sich um eine unselbständige handelt, nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 145 FGO), soweit, wie im Streitfall, eine Entscheidung zur Hauptsache nicht ergangen ist und daher eine isolierte Kostenentscheidung vorliegt, wird diese mit Erlaß rechtskräftig (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Wegen der eingetretenen Rechtskraft kann das erkennende Gericht die Kostenentscheidung auch nicht mehr abändern.
Hingegen ist rechtssystematisch das Verfahren der Nichterhebung gem. § 8 GKG ein Kostenansatzverfahren, mit dem der Kostenschuldner geltend machen kann, daß ein Kostenansatz von vornherein unberechtigt war (Hartmann, a.a.O., § 8 GKG Rdnr. 1; Tipke/Kruse, AO, FGO, 15. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 18). Das läßt sich auch unmittelbar dem Gesetzestext entnehmen. Denn in § 8 Abs. 1 GKG ist die Nichterhebung von Kosten bezogen auf eine unrichtige Behandlung der Sache, nicht etwa auf eine inhaltlich falsche Entscheidu...