rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung für Anfechtungsklage und Leistungsklage wegen Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streitwert für die finanzgerichtliche Anfechtungsklage wegen Kindergeld ist nach dem Jahresbetrag des im Streit befindlichen Kindergelds zu bemessen. § 17 Abs. 1 GKG ist hier nicht analog anwendbar.
2. Zur Streitwertbemessung einer finanzgerichtlichen Leistungsklage wegen Kindergeld sind hingegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 4 GKG analog anwendbar.
Normenkette
GKG § 17 Abs. 1, 4, 3, § 25 Abs. 2, §§ 13, 15; EStG § 62
Gründe
I.
Der Beklagte hob mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 23. Juni 1998 die Bewilligung von Kindergeld für dessen am … ……… 1973 geborenes Kind K. mit Wirkung ab Juni 1998 auf, da das Kind Eingliederungshilfe für Behinderte erhalte und somit in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.
Der rechtzeitige Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 1998 „als unbegründet zurückgewiesen”; allerdings wurde in den Gründen dieser Entscheidung ausgeführt, daß „in Abänderung des Bescheids vom 23.06.1998 die Kindergeldfestsetzung erst mit Wirkung ab Juli 1998 aufgehoben” werde.
Mit der am 19. November 1998 erhobenen Klage beantragte der Kläger ursprünglich:
- Der Bescheid des Arbeitsamts ………… vom 23.6.98 Az.: ………………… und der Einspruchsbescheid vom 6.11.98 werden aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den Monat Mai 98 hinaus für das Kind K., geboren am … ……….., Kindergeld in Höhe von monatlich DM 220 zu bezahlen.
Während des gerichtlichen Verfahrens erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid vom 25. August 1999.
Mit diesem wurde der Bescheid vom 23. Juni 1999 (gemeint wohl: 1998) „korrigiert” und „das Kindergeld für das Kind K. … ab Juni 1998 weiterhin festgesetzt”. Ferner wurde ausgeführt, daß über den Kindergeldanspruch ab August 1999 erst nach Vorlage des Ausbildungsnachweises und des Bafög-Bescheides entschieden werden könne. Um die Übersendung der erforderlichen Unterlagen werde gebeten.
In der Folge erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie
- den Streitwert auf DM 4.540 festzusetzen.
Bei der Klage sei es zum einen um rückständiges Kindergeld für die Zeit von Juni 1998 bis Dezember 1998 in Höhe von monatlich DM 220 sowie um laufendes Kindergeld ab Januar 1999 in Höhe von monatlich DM 250 gegangen.
Der Streitwert betrage daher 7 × DM 220 = DM 1.540 zuzüglich 12 × DM 250 = DM 3.000 insgesamt somit DM 4.540.
Der Beklagte hat einen Kostenantrag nicht gestellt. Nach seiner Ansicht ist der Streitwert in Höhe eines Jahresbetrages des Kindergeldes, „und zwar ausgehend vom ersten Streitjahr” festzusetzen.
II.
1. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärungen haben konstitutive Wirkung, weshalb vom Finanzgericht nicht zu überprüfen war, ob materiell tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist oder nicht (vgl. Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung –FGO–, 4. Auflage, RdZiff. 1 zu § 138 m.w.N., insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 FGO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat das Gericht nach einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind die Kosten der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen, soweit sich ein Rechtsstreit dadurch erledigt, daß dem Antrag des Klägers stattgegeben wurde.
Im Fall einer unzulässigen Klage ist (selbst im Fall einer Stattgabe) die Kostenentscheidung nach Abs. 1 des § 138 FGO und nicht nach dessen Abs. 2 zu treffen (vgl. Bundesfinanzhof –BFH– Beschlüsse vom 15. Dezember 1986 IV R 251/83, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1988, 182; vom 2. August 1989 I B 25/89, BFH/NV 1990, 447 sowie vom 29. Oktober 1991 III S 8/91, BFH/NV 1992, 328; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung –AO- und FGO, Rz. 61 zu § 138 FGO; Ruban in Gräber, Kommentar zur FGO, Rz. 27, 33 zu § 138 m.w.N.).
2.1. Im Streitfall hat der Kläger im Wege der objektiven Klagenhäufung (vgl. § 43 FGO) zwei Klagebegehren gerichtlich geltend gemacht.
Zum einen hat er eine Anfechtungsklage mit dem Antrag erhoben, den angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 1998 aufzuheben (vgl. § 44 Abs. 2 FGO).
Zum andern hat er im Wege einer Leistungsklage (vgl. § 40 Abs. 1 letzte Alternative; § 40 Abs. 2 Satz 1 FGO) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von „Kindergeld in Höhe von monatlich DM 220 … über den Monat Mai 1998 hinaus …” begehrt.
2.2. Soweit der Beklagte der Anfechtungsklage außergerichtlich stattgegeben hat, waren ihm die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 FGO aufzuerlegen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, da...