Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anrechnung französischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen bei unbeschränkter inländischer Erbschaftsteuerpflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz im Inland, ununterliegt der gesamte Erwerb der unbeschränkten inländischen Erbschaftsteuerpflicht.
2. Hierzu zählt auch Kapitalvermögen, das der Erblasser in Frankreich angelegt hat, ohne dass die darauf erhobene französische Erbschaftsteuer anzurechnen ist.
3. Private Guthaben von Inländern bei ausländischen Banken gehören nicht zum Auslandsvermögen.
4. Der Umstand, dass der Erblasser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, ist insoweit ohne (erbschaftsteuer-) rechtliche Bedeutung.
5. Die französische Erbschaftsteuer ist (auch) nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
6. Eine erbschaftsteuerliche Doppelbesteuerung verstößt nicht gegen das Unionsrecht.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 9, 10 Abs. 8, § 20 Abs. 1, § 21; AO § 8; BewG § 121
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von in Frankreich angelegtem Kapitalvermögen und der darauf erhobenen französischen Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer.
Die Klägerinnen sind Schwestern der am xx.xx.xxxx verstorbenen C (Erblasserin). Die Erblasserin hatte den Wohnsitz in Z / Deutschland. Sie war ehemalige Mitarbeiterin des französischen Konsulats in Z / Deutschland und hatte die französische sowie ungarische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 1 wurde Miterbin zu ¾, die Klägerin zu 2 wurde Miterbin zu ¼. Die Klägerin zu 1 besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz in X (Ungarn), die Klägerin zu 2 besitzt die US-amerikanische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz in Y (USA).
Der Nachlass umfasste – neben Bankguthaben in Deutschland in Höhe von rd. xx.xxx EUR – auch Guthaben und Wertpapiere bei einem Kreditinstitut in Frankreich (Bank) in Höhe von xx.xxx EUR. Die darauf entfallende französische Erbschaftsteuer in Höhe von xx.xxx EUR wurde von der Klägerin zu 1 in Höhe von x.xxx EUR und von der Klägerin zu 2 in Höhe von x.xxx EUR entrichtet.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Erbschaftsteuer gegen die Klägerinnen durch Bescheide vom xx.xx.xxxx fest. Dabei wurde auch das in Frankreich bei der Bank angelegte Kapitalvermögen als Erwerb angesetzt. Die Klägerinnen erhoben dagegen Einspruch. Während der Einspruchsverfahren wurden die Erbschaftsteuerbescheide mehrfach geändert. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidungen vom 21. Mai 2008 wird Bezug genommen (s. Rechtsbehelfsakten – RbA – Bl. 83, Bl. 86).
Mit der Klage beanstanden die Klägerinnen weiterhin die Rechtmäßigkeit der ergangenen Erbschaftsteuerbescheide. Das FA habe zu Unrecht weder einen Abzug noch eine Anrechnung der tatsächlich entrichteten französischen Erbschaftsteuer zugelassen.
Die Kläger beantragen,
die Erbschaftsteuerbescheide vom 2. Februar 2004 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 21. Mai 2008 dahin zu ändern, dass die Erbschaftsteuer für die Klägerin zu 1 von xxx EUR auf xxx EUR und für die Klägerin zu 2 von xxx EUR auf xxx EUR herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Das Gericht hatte das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-67/08 sowie einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in den Verfahren II R 45/05 und II R 10/12 angeordnet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Behördenakten (Erbschaftsteuerakten, Rechtsbehelfsakten) sowie die Finanzgerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat zu Recht angenommen, dass das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen der Erblasserin der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt und dass die darauf erhobene französische Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 ErbStG tritt die unbeschränkte (Erbschaft-) Steuerpflicht bei einem Erwerb von Todes wegen für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer ist. Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben. Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Erwerber.
a) Nach dieser Regelung unterliegt im Streitfall der gesamte Erwerb der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Der Erwerb umfasste damit auch das Guthaben und die Wertpapiere der Erblasserin bei der Bank in Frankreich. Denn die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Z / Deutschland und war damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG i. V. m. § 8 AO Inländerin. Der Umstand, dass die Erblasserin nicht die deutsche, ...