Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer. Schweizer Spital- und Gemeindesteuer sind nichtabziehbare Betriebsausgaben. kein Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsauffassung des Finanzamts
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen der Ermittlung des Gesamteinkommens eines im Inland beschränkt steuerpflichtigen Rheinkraftwerks sind Schweizer Spital- und Gemeindesteuern nicht nach § 10 Nr. 2 KStG als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Die Bestimmungen des Aargauer Abkommens sind in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz dahingehend auszulegen, dass das in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegende Einkommen bzw. der der Gewerbesteuer unterliegende Gewerbeertrag eines Rheinkraftwerks nach Maßgabe der deutschen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist.
3. Das FA ist an seine bei einer früheren Veranlagung bzw. Besteuerung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat.
Normenkette
KStG § 10 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 1; Aargauer Abkommen §§ 3-4, 7 Abs. 2; DBA CHE Art. 7 Abs. 4; Art. 3 Abs. 2; AO § 3 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des Teils des Einkommens eines Rheinkraftwerks, der der deutschen Besteuerung unterliegt (Schweizer Spital- und Gemeindesteuer als nichtabziehbare Aufwendungen im Sinne von § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–).
Die Klägerin, eine 1926 gegründete Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, betreibt ein grenzüberschreitendes Rheinkraftwerk zur Erzeugung von elektrischem Strom (wegen weiterer Einzelheiten vgl. www. A.ch). Es liegt mitten auf der Staatsgrenze zwischen Deutschland und der Schweiz auf den Gebieten der Städte X (Kanton Aargau, Schweiz) sowie X und Y (Baden-Württemberg, Deutschland). Sitz und Geschäftsleitung der Klägerin befinden sich in X/Kanton Aargau. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September). Sie war im Streitjahr nicht an weiteren Unternehmen beteiligt.
In Deutschland unterliegt die Klägerin der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und der Gewerbesteuerpflicht.
Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe der Übereinkunft zwischen dem Reichsminister der Finanzen des Deutschen Reiches und dem Regierungsrat des Kantons Aargau vom 29. Juli/7. August 1929 betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Rheinkraftwerken (im Folgenden: Aargauer Abkommen –Vertragsakte Bl. 26 ff., Gerichtsakte Bl. 95 ff., Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen SchweizDeutschland 1971 und 1978, A 9.2.1–).
Das Aargauer Abkommen sieht u.a. vor, dass für die Ermittlung der Einkünfte sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuern in jedem der beiden Staaten die eigene Gesetzgebung maßgebend ist (vgl. § 7 Abs. 2 des Aargauer Abkommens). Für die Steuern von Einkünften gilt, dass von den Einkünften 15 v.H. der ausschließlichen Besteuerung in dem Staate überlassen werden, in dem sich der Sitz des Rheinkraftwerks befindet und im Übrigen in jedem der beiden Staaten die Steuern nur von dem Teil der Einkünfte erhoben werden, der nach dem in § 3 Ziff. 5 für die Teilung der gemeinschaftlichen Vermögensgegenstände festgestellten Verhältnis auf jeden der beiden Staaten entfällt (vgl. § 4 Ziff. 2 und 3 des Aargauer Abkommens).
Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ermittelte die Klägerin nach Maßgabe des Schweizer Rechts (s. Bericht der Revisionsstelle vom 11. Dezember 2008, Bilanzakte/2008 Bl. 21) einen Jahresgewinn in Höhe von xxx CHF. Gewinnmindernd wurden dabei Steuern vom Vermögen in Höhe von xxx CHF (deutsche Grundsteuer: xxx CHF; Schweizer Staatsund Gemeindesteuer Vermögen: xxx CHF) und Steuern vom Ertrag in Höhe von xxx CHF (deutsche Körperschaftsteuer: xxx CHF, deutsche Gewerbesteuer: xxx CHF; Schweizer Staats-und Gemeindesteuern Ertrag: xxx CHF, Schweizer Direkte Bundessteuer Ertrag: xxx CHF) berücksichtigt (s. Arbeitsbogen II –nicht paginiert– orangener Klebezettel).
Im Einzelnen wurde die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 zu folgenden Schweizer Steuern herangezogen:
Steuerobjekt |
Träger d. Steuerhoheit |
Rechtsgrundlage |
Steuersatz |
Betrag/CHF |
Reingewinn |
Bund |
Art. 58 ff. DBG |
8,5 % |
xxx |
Reingewinn |
Kanton Aargau |
§§ 67 ff. StG/AG |
7 % |
|
Eigenkapital |
Kanton Aargau |
§§ 82 ff. StG/AG |
0,125 % |
|
Aus der Anwendung des Steuerfußes auf die sog. einfache Kantons- bzw. Staatssteuer auf den Reingewinn (7 %) und das Eigenkapital (0,125 %) ergaben sich folgende in der Erfolgsrechnung der Klägerin berücksichtigten Beträge:
Bemessungsgrundlage |
Träger d. Steuerhoheit |
Rechtsgrundlage |
Steuerfuß |
Betrag/CHF |
Einfache Steuer |
Kanton |
§ 2, 90 StG/AG |
99 |
xxx |
(56.139 CHF) |
Gemeinde |
§ 90 StG/AG |
50 |
xxx |
|
Kanton |
§ 15 SpitalG/AG |
15 |
xxx |
|
Kanton |
§ 6 FAusglG/AG |
15 |
xxx |
|
|
|
179 |
xxx |
In der Erfolgsrechnung verbuchte die Klägerin die...