Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld bei mehr als viermonatiger Vollzeiterwerbstätigkeit zwischen Ende des Zivildienstes und Beginn des Studiums. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Geht der volljährige Sohn in der –mehr als vier Monate dauernden– Übergangszeit nach dem Ende des Zivildienstes und vor Beginn seines Hochschulstudiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist er in dieser Zeit kindergeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG 2003 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c, Sätze 2, 6, 8
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld für seinen Sohn … zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2003 und dessen Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2004 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) ist Landesbediensteter und Vater der am 13. Januar 1984 geborenen Tochter … sowie des am 05. März 1982 geborenen Sohnes …, der bis zum 14. Februar 2003 Zivildienstleistender und anschließend arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser erhielt Krankengeld in Höhe von insgesamt 2917, 85 EUR. Vom 06. Mai bis 30. September 2003 arbeitete der Sohn bei der Firma D. GmbH & Co. KG in …, von der er insgesamt einen Bruttoarbeitslohn von 8239, 88 EUR bezog. Seit dem Wintersemester 2003 studiert er Physik an der Universität …
Den Antrag des Kl. auf Zahlung von Kindergeld für seinen Sohn ab Februar 2003 lehnte der Beklagte (Bekl.) mit seinem angegriffenen Bescheid vom 18. November 2003 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach den klägerischen Angaben bzw. den vorgelegten Nachweisen ermittelten voraussichtlichen Einkünfte des Kindes ca. 10.803,– EUR betragen würden und somit die maßgebliche Beitragsgrenze von 6.589,–EUR (7.188,– X 11/12) überschritten werde.
Mit am 04. Dezember 2003 beim Bekl. eingegangenem Schreiben vom 30. November 2003 bat der Kl. darum, das Kindergeld für den Zeitraum ab Oktober 2003 zu bewilligen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2004 ergänzte der Kl. seine Ausführungen.
Der Bekl. wies mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2004 den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Der Sohn habe im Februar 2003 erklärt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Physikstudium aufnehmen zu wollen. Er sei deshalb ungeachtet seiner Erwerbstätigkeit von Mai bis September 2003 ab Februar 2003 als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen, so dass die Einkommensgrenze 6.589,– EUR betrage. Diese werde von den Einkünften des Sohnes in Höhe von 10.803,97 EUR nach Abzug der Werbungskostenpauschale überschritten.
Mit seiner am 13. Februar 2004 beim Finanzgericht eingegangenen Klage beantragt der Kl. sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für seinen Sohn … für die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2003 sowie dessen Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen sowie
hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Sein Sohn … habe sich nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden. Mit Aufnahme des Studiums habe am 01. Oktober 2001 ein neuer Ausbildungsabschnitt begonnen, in dem dieser keine eigenen Einkünfte mehr erzielt habe. Mit Schriftsatz vom 07. April 2004 führt der Prozessbevollmächtigte des Kl. ergänzend aus, dass die Verzögerung des Beginns oder der Fortsetzung der Berufsausbildung aus schul- oder studienorganisatorischen Gründen dem Fehlen eines Ausbildungsplatzes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG nicht gleichstehe. Der Diplom-Studiengang Physik beginne an der Universität … nur im Wintersemester. Als sich der Sohn nach Beendigung des Zivildienstes für diesen Studiengang beworben habe, sei bereits klar gewesen, dass er mit diesem Studium frühestens im Oktober beginnen konnte. Da somit für die Zeit zwischen Abschluss des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums ein Anspruch auf Kindergeld weder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG noch nach Nr. 2 c dieser Vorschrift bestanden habe, seien die in dieser Zeit erzielten Einkünfte unbeachtlich.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und in dem angegriffenen Bescheid vom 18. November 2003. Ergänzend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn des Kl. trotz seiner Erwerbstätigkeit als ausbildungswillig zu berücksichtigen gewesen sei. Eine Berücksichtigung des Sohnes bei der Zahlung von Kindergeld sei wegen der Überschreitung des Grenzbetrages von 6589,– EUR nicht möglich.
Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin am 13. April 2004 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten-Vertreter verzichteten auf mündliche Verhandlung und erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des ...