Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenseitige Arbeitsverhältnisse zwischen approbierten miteinander verheirateten Apothekern. Einkommensteuer 1990–1994
Leitsatz (redaktionell)
Gegenseitige Teilzeit-Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, die als approbierte Apotheker jeweils eine eigene Apotheke in derselben Stadt mit einer Größe von ca. 40 000 Einwohnern betreiben, halten einem Fremdvergleich nicht stand, weil fremde Personen, die konkurrierende Geschäfte betreiben, i.d.R. kein Arbeitsverhältnis in der Weise eingehen, dass sie wechselseitig im Betrieb des anderen angestellt und den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet sind. Statt die eigene Arbeitskraft dem Betrieb des anderen zu dessen Vorteil zur Verfügung zu stellen, werden es fremde Betriebsinhaber vorziehen, ihre Arbeitskraft im eigenen Betrieb zu dessen Nutzen einzusetzen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die miteinander verheirateten Kläger (Kl.) sind approbierte Apotheker und betrieben in den Streitjahren jeweils eine eigene Apotheke in derselben Stadt, die in den Streitjahren knapp 40 000 Einwohner hatte. Am 18. Januar 1986 schlossen sie wechselseitige Arbeitsverträge (Bl. 28 ff. der den Kl. betreffenden Rechtsbehelfsakte). Danach sollte der Kläger für 1800,– DM monatlich zehn Arbeitsstunden für den Betrieb der Klägerin und diese für 1440,– DM monatlich 8 Arbeitsstunden in der Woche für den Betrieb des Klägers als Apotheker tätig sein. Eine nähere Umschreibung der auszuführenden Tätigkeit enthalten die formularmäßigen Arbeitsverträge nicht. Wann die jeweilige Arbeitszeit abzuleisten ist, geht aus den Verträgen ebenfalls nicht hervor.
Für die Jahre 1990 bis 1994 erließ der Beklagte (Bekl.) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Einkommensteuerbescheide, in denen diese Arbeitsverträge anerkannt wurden (1990: Bescheid vom 19. August 1992 – Bl. 18 der Einkommensteuerakte 1990 –, geändert nach § 164 Abs. 2 AO am 20. November 1992 – Bl. 23 dort –;.1991: 20. September 1993 – Bl. 23 d. Einkommensteuerakte 1991 –; 1992: Bescheid vom 02. März 1994 – Bl. 35 der Einkommensteuerakte 1992 –; 1993: Bescheid vom 24. August 1995 – Bl. 47 d. Einkommensteuerakte 1993 –; 1994: Bescheid vom 27. November 1995 – Bl. 42 d. Einkommensteuerakte 1994 –). Diese Bescheide waren U.A. im Hinblick auf die Höhe der Kinderfreibeträge teilweise vorläufig.
Im November 1995 fand bei den Klägern eine unter anderem die Einkommensteuer betreffende, zunächst auf die Jahre 1991 bis 1993 begrenzte und später auf die Jahre 1990 bis 1994 erweiterte Außenprüfung statt. Der Bericht vom 04. März 1996 hierüber (vgl. Bl. 11 ff. der Betriebsprüfungsakte 1990 bis 1994 des Klägers) kam zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten-Arbeitsverhältnisse nicht anzuerkennen seien.
Am 10. September 1996 änderte der Beklagte daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1994 und berücksichtigte dabei die Ergebnisse der genannten Außenprüfung (vgl. Bl. 27 d. Einkommensteuerakte 1990 – Bl. 27 d. Einkommensteuerakte 1991 –; Bl. 40 d. Einkommensteuerakte 1992 – Bl. 53, d. Einkommensteuerakte 1993 – und Bl. 46 d. Einkommensteuerakte 1994). In der Einkommensteuerakte ist der Tag der Aufgabe dieser Bescheide zur Post nicht vermerkt. Mit Bescheiden vom 11. September 1996 wurden die die Streitjahre betreffenden früheren Bescheide zur gesonderten Feststellung des Gewinns der Klägerin aus ihrer Apotheke unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebsprüfung geändert (vgl. etwa für 1990 Bl. 4, 5 d. Akte zur gesonderten Gewinnfeststellung 1990).
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger erhoben am 08. Oktober 1996 gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. Bl. 2 der Rechtsbehelfsakte der Klägerin zu den Feststellungen 1990–1995) und „für ihre oben genannte Mandantschaft” auch gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide Einspruch (vgl. Bl. 1 der Rechtsbehelfsakte 1990 bis 1994). Weil im Kopf des die Einkommensteuerbescheide betreffenden Einspruchsschreibens nur der Kläger und die gemeinsame Einkommensteuer-Nummer genannt war, fragte der Bekl. an. ob der Einspruch auch für die Klägerin erhoben worden sei. Dies bestätigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit am 18. Oktober 1996 beim Beklagten eingegangenem Schreiben. Der Einspruch wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 im Hinblick auf die Anerkennung der wechselseitigen Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen wie folgt begründet (vgl. Bl. 4 d. den Kläger betreffenden Rechtsbehelfsakte 1990 bis 1994): Es sei dem Bekl. bekannt, dass die Kl. in beiden Apotheken tatsächlich tätig seien. An der tatsächlichen Durchführung könne es damit keinen Zweifel geben. Der Vertragsinhalt entspreche dem normalen Anstellungsvertrag in Apotheken. Die Kläger verträten sich aus gesetzlichen Gründen jeweils in ihren Apotheken. Daneben gehöre zum Arbeitsgebiet der Klägerin die Produktionsüberwachung der Eigenprodukte sowi...