rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer inländischen Betriebsstätte durch eine ausländische Kapitalgesellschaft. Kein Vertrauensschutz bei Vorbehalt der Nachprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine inländische Betriebsstätte von einer ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten, gehört der Gewinn aus der Veräußerung der Betriebsstätte zum Gewerbeertrag. Dies ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Verhältnis zu Gewerbebetrieben anderer Rechtsformen, bei denen Veräußerungs- und Aufgabegewinne grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
2. Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1-2, § 7; KStG § 12; AO § 12 S. 1, § 164 Abs. 1-2, 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer inländischen Zweigniederlassung in X dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist.
Die B GmbH, Y (Österreich) unterhielt unter der Anschrift … str. 3 in … X eine unselbständige Zweigniederlassung. In dieser Zweigniederlassung wurde die Systemware Typ xxx für Rolladensysteme entwickelt, konstruiert, gefertigt und vertrieben.
Mit Kaufvertrag vom 28. November 2005, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, veräußerte die B GmbH, Y (Österreich) die Vermögenswerte ihrer Zweigniederlassung zum 1. Januar 2006 an die Fa. C Rolladensysteme GmbH, …str., … Z. Der am 31. Januar 2006 fällige Kaufpreis betrug 2.140.250 EUR und wurde im Jahr 2006 bezahlt. Die Höhe des Veräußerungsgewinns von 1.172.200 Euro ist unstreitig.
Die B GmbH, Y war mit der in X unterhaltenen Betriebsstätte in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig. Die B GmbH, Y wurde zum 1. Dezember 2007 in eine KG umgewandelt und firmiert seither unter A GmbH & Co. KG.
Mit Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 25. Juni 2008 wurde der Gewerbesteuermessbetrag unter Vorbehalt der Nachprüfung ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns festgesetzt. Auf den Bescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Aufgrund einer Nachfrage des Beklagten trug der Klägervertreter im Rahmen der Veranlagung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, vor, der Gewinn aus der Veräußerung der B GmbH, X sei nicht als Gewerbeertrag zu erfassen, da es sich bei der B GmbH, X um eine unselbständige Zweigniederlassung der B GmbH, Y handele. Die Veräußerung der Zweigniederlassung sei wie eine Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebs zu behandeln. Der entstandene Gewinn dürfe daher nicht dem Gewerbeertrag zugerechnet werden.
Am 11. Februar 2009 erging der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006. Am 4. März 2009 erging ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid für 2006. Auf die beiden Bescheide wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Das beklagte Finanzamt behandelte dabei die Veräußerung als gewerbesteuerpflichtig. In den Erläuterungen wurde ausgeführt, dass die der beschränkten Steuerpflicht immanente isolierende Betrachtungsweise bei der Gewerbesteuer nicht greife und daher der Umstand, dass die Betriebsstätte von einer Kapitalgesellschaft gehalten werde, nicht außer Acht gelassen werden könne.
Gegen diese Bescheide legte der Bevollmächtigte am 27. Februar 2009 (hinsichtlich des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006) bzw. am 17. März 2009 (hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids 2006) jeweils Einspruch ein. Zur Begründung teilte der Bevollmächtigte mit, dass die B GmbH, Y mit der in X unterhaltenen Betriebsstätte lediglich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen sei. Unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 UmwStG 2006 bekräftigte der Bevollmächtigte seine Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag zähle. Auf die Einsprüche einschließlich ihrer Begründung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Beklagte die Einsprüche gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 4. März 2009 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Beklagte unter anderem aus, nach Abschnitt 38 Abs. 3 der Gewerbesteuerrichtlinien – GewStR – gehöre der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs, ausgenommen bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nicht zum Gewerbeertrag. Bei einer Kapitalgesellschaft berührten alle Einnahmen den steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Desh...