rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Betriebslast zum 1.1.1993 beim Einheitswert (EW) des Betriebsvermögens zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die im Jahr 1992 74,6% ihres Umsatzes im öffentlichen Verkehr, 25,4% ihres Umsatzes aus anderen Tätigkeiten erwirtschaftete. Bezüglich der Berechnung im einzelnen wird auf die Anlage 2 zur Vermögensaufstellung auf den 1.1.1993 Bezug genommen. Dementsprechend ermittelte die Klin in der Anlage zur Vermögensaufstellung auf den 1.1.1993, auf die insgesamt Bezug genommen wird, bei der Ermittlung des EW des Betriebsvermögens eine bezüglich der Höhe nach unstreitige Betriebslast entsprechend den zuvor bestehenden Richtlinien von DM … In der Vermögensaufstellung auf den 1.1.1993 zur Ermittlung des EW des Gewerbebetriebs gab die Klin die Steuerbilanzwerte an und fügte unter den Verbindlichkeiten in Tz. 78 der Vermögenaufstellung statt der dort angegebenen Position „Schuldwechsel” eine Position „Betriebslast” mit … DM ein. Das Betriebsvermögen lt. Steuerbilanz in der eingereichten Vermögensaufstellung von DM … ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Nach dem Jahresabschluß zum 31.12.1992, auf den insgesamt Bezug genommen wird, entstand zum 31.12.1991 ein Bilanzgewinn von DM …, zum 31.12.1992 ein Bilanzgewinn von DM …. In der Steuerbilanz zum 31.12.1992 sind Pensionsrückstellungen von DM … Steuerrückstellungen von DM … und sonstige Rückstellungen von DM … enthalten. Unter den sonstigen Rückstellungen finden sich Rückstellungen für Abschlußkosten von DM …, für VVS-Karten DM … und für die Tantieme in Höhe von DM …. Die Verbindlichkeiten setzen sich zusammen aus Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von DM …, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen von DM …, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von DM … sowie sonstige Verbindlichkeiten von DM … Bezüglich der Aufgliederung im einzelnen wird auf die Bilanzerläuterungen unter … verwiesen.
Das beklagte FA erließ am … einen Bescheid auf den Bescheid auf den 1.1.1993 über den EW des Betriebsvermögens (Hauptfeststellung) mit einem Betriebsvermögen von DM … Hierauf wird Bezug genommen. Es wies in den Erläuterungen darauf hin, daß über die Gewährung der Steuervergünstigungen nach §§ 116, 117, 117a Bewertungsgesetz (BewG) im Rahmen der Vermögensteuer(VSt)-Veranlagungen entschieden werde. Hiergegen richtete sich die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage. Die Klin trug vor, bei einem Vergleich des § 117 BewG in der nach dem 1.1.1993 geltenden Fassung mit den Vorgängern falle auf, daß sich der Wortlaut der Vorschrift nicht geändert habe.
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 sei § 109 Abs. 1 BewG dahingehend geändert worden, daß die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermittelten, vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen seien. Zwar kenne weder das Handelsrecht noch das Einkommensteuerrecht aus ansatzrechtlichen Gründen den Schuldposten Betriebslast. Gleichwohl habe der Reichsfinanzhof durch Urteil vom 16. Dezember 1943 II 71/43 (RStBl 1944, 428) für das Bewertungsrecht festgestellt, daß die auf einem Betrieb ruhende Last, einem Abnehmer Leistungen zu erbringen, die nicht kostendeckend seien, eine abzugsfähige Verbindlichkeit im Sinne des Bewertungsrechts sei. Die Höhe der Betriebslast sei im Schätzwege zu ermitteln. Dieser Rechtsprechung sei durch die Richtlinien für die EW des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen (BewR BV-ÖVU 1980) Rechnung getragen worden. Dort heiße es unter Tz. 1.3 letzter Satz, die Bildung einer Betriebslast im Sinne des RFH-Urteils vom 16. Dezember 1943 könne nicht den bewertungsrechtlichen Ansatz der einem öffentlichen Verkehrsbetrieb dienenden Wirtschaftsgüter des Aktivvermögens berühren, sondern müsse losgelöst von den Besitzposten des Unternehmens als gesonderter Schuldposten berücksichtigt werden. Zwar seien unter Bezugnahme auf einen Beschluß des BFH vom 11. Oktober 1989 – II R 108/86, der nicht veröffentlicht worden sei, jedoch ein Urteil des FG Köln 5/237/82 vom 11.7.1986 – EFG 1986, 590 bestätigt habe, die Richtlinien über die EW des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen im Hauptfeststellungszeitpunkt 1989 in Tz. 1.3 Satz 1 dahingehend geändert worden, daß die auf einem Betrieb ruhende Last, einem Abnehmer Leistungen zu erbringen, die nicht kostendeckend seien, keine das Vermögen des gesamten Verkehrsbetriebs mindernde Schuld seien. Die Belastung berühre vielmehr den Wert der dem Verkehrsbetrieb dienenden beweglichen Wirtschaftsgüter. Danach sei die Teilwertminderung über einen allgemeinen Korrekturposten – die Betriebslast – zu berücksichtigen. Jedoch hätten sich hinsichtlich der Bewertung der Betriebslast aufgrund der geänderten Richtlinien keine Änderungen ergeben, so daß dadurch m...