Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen VI R 19/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf … festgesetzt.

 

Tatbestand

Die am … geborene Tochter … der Klägerin (Klin) war ab 1. August 1994 in Ausbildung als ….

Diese Ausbildung schloß sie am 8. Juli 1997 (mündliche Prüfung) erfolgreich ab und wurde von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ab 9. Juli 1997 als Angestellte übernommen.

Während ihrer Ausbildung erhielt sie eine monatliche Vergütung von insgesamt … DM. Für den Monat Juli 1997 erhielt sie keine Ausbildungsvergütung mehr, dafür bereits ab dem 1. Juli 1997 ein Gehalt von insgesamt … DM (Gehaltsabrechnung für Juli 1997, Bl. 25 der Kindergeldakten des Beklagten –Bekl–).

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 hob der Bekl die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter … der Klin gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) u.a. für den Zeitraum von Januar bis Juli 1997 auf.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klin vom 2. Januar 1998.

Mit Bescheid vom 16. April 1998 änderte der Bekl den angegriffenen Bescheid vom 15. Dezember 1997 gemäß § 175 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen eines anderen Streitpunktes. Die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes von Januar bis Juli 1997 (Tochter …) blieb bestehen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 1998 wurde der Einspruch der Klin als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vom 8. Juni 1998 wird von der Klin im wesentlichen vorgetragen, daß ihre Tochter … bis einschließlich 31. Juli 1997 einen Jahresbruttolohn von insgesamt … DM bezogen habe. Dies sei zwar abstrakt richtig, für die Frage der Kindergeldfestsetzung im ersten Halbjahr 1997 jedoch der falsche Ansatzpunkt.

Ihre Tochter sei im Anschluß an die Beendigung ihrer Ausbildung in der Kanzlei des jetzigen Prozeßbevollmächtigten angestellt worden. Da die Ausbildung am 8. Juli 1997 durch die mündliche Prüfung abgeschlossen worden sei, habe die Ausbildung offiziell an diesem Tag geendet und das Angestelltenverhältnis habe am 9. Juli 1997 begonnen.

Als Entgegenkommen gegenüber ihrer Tochter habe die Ausbildungskanzlei den eigentlich erst am 9. Juli 1997 monatlich fällig werdenden Bruttobetrag bereits für den gesamten Monat Juli 1997, also auch für die ersten acht Tage dieses Monats bezahlt. Gleichzeitig sei die eigentlich anteilig für diese ersten acht Tage des Monats Juli vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht mehr bezahlt worden, so daß keine Doppelzahlung vorliege.

Bezogen auf die Kindergeldberechtigung bedeute dies jedoch, daß diese wegen der Ausbildung ihrer Tochter zumindest im ersten Halbjahr 1997 bestanden habe, da insoweit lediglich auf den Bruttobetrag aus der Ausbildungsvergütung – also … DM – abzustellen sei. Die Großzügigkeit der Ausbildungskanzlei könne sich kindergeldrechtlich nicht dahingehend auswirken, daß dieser Betrag nunmehr anteilig in die Gesamtbetrachtung einbezogen werde. Unstreitig sei, daß für den Monat Juli 1997 keine Kindergeldberechtigung mehr vorliege. Der Grenzbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 von DM 6.000 (6/12 von DM 12.000) sei nicht überschritten. Hinzu komme noch, daß von dem Bruttobetrag für das erste Halbjahr 1997 der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von DM 1.000 (6/12 von DM 2.000) abzuziehen sei.

Wie der Bekl richtig ausführe, habe der Gesetzgeber offensichtlich aus Gründen des praktikablen Gesetzesvollzugs das Monatsprinzip für die Kindergeldgewährung gewählt. Dies könne aber nicht dazu führen, daß eine im Rahmen des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG beim Kindergeld zu berücksichtigendes Kind schlechter gestellt werde, wenn es die Berufsausbildung in den ersten Tagen eines Monats abschließe und darüber hinaus so erfolgreich, daß es nahtlos in ein Angestelltenverhältnis übernommen werde. In ihrem Falle wirke sich nämlich zum einen der Zufall, daß ihre Tochter erst am 8. Juli 1997 und nicht bereits am 30. Juni 1997 Abschlußprüfung gehabt habe, dahingehend aus, daß das Kindergeld für das gesamte erste Halbjahr 1997 aufgrund einer rein formalen Betrachtung gestrichen werden solle. Damit würde eine Familie, deren Kind besonders fleißig sei, im Ergebnis wirtschaftlich bestraft. § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG ziele darauf ab, die Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend zu senken, wenn im Laufe eines Kalenderjahres der Übergang von einer Berufsausbildung in das „normale Berufsleben” vollzogen werde. Mit dieser Vorschrift solle gerade vermieden werden, daß einer Familie das Kindergeld dann gekürzt werde, wenn deren Kind nicht exakt zum Ende eines Kalenderjahres, sondern im Laufe eines Kalenderjahres die Ausbildung erfolgreich abschließe und dann in das Berufsleben gehe, wo es einen „normalen” Arbeitslohn erhalte. Es werde nämlich hinsichtlich der Einkommensgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG isoliert auf die Zeit der Berufsausbildung und nicht automatisch auf ein Kalenderjahr, in das mög...

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