rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehaltszahlungen an Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei atypisch stiller Beteiligung des Geschäftsführers an Komplementär GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH stellen keine Betriebsausgaben der GmbH & Co. KG dar, sondern Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, wenn der Geschäftsführer über eine atypisch stille Beteiligung Mitunternehmer der GmbH und diese wiederum Mitunternehmerin der GmbH & Co. KG ist.
2. Für die Annahme einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft ist erforderlich, dass eine ununterbrochene Mitunternehmerkette besteht.
3. Bei der Hintereinanderschaltung der Mitunernehmerschaft zwischen der GmbH & Co. KG und der Kommanditisten-GmbH sowie der Mitunternehmerschaft zwischen der Kommanditisten-GmbH und dem atypisch still beteiligten Geschäftsführer liegt kein Verstoß gegen das Verbot des Durchgriffs durch eine Kapitalgesellschaft vor.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1, S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Gehaltszahlungen, die der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Streitjahr von der Klägerin (Klin) bezogen hat, den Gewinn der Klin mindern.
Die Klin ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 14. November 1975 gegründet (Bl. 14 Sonderakten – X – GmbH u. Co. KG). Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben einer Werkzeug- und Maschinenfabrik, insbesondere die Fertigung von Präzisionswerkzeugen und Maschinen. Das Unternehmen wird auf dem Grundstück … in… betrieben, das im Eigentum der Klin steht. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klin ist die ebenfalls am 14. November 1975 gegründete – Y – GmbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH) mit Sitz in … (Bl. 12 Sonderakten – Y – Beteiligungsgesellschaft GmbH). Am Stammkapital der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr ihre beiden jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer – A – und dessen Tochter – B – zu je 50 v.H. beteiligt. Kommanditistin der Klin war die gleichfalls am 14. November 1975 gegründete Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft – Z – (im Folgenden: Kommanditisten-GmbH) mit Sitz in … (Bl. 13 Sonderakten Verwaltungs- u. Beteiligungsgesellschaft – Z –). Ihr Stammkapital wurde im Streitjahr zu je 50 v.H. von – F –, der Ehefrau des – A –, und – C – gehalten. Alleinige Geschäftsführerin der Kommanditisten-GmbH war im Streitjahr – F –.
Nach § 3 II des Gesellschaftsvertrags der Klin (im Folgenden: KG-Vertrag) hatten persönlich haftende Gesellschafter keine Kapitaleinlage in die Gesellschaft (Klin) einzubringen, während die Kommanditisten-GmbH – neben der im Folgenden dargestellten stillen Beteiligung der Kommanditisten-GmbH an der Klin – sich mit einer Stammeinlage von 1.000 DM an der Klin beteiligte. Nach § 3 III des KG-Vertrags sollte das weitere Betriebskapital durch die Aufnahme von stillen Gesellschaftern und von Darlehen beschafft werden.
Nach § 5 I des KG-Vertrags sind die jeweils persönlich haftenden Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Sie können Dritte zur Geschäftsführung bevollmächtigten und Angestellte einstellen und entlassen.
Nach § 5 II des KG-Vertrags ist zu folgenden Maßnahmen der Geschäftsführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich:
1) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,
2) Aufnahme von Darlehn und Krediten,
3) Abschluss von Dienstverträgen, in denen ein monatliches Bruttogehalt von mehr als DM 5.000,– vereinbart wird,
4) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, bei denen ein Mietzins von mehr als DM 3.000,– monatlich vereinbart wird,
5) Übernahme von Bürgschaften und Schuldübernahmen,
6) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die im Einzelfall den Betrag von DM 15.000,– übersteigen,
7) Abschluss von Verträgen, durch die die Gesellschaft mit einer 5.000,– DM im Einzelfall übersteigenden Zahlungsverpflichtung belastet wird,
8) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Bestellung von Hypotheken, Grundschulden und grundstücksgleichen Rechten,
9) Das Betreiben sonstiger Geschäfte, die erkennbar über den Rahmen der normalen Geschäfte hinausgehen.
Über das Abstimmungsverfahren in der Gesellschafterversammlung der Klin wurde
im KG-Vertrag keine Regelung getroffen.
§ 12 des KG-Vertrags enthält über die Auseinandersetzung der Gesellschaft die folgende Regelung:
I. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist der Betrag seines Kapital-Kontos unter Verrechnung der Salden seiner Verrechnungs-, Darlehns- oder Privatkonten zum Buchwert in sechs halbjährlichen Raten auszuzahlen. Die erste Rate ist 9 Monate nach seinem Ausscheiden fällig.
Soweit Erben an die Stelle eines ausscheidenden Gesellschafters treten, werden die Anteile des Erblassers durch den oder die Erben übernommen, und eine Auseinandersetzung kommt nich...