Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidrige Kirchensteuerfestsetzung bei glaubensverschiedenen Ehegatten auch gegenüber dem konfessionslosen Ehegatten. Kirchensteuer (Kirchgeld) 1998 und 1999
Leitsatz (redaktionell)
Gehört nur die keine Einkünfte erzielende Ehefrau einer steuererhebenden Kirche an, wird in dem gegenüber den zusammen veranlagten Ehegatten ergangenen Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer die Kirchensteuer in Form von Kirchgeld rechtswidrig auch gegenüber dem konfessionslosen Ehemann festgesetzt, wenn das Kirchgeld durch Verrechnung mit dem durch Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei ihm entstandenen Guthaben erhoben wird und in den Erläuterungen zum Bescheid der mehrdeutige Hinweis erfolgt, dass die „Kirchensteuer für die Ehefrau” festgesetzt wird.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; KiStG Baden-Württemberg § 5 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 §§ 44, 226
Tenor
1. Die Kirchensteuerfestsetzungen gegenüber dem Kläger … im Bescheid für 1998 vom 9.9.1999 und im geänderten Bescheid für 1999 vom 6.10.2000, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2001, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin …, der Beklagte sowie die Beigeladene je zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers … tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann … (Kl) gehört keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Die Ehefrau … (Klin) war bis August 1999 Mitglied der …, der Beigeladenen. Die Eheleute werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
In der Einkommensteuererklärung 1998 ist als ausgeübter Beruf des Ehemannes … angeführt, bei der Ehefrau: Hausfrau.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kl betrug im Veranlagungszeitraum 1998 176.980 DM. Die Einkünfte wurden ausschließlich vom Ehemann erzielt.
Im Bescheid für 1998 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des beklagten Finanzamts (Beklagter – Bekl –) vom 9.9.1999, der an die Kläger adressiert ist, findet sich auf dem Frontblatt eingangs des Abrechnungsteils neben der Rubrik Einkommensteuer und der Rubrik Solidaritätszuschlag eine weitere Rubrik: „Kirchensteuer ev. Ehefrau”.
Der dort ausgewiesene Betrag an festgesetzter Kirchensteuer i.H. von 1.200 DM ist unter der Rubrik „Abrechnung” vermindert durch Verrechnung mit Überzahlung an Steuerabzug vom Lohn i.H. von 822 DM und Solidaritätszuschlag i.H. von 45,43 DM, so dass ein Betrag an noch offener Kirchensteuer i.H. von 332,57 DM verblieb.
Unter der Überschrift Besteuerungsgrundlagen zur Steuerfestsetzung 1998 im vorgenannten Bescheid heißt es zur Berechnung der Kirchensteuer:
Festgesetzte Einkommensteuer |
47.674,00 |
auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfallen |
0,00 |
mindestens festzusetzendes ev. Kirchgeld |
1.200,00 |
In den Erläuterungen zu vorgenanntem Bescheid heißt es, dass die Kirchensteuer für die Ehefrau festgesetzt wird. Weiter ist angeführt, dass bei Fragen zur Berechnung der … Kirchensteuer auch die Kirche Auskunft unter … erteilt.
Am 5.10.1999 ging beim Bekl ein Schreiben ein, das im Kopf den Kl als Absender anführt.
Eingangs des Schreibens heißt es: „Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 9.9.1999 erhebe ich hiermit fristgerecht Einspruch!” Das Schreiben ist von dem Kl unterzeichnet. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Akten (Einkommensteuerakten 1998 Bl. 22/23) Bezug genommen.
Auch für den Veranlagungszeitraum 1999 wurden die Kläger zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Bescheid für 1999 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Bekl vom 6.9.2000, der ebenfalls an die Kläger adressiert ist, ist hinsichtlich der …. Kirchensteuer ausgestaltet wie vorstehend geschildert im vorhergehenden Bescheid vom 9.9.1999 für den VZ 1998. Es wurde … Kirchensteuer in Form des Kirchgeldes i.H. von ebenfalls 1.200 DM festgesetzt. Auch hier findet sich im Abrechnungsteil eine Verrechnung der festgesetzten Kirchensteuer mit überzahlten Steuerabzug vom Lohn i.H. von 1.200 DM, so dass kein offener Betrag an Kirchensteuer verblieb.
Mit Schreiben vom 17.9.2000, das beim Bekl am 18.9.2000 eingegangen ist, wurde Einspruch eingelegt. Auch dieses Schreiben nennt als Absender den Kl. Eingangs dieses Schreibens heißt es: „Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 6.9.2000 für das Jahr 1999 erhebe ich hiermit fristgerecht Einspruch!” Der Einspruch richtet sich u.a. auch gegen die Festsetzung von Kirchensteuer in Form des Kirchgeldes. Das Schreiben ist vom Kl unterschrieben. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen (Einkommensteuerakten 1999 Bl. 24/25).
Mit gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordn...