Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das berufsbegleitende Studium zur Pflegedienstleitung/Pflegemanagement an der Katholischen Fachhochschule Freiburg der Fortbildung oder Ausbildung zuzurechnen ist.
Der Kläger hat eine Ausbildung als Krankenpfleger abgeschlossen. Danach ist er mehrere Jahre als solcher tätig gewesen. Auch im Streitjahr hat er aus diesem Arbeitsverhältnis als Assistent des Pflegedirektors am (PLK) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen. Daneben hat er an der Katholischen Fachhochschule Freiburg (FH) ein Studium betrieben, um das Diplom eines Pflegedienstleiters (FH) zu erwerben. Die Regelstudienzeit dieses Studiums beträgt 8 Semester. Die Semester sind gegliedert in Präsenzphasen an der FH von 4 Wochen zu Beginn und 3 Wochen am Ende und dazwischen in Praxisphasen am jeweiligen Arbeitsplatz. Studienvoraussetzungen sind Fachhochschul- oder vergleichbare Reife, eine abgeschlossene Berufsausbildung im Pflegebereich, mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und Teilzeitbeschäftigung an einem Arbeitsplatz in einer Institution der Pflege mit leitungsbezogenen Funktionen. Das Studium an der FH umfaßt die Felder „Pflegewissenschaft”, „Organisation und Betriebsleitung”, „Führungs- und Organisationslehre” und „Rechtliche Grundlagen”, die praktische Tätigkeit die Ausübung leitungsbezogener Funktionen. Ziel des Studiengangs „Pflegedienstleitung/Pflegemanagement” ist nach § 4 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 18. November 1993 (SPO) die Qualifizierung für eine „Leitungstätigkeit in Institutionen der Pflege und des Gesundheitswesens”. Im Hinblick auf das Studium wurde vom PLK und dem Kläger am ein Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung des Klägers mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Kr. BAT unter Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum „Abschluß des Studiengangs Pflegemanagement in Freiburg, längstens bis „unterzeichnet. Während der Vorlesungszeiten ist der Kläger von der üblichen Dienstzeit entbunden. Der Arbeitnehmer hat Studienkosten nicht übernommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 beantragten die Kläger, Aufwendungen des Klägers für Fahrten zur Fachhochschule, für Verpflegungsmehraufwendungen und Miete in Höhe von insgesamt 10.854,60 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 29. März 1994 nur 1.200 DM im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben an. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage machen die Kläger weiterhin geltend, die vom Kläger getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Studium seien Werbungskosten. Denn der Kläger absolviere nicht ein Fachhochschulstudium im üblichen Sinne, welches die Rechtsprechung als Teil der Ausbildung betrachte. Vielmehr handele es sich um einen 4-jährigen Pflegestudiengang an einer Fachhochschule zur Vorbereitung auf die Pflegedienstführungsposition mit staatlicher Anerkennung, der sein Arbeitsverhältnis begleite. Üblicherweise sei Voraussetzung für ein Fachhochschulstudium lediglich die Hochschulreife. Bei seinem Studium genüge dies nicht, vielmehr sei Zugangsvoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kranken- oder Kinderkranken-, Altenpflege- oder Entbindungspersonal sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Daneben müsse der Studienbewerber begleitend an einer Pflegeinstitution mit leitungsbezogenen Funktionen tätig sein. Er betreibe ein in seine Beschäftigung am PLK integriertes Studium mit dem Ziel der Spezialisierung und Qualifizierung in einem ausgeübten Beruf. Es gehe darum, daß er in dem von ihm erlernten Beruf befähigt werde, Führungsfunktionen zu übernehmen. Eine finanzielle Besserstellung sei damit nach neuesten Untersuchungen nicht verbunden. Es sei nicht mehr gerechtfertigt, eine Unterscheidung zwischen Fortbildungsmaßnahmen im außerakademischen Bereich einerseits und auf akademischem Niveau andererseits zu machen. Im übrigen sei sein Studium vergleichbar mit der vom Bundesfinanzhof als abzugsfähig anerkannten Vorbereitung eines angestellten Diplomkaufmanns oder eines Finanzbeamten auf die Steuerberaterprüfung. Auch die Aufwendungen für ein Zweit- oder Aufbaustudium seien vom BFH als Werbungskosten zugelassen worden wie z. B. das Hochschulstudium der Betriebswirtschaft eines Diplomphysikers oder Diplom-Bauingenieurs. Zwischen seinem erlernten Beruf und seiner Tätigkeit nach Abschluß seines Studiums bestehe sogar ein engerer Zusammenhang als dort. Seine Einkünfte stünden somit in direktem Zusammenhang mit dem Studium. Seinen Kommilitonen seien die Aufwendungen von ihren Finanzämtern anerkannt worden. Wenn der Beklagte der Auffassung sei, man könne nicht feststellen, ob er nach dem Studium nur eine qualifiziertere Tätigkeit im bisherigen Arbeitsbereich oder eine andersgear...