rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsatz bei Hinterziehung von Umsatzsteuer. Zurechnung von Umsätzen bei Strohmanngeschäften. Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine vorsätzlich Hinterziehung von Umsatzsteuer liegt vor, wenn der Steuerpflichtige weiß, dass die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer die Folge hat, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.
2. Umsätze sind nur dann einem Strohmann nicht zuzurechnen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene, ggf. auch durch Subunternehmer auszuführenden Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und keine eigene Leistung versteuern will.
3. Unrichtige Rechnungen entfalten dann Wirkung, wenn sie der Aussteller in den Verkehr bringt. Ausreichend ist, dass der Aussteller einem Dritten ein mit Blankounterschrift versehenes Papier überlässt, der darauf eine Rechnung erstellen kann.
4. Die Steuerschuld für die Umsatzsteuer bei der Ausstellung einer unrichtigen Rechnung (§ 14 Abs. 3 UStG a.F., § 14c Abs. 1 UStG n.F.) besteht auch für einen Strohmann unabhängig von einem vorwerfbaren Verhalten.
5. Eine Rechnungsberichtigung aufgrund der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist. Dies setzt voraus, dass die aus der unrichtigen Rechnung gezogenen Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt worden sind.
Normenkette
UStG 2003 § 14 Abs. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 1 S. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl), ein Mechaniker, meldete am 2. Dezember 1997 bei der Gemeinde X das Gewerbe G an und am 8. März 2003 wieder ab. … Er gründete außerdem zusammen mit seinem Vater die A GmbH, deren Geschäftsführer sein Vater ist. Diese handelt mit Gold und stellte zunächst Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuer(USt)-Ausweis aus, stornierte diese jedoch, so dass vom Rechnungsempfänger die Vorsteuern zurückgefordert wurden. Hiergegen klagte dieser erfolglos (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08, Nichtveröffentlichte Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2010, 1497). Der BFH ging u.a. davon aus, dass die B GmbH als Klägerin die Stornorechnungen zu den in der Zeit von Juni bis November 2003 ausgestellten Rechnungen der A GmbH im Januar 2004 erhalten hatte.
Der Beklagte (Bekl) schätzte zunächst die USt-Besteuerungsgrundlagen 1997 und setzte die USt dann entsprechend der vom Kl am 3. November 1999 eingereichten USt-Erklärung erklärungsgemäß mit geändertem USt-Bescheid 1997 vom 10. Dezember 1999 fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) hob er auf. Die USt 1998 setzte er im Wege der Schätzung mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 fest und änderte diese nach Eingang der Steuererklärung mit geändertem USt-Bescheid für 1998 vom 7. November 2000 auf – … DM. Der Bekl stimmte der USt-Erklärung 1999 mit Bescheid vom 30. Juli 2001 zu. Abweichungen ergaben sich im Jahr 2000 von der eingereichten Erklärung nicht. Für die Streitjahre 2001 – 2003 reichte der Kl keine USt-Erklärungen ein.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 ordnete der Bekl eine USt-Sonderprüfung beim Kl für die Besteuerungszeiträume 2000 bis 2002 gemäß § 196 Abgabenordnung (AO) an. Die Steuerfahndungsstelle (Steufa) des Finanzamts (FA) Z hatte anlässlich von Ermittlungsmaßnahmen in anderer Sache erfahren, dass unter der Firma des Kl Goldlieferungen mit gesondertem USt-Ausweis im Inland erfolgt seien. Ihre im November 2003 begonnene Überprüfung ergab, dass der Kl diese Umsätze nicht der USt unterworfen habe. Hierzu hielt die Steufa in ihrem vorläufigen steuerlichen Prüfungsbericht vom 1. Dezember 2003 über die Ermittlungen beim Kl, „Handel mit Edelmetallen und NE-Metallen” im Wesentlichen fest:
„Nach den bisherigen Ermittlungen handelt es sich bei den erklärten Umsätzen nicht um die festgestellten Goldlieferungen (siehe Tz. 13 ff.), sondern um die Umsätze aus der Verarbeitung / Handel von Zinn und anderen Metallen. Die bisher erklärten Besteuerungsgrundlagen und die abzugsfähige Vorsteuer sind daher um die in Tz. 13 und 14 aufgeführten Entgelte zu erhöhen. …
Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bericht Bezug genommen (Betriebsprüfungs(Bp)-Akten, S. 6-14). …
Der Bekl änderte daraufhin die USt-Festsetzungen 1998 – 2000 jeweils mit geänderten USt-Bescheiden vom 5. Dezember 2003 und setzte USt für 1998 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 1999 in Höhe von xx.xxx,xx EUR und für 2000 in Höhe von xx.xxx,xx EUR fest. Ebenfalls mit USt-Bescheiden vom 5. Dezember 2003 setzte er die USt für 2001 in Höhe von xx.xxx,xx EUR und für 2002 in Höhe von xxx.xxx,xx EUR jeweils unter dem VdN fest. Mit USt-Bescheid 2003 vom 6. Dezember 2005 setzte er die USt in Höhe von xxx.xxx,xx EUR fest. Hiergegen legte der Kl jeweils Einspruch ein.
Die Steuf...