Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 7. August 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 29. September 1997 werden dahingehend abgeändert, daß die Einkommensteuer 1995 von DM … auf DM … herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Erstattungsbetrags Sicherheit leisten.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger (Kl) aus der Vermietung einer Eigentumswohnung (ETW) an ihren erwachsenen Sohn einen Verlust aus der Vermietung einer ETW beanspruchen können.
Die Kl sind Eigentümer der mit Kaufvertrag vom 13. Mai 1987 erworbenen Drei-Zimmer-Wohnung … straße … in … einschließlich eines Tiefgaragenplatzes. Die Wohnung wurde von ihnen seit dem 1. November 1987 an ihren erwachsenen Sohn … vermietet. Ausweislich des § 3 des schriftlichen Mietvertrags vom 15. Oktober 1987, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war hinsichtlich der Miete und Nebenkosten u. a. folgendes vereinbart:
- „Die Miete beträgt monatlich 500 DM ….
- Neben der Miete sind jährlich – vierteljährlich – monatlich an Nebenkosten zu entrichten für… z.Z. … insgesamt: z.Z. DM 500.”
Seit Vertragsbeginn – auch für das Streitjahr 1995 – wurde von dem Sohn … auf ein Bankkonto der Klägerin der schriftlich festgelegte monatliche Mietzins i.H. von DM 500 aufgrund eingeräumter Abbuchungsermächtigung überwiesen. Darüberhinaus wurden von dem Mieter seit 1987 – auch im Streitjahr – sämtliche Nebenkosten für die von ihm genutzte Wohnung wie Strom. Hauskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt und von den Kl lediglich die Grundsteuer getragen. Im Rahmen der zwischen dem Mieter und der Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft jährlich abgerechneten Bewirtschaftungskosten wurden von dem Sohn der Kl auch die Hausverwaltergebühren und die Beträge getragen, die der Instandhaltungsrücklage zugeführt wurden.
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1995 machten die Kl im Hinblick auf die Vermietung der ETW … einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 23.830 geltend.
Mit Schreiben vom 28. April 1997 teilte der Bekl dem Prozeßbevollmächtigten der Kl mit, daß der Verlust nicht berücksichtigt werden könne, weil der Mietvertrag keine Eintragungen über die Nebenkosten enthalte und damit unklar geblieben sei, ob die vereinbarte Miete die Nebenkosten einschließe oder nicht. Daraufhin wurde von diesem vorgetragen, soweit die im Mietvertragsformular vorgesehenen Zeilen für die Nebenkosten nicht ausgefüllt worden seien, sei damit ausgedrückt worden, daß Nebenkosten nicht gesondert erhoben werden sollten. Die Verbrauchskosten, wie Heizung und Wasser, seien vom Mieter direkt an die Hausverwaltung gezahlt worden.
Der Bekl ließ u. a. den geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung in dem nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufigen ESt-Bescheid 1995 unberücksichtigt, weil in den Mietverträgen keine Vereinbarungen über Nebenkosten getroffen worden seien und dies unter fremden Dritten nicht üblich sei.
Hiergegen legten die Kl, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch ein.
Von diesem wurde u. a. geltend gemacht, die getroffenen Vereinbarungen seien zivilrechtlich wirksam und kämen auch zwischen fremden Dritten vor. Bei tatsächlicher und regelmäßiger Durchführung wie im vorliegenden Fall, seien sie auch steuerlich anzuerkennen. Im Mietvertrag vom 15. Oktober 1987 sei eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Nebenkosten zwar nicht getroffen worden. Zwischen den Vertragsparteien habe aber Einigkeit bestanden, daß der Mieter mit Ausnahme der Grundsteuer alle umlagefähigen Nebenkosten habe selbst tragen müssen.
Der Einspruch bleibt erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 29. September 1987, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, vertrat der Bekl weiter die Auffassung, der Mietvertrag mit dem Sohn … sei steuerlich nicht anzuerkennen, weil in dem Vertrag keine Vereinbarungen über die Nebenkosten getroffen worden sei.
Hiergegen erhoben die Kl. vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Oder-Konto und der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 IX R 30/96 DStR 1998, 761) halten die Kl weiter daran fest, daß zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich des Mietvertrags mit dem Sohn … Einigkeit bestanden habe und bestehe, daß der Mieter mit Ausnahme der Grundsteuer alle umlagefähigen Nebenkosten selbst habe tragen müssen.
Auch zeigten die abgegeben Anlagen V. daß dies so durchgeführt worden sei, weil weder Einnahmen aus Nebenkostenuml...