Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Besteuerung von Gegenwertzahlungen und Sanierungsgeldern ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Besteuerung von Gegenwertzahlungen, zu denen der Arbeitgeber gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bei seinem Ausscheiden verpflichtet ist, nach § 19 Abs. 3 S. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers ist verfassungsgemäß.
2. Zwischen Sanierungsgeldern und Gegenwertzahlungen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ihre ungleiche steuerliche Behandlung gerechtfertig ist und keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
3. Die Besteuerung der Gegenwertzahlung knüpft an die Gewährleistung von Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer an, so dass die Gesetzgebungskompetenz für die Besteuerung von Leistungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis dem Bund zusteht.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 3 S. 2, § 38 Abs. 3a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Gegenwertzahlungen des X Kirchenbezirks … (im Folgenden: Kirchenbezirk) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Zustimmung des beklagten Finanzamtes die Lohnsteuer des Kirchenbezirks im besonderen Erhebungsverfahren nach § 38 Abs. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) anmeldet und abführt. Zum 31. Dezember 2008 trat der Kirchenbezirk aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus. Gemäß der Satzung der VBL leistete er deshalb eine sogenannte Gegenwertzahlung von 236.555,23 Euro an die VBL. In einer berichtigten Lohnsteueranmeldung für Dezember 2008 vom 27. Januar 2009 meldete die Klägerin diese Gegenwertzahlung mit einem Pauschalsteuersatz von 15% an; Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag wurden entsprechend abgeführt.
Der hiergegen gerichtete form- und fristgerechte Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. September 2009 zurückgewiesen. Mit ihrer Klage vom 6. Oktober 2009 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die gesetzliche Behandlung der Gegenwertzahlung als Arbeitslohn verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Kirchenbezirk habe seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge zugesagt, die durch die VBL als umlagefinanzierte Zusatzversorgungskasse ausgezahlt werde. Die Finanzierung der Rentenanwartschaften und -ansprüche erfolge durch eine auf der Basis des Arbeitsentgelts berechnete Umlage, die der Arbeitgeber schulde und die beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führe. Diese Umlagen dienten nicht der Finanzierung der künftigen Renten, sondern der gegenwärtigen Renten innerhalb eines Deckungsabschnitts. Bei Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der VBL würden satzungsgemäß Ausgleichszahlungen fällig, die der Deckung der nach dem Ausscheiden noch zu erfüllenden Verpflichtungen der VBL aus Rentenanwartschaften und -ansprüchen dienten. Durch diese sogenannten Gegenwertzahlungen finanziere der ausscheidende Arbeitgeber die zukünftig zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen der VBL aus. Neue Anwartschaften oder Ansprüche würden dadurch nicht begründet.
Die Ungleichbehandlung der steuerpflichtigen Gegenwertzahlungen gegenüber den Sanierungsgeldern, die ausdrücklich nicht besteuert würden, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Sanierungsgelder seien zu zahlen gewesen, um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf zu decken, der sich ergeben habe, als die VBL vom früheren Gesamtversorgungssystem auf das jetzige Punktemodell umgestellt worden sei. Damit seien die vor der Umstellung begründeten Anwartschaften gesichert worden. In beiden Fällen würden Ansprüche ausfinanziert, die durch geleistete Zahlungen bereits bestünden und keine neuen Anwartschaften begründet. Damit würden zwei Sachverhalte, die in wesentlichen Punkten als gleich gelagert anzusehen seien, ungleich behandelt. Im Gesetzgebungsverfahren habe die Bundesregierung ebenfalls diesen Standpunkt vertreten. Die vor der gesetzlichen Neuregelung ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung habe die Steuerpflichtigkeit sowohl von Sanierungsgeldern als auch von Gegenwertzahlungen abgelehnt. Die Besteuerung der Gegenwertzahlungen weiche zudem vom objektiven Nettoprinzip ab, da beim Arbeitnehmer Arbeitslohn fingiert werde, der seine Leistungsfähigkeit nicht erhöht habe.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch im Vergleich zu sonstigen Personalaufwendungen vor. Gegenwertzahlungen seien als Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer als Betriebsausgaben abziehbar. Die pauschale Lohnversteuerung mache d...