Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) war nach ihrem 1973 verstorbenen Ehemann, der den Betrieb als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb geführt hatte, Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer Gesamtfläche von … Hektar. Davon verpachtete sie 1974 … Hektar für zunächst 12 Jahre. Die restliche Fläche von … Hektar bewirtschaftete sie nach Darstellung des Finanzamts (FA) bis zum Jahr 1984 selbst.
Durch Vertrag vom 28.12.1988 veräußerte die Klin einige Grundstücke.
Die Außenprüfung im November 1990 nahm eine Teilbetriebsaufgabe der Landwirtschaft zum 31.12.1988 an. Die Außenprüfung berechnete den Aufgabegewinn zum 31.12.1988 in Höhe von … DM (vgl. Prüfungsbericht vom 5.12.1990, Tz. 1.4 a 2.).
Sie meinte, der Betrieb sei zuvor als ruhender Betrieb geführt worden. Es sei kein Viehbestand mehr vorhanden gewesen.
Am 22.2.1991 erging ein entsprechender Einkommensteuerbescheid 1988.
Dagegen legte die Klin mit Schreiben vom 14.3.1991 Einspruch ein. Sie trug vor, daß die Betriebsaufgabe bereits 1974 erfolgt sei, da der größte Teil der Landwirtschaft bis auf … Hektar ab 1974 verpachtet gewesen sei. Die restliche Landwirtschaftsfläche habe aufgrund ihrer geringen Größe keine Existenzgrundlage mehr dargestellt.
Der Betrieb sei jedenfalls 1974/75 aufgrund des gestellten Antrags auf Gewährung einer Landabgaberente aufgegeben worden. Landabgaberente habe die Klin aufgrund des Bescheids vom 28.5.1975 erhalten. Dieser Bewilligungsbescheid trage u.a. folgenden Hinweis: „Nach § 46 i.V.mit § 10 Abs. 6 GAL sind Sie verpflichtet, der landwirtschaftlichen Alterskasse innerhalb von 4 Wochen die erneute Übernahme eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Unternehmen oder Unternehmensteile, deren Einheitswert oder Arbeitsbedarf allein oder zusammen mit demjenigen etwa zurückbehaltener Unternehmensteile 25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 4 GAL festgesetzten Mindesthöhe überschreitet, anzuzeigen.” Die Klin beruft sich auf das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 23.12.1973. Danach müsse ein landwirtschaftlicher Unternehmer, um die Landabgaberente erhalten zu können, „seine landwirtschaftlichen Grundstücke zum Zwecke der Strukturverbesserung vorrangig nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.4.1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe abgeben. Das örtlich zuständige Landwirtschaftsamt hat zu prüfen, ob eine Abgabe im Sinne der Richtlinie möglich ist.” (Hinweis auf Schreiben der Landwirtschaftlichen Alterskasse Württemberg, ohne Datum, das nach dem 15.10.1974 geschrieben worden sein soll).
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft habe der Klin mitgeteilt, daß eine Erstattung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht in Betracht komme, da die am 1.7.1974 bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche keine Existenzgrundlage im Sinne des § 1 GAL mehr darstellen würde (Hinweis auf Schreiben vom 19.9.1976).
Die Klin beruft sich für ihre Meinung, daß die Landwirtschaft 1974 bzw. 1975 aufgegeben worden sei, auf die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts in EFG 1982, 128 und in EFG 1982, 129 und auf das Finanzgericht München in EFG 1987, 350.
Somit habe ab dem Jahr 1984 kein ruhender Betrieb vorgelegen und im Jahr 1988 sei keine Betriebsaufgabe erfolgt.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Nach § 14 EStG i.V.mit § 16 Abs. 3 EStG gehöre zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch der Gewinn, der bei der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs erzielt worden sei. Eine Betriebsaufgabe liege vor, wenn der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußere oder durch eindeutiges schlüssiges Verhalten durch Totalentnahme in sein Privatvermögen überführe (BFH-Urteil vom 13.12.1983, VIII R 90/81 BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; Kessler, Betriebs-Berater – BB– 1986, 1441). Solange er nach Einstellung seiner Tätigkeit keine eindeutige, klar zum Ausdruck gekommene Entscheidung treffe, werde der (Teil-)Betrieb bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (regelmäßig Grund und Boden und Wirtschaftsgebäude) oder der Überführung in den privaten Vermögensbereich als Betriebsvermögen fortgeführt (BFH-Urteil vom 27.10.1983 TV R 217/81 BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364). Die Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit alleine stelle keine Betriebsaufgabe dar (Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 5. Auflage, Rdnrn. 377, 378 und 380). Ohne eine Aufgabeerklärurig gelte eine Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen als bloße Betriebsunterbrechung (BFH-Urteil vom 26.4.1989 I R 163/85 n.v.; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 1.7.1981, EFG 1983, 129). Die Aufgabeerklärung könne wie bei der Betriebsverpachtung rückwirkend höchstens zu einem Zeitpunkt von 3 Monaten vor Einreichung der Erklärung abgegeben werden. Jedenfalls könne spät...