rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) für seinen am 23. Juni 1973 geborenen Sohn E. im Jahr 1997 Kindergeld beanspruchen kann.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 beantragte der Kl für seinen Sohn E. Kindergeld. Dieser absolvierte in der Zeit vom 2. August 1994 bis zum 17. Juli 1997, an welchem Tag er die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegte, eine Lehre zum Bürokaufmann. Mit Zulassungsbescheid der Fachhochschule … vom 16. Juli 1997 wurde der Sohn E. für das Wintersemester 1997/98 zum Studiengang Betriebswirtschaft zugelassen. Die Immatrikulation erfolgte am 6. bzw. 7. Oktober 1997.
In der Zeit zwischen dem Abschluß der Lehre zum Bürokaufmann und der Aufnahme des Betriebswirtschaftsstudiums arbeitete der Sohn in seinem früheren Ausbildungsbetrieb. Nach den Angaben des Kl erzielte sein Sohn in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli Arbeitslohn in Höhe von DM 9.448,69 sowie in den Monaten August und September Arbeitslohn in Höhe von insgesamt DM 9.239,08. Zudem deklarierte er geschätzte Bafög-Beträge für die Monate Oktober bis Dezember 1997 mit monatlich DM 350 und insgesamt DM 1.050. Als Abzugsbetrag machte er geltend Fahrtkosten gemäß einer vorgelegten Aufstellung in Höhe von DM 2.602,52, Pkw-Reparaturkosten im Hinblick auf einen Unfall zur Arbeit am 8. Juli 1997 in Höhe von DM 3.314,52 sowie Pauschalen von DM 360 („Pauschale für Bezüge”) und DM 200 („Pauschale Schule lt. Finanzamt”).
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1997, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte der Beklagte (Bekl) die Gewährung von Kindergeld für den Sohn des Kl ab mit der Begründung, dieser habe Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 1997 von mehr als DM 12.000 erzielt, so daß die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht gegeben seien.
Hiergegen legte der Kl form- und fristgerecht Einspruch ein. Diesen begründete er damit, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG lägen in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1997 nicht vor. Die Lehre sei eine Zeit in drei Ausbildungsabschnitten gewesen, während das Studium einen Ausbildungsabschnitt umfasse. Die dazwischen liegende Übergangszeit sei keine solche zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, sondern die Zeit eines normalen Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn sie nur zwei Monate angedauert habe. Deshalb seien die Einkünfte und Bezüge seines Sohnes, die auf die Kalendermonate August und September entfielen, bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kalenderjahres 1997 außer Ansatz zu lassen. In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 lägen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG vor, so daß er Anspruch auf Kindergeld für insgesamt 10 Monate habe. Die Auslegung der Bestimmungen durch den Bekl sei unrichtig, da die Lehre mit der Abschlußprüfung beendet und damit eine Ausbildung abgeschlossen sei, der logischerweise kein Ausbildungsabschnitt folgen könne, sondern nur eine weitere Ausbildung, die dann wiederum ggf. in Ausbildungsabschnitte unterteilt sein könne. Darüber hinaus führe die Auslegung des Bekl zu einer verfassungsrechtlich unhaltbaren Ungleichbehandlung zu der Situation, in der sein Sohn im letzten Halbjahr DM 100.000 verdient hätte.
Der Einspruch wurde vom Bekl mit Entscheidung vom 6. März 1998 als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, für die Zeit von der Beendigung der Berufsausbildung bis zum Beginn des Studiums sei der Sohn des Kl als ausbildungswilliges Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen gewesen, auch wenn er in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Hiergegen erhob der Kl form- und fristgerecht Klage. Er bringt vor, nach dem Gesetz und dem Verdienst seines Sohnes E. sei er, nachdem dieser die Prüfung am 17. Juli 1997 abgelegt habe, für das letzte Lehr-Halbjahr vom 1. Januar 1997 bis 31. Juli 1997, also für sieben Monate, kindergeldberechtigt gewesen. Da sein Sohn am 16. Juli 1997 die Zusage für den Studienplatz an der Fachhochschule erhalten habe, habe es seit diesem Tag nicht an einem Ausbildungsplatz gemangelt im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG, so daß die Kindergeldberechtigung für die Zeit vom 1. August 1997 bis 30. September 1997 entfallen sei. Nach dieser Bestimmung sei ein Kindergeldanspruch nur für die Zeit der Suche nach einem Ausbildungsplatz gegeben. Im August und September habe sein Sohn normal in seinem Beruf gearbeitet, so daß für diese Zeit das Gesetz kein Kindergeld vorsehe. Daß sein Sohn die Ausbildung nicht habe beginnen oder fortsetzen können/sei nebensächlich und nicht maßgeblich im Sinne des Gesetzes. Die falsche Auslegung durch die beklagte Kindergeldstelle führe zwangsläufig zu unrichtigen Resultate...