Entscheidungsstichwort (Thema)
Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit nichtehelicher Lebensgefährtin
Leitsatz (redaktionell)
Ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit der nichtehelichen Lebensgefährtin, welches bei seiner Umsetzung in die Lebenswirklichkeit einer Abrede über die Rollenverteilung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich ihrer Haushaltsorganisation entspricht, ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 12 Nr. 1, § 19
Tatbestand
Der am … 1955 geborene Kläger (Kl) ist als … nichtselbständig tätig. Er ist ledig. Er lebt der am … 1959 geborenen Zeugin … in einem gemeinsamen Haushalt.
Der gemeinsame Haushalt wird in einer 2 ½ Zimmerwohnung mit 65 qm geführt. Die Wohnung, zu der noch ein Gartenanteil gehört, hatte der Kl angemietet. Er bezahlt auch die Miete und zumindest die Hälfte der Nebenkosten. Die Miete beträgt derzeit 870 DM. In diese Wohnung hatte er vor Jahren die Zeugin … aufgenommen. Die Zimmer bewohnen der Kl und seine Lebensgefährtin gemeinsam. Wegen des leichten Schlafes des Kl schlafen sie jedoch in getrennten Räumen. Der Kl benützt hierbei ein eigenes Zimmer und seine Lebensgefährtin einen kleinen vom Wohnzimmer abgetrennten Raum. Die Wohnung ist sowohl mit Möbeln des Kl als auch seiner Lebensgefährtin eingerichtet. Der Hausrat gehört nach Angaben des Kl überwiegend ihm.
Bei größeren Anschaffungen machen sie getrennte Kasse.
Am 2. Oktober 1997 unterschrieben der Kl und die Zeugin … ein vorgedrucktes Formular, das mit Arbeitsvertrag überschrieben ist. Darin wird die Zeugin als Arbeitnehmerin bezeichnet und „vom 15. Oktober 1997 an als Haushaltshilfe/Hausangestellte unbefristet/befristet bis zum …… eingestellt”. Ihre Arbeitszeit ist mit wöchentlich 15 Stunden, und zwar von Montag bis Freitag von 16.00 bis 19.00 Uhr angegeben. Als Arbeitsentgelt wird der Betrag von 1.255,49 DM monatlich genannt. Hinsichtlich der übrigen Regelungen im Einzelnen wird auf die Kopie dieses Arbeitsvertrages in den Einkommensteuer-(ESt)-Akten 1997, S. 3, Bezug genommen.
In seiner ESt-Erklärung 1997 machte der Kl in den Zeilen 100 f des Mantelbogens für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt „vom 01.11.1997 – 31.12.” einen Betrag von 2.865,80 DM geltend. Der Steuererklärung legte er
drei von der Zeugin unterschriebene Quittungen, ausgestellt
- am 28.11.1997 über 1.000 DM.
- am 15.12.1997 über 500 DM,
- am 29.12.1997 über 500 DM
und
eine „Bescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens”
ausgestellt am 31.01.1998 von der AOK …
bei. In der Bescheinigung wird dem Kl bestätigt, dass er für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. Dezember 1997 für einen in seinem Privathaushalt beschäftigten Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt habe. Angefügt ist dabei folgende Aufstellung:
„Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3 SGB IV) |
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DM |
2.000,00 |
Beiträge zur Krankenversicherung |
DM |
260,00 |
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Beiträge zur Pflegeversicherung |
DM |
34,00 |
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Beiträge zur Rentenversicherung |
DM |
406,00 |
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Beiträge zur Arbeitslosenversicherung |
DM |
130,00 |
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Umlagen nach dem LFZG für Krankheitsaufwendungen |
DM |
34,00 |
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Umlagen nach dem LFZG für Mutterschaftsaufwendungen |
DM |
1,80 |
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Gesamtsumme der Beiträge und Umlagen |
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DM |
865,80” |
Im ESt-Bescheid 1997 berücksichtigte der Beklagte (Bekl) diese Aufwendung nicht. In dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kl neben einem anderen Streitpunkt geltend, er habe die Beschäftigung von Frau … statt in Zeile 79 versehentlich in Zeile 100 des Mantelbogens seiner Steuererklärung eingetragen. Bei Frau … … handele es sich nicht um eine Haushaltsgehilfin, sondern um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigte in der Hauswirtschaft. Die Sachlage in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. Mai 1999 XI R 120/96 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1999, 764) entschiedenen Fall sei mit der Sachlage im Streitfall nicht vergleichbar. Er lebe zwar mit Frau … in einem gemeinsamen Haushalt. Sie hätten aber keine gemeinsamen Kinder.
Der Einspruch hatte nur in dem anderen Streitpunkt Erfolg. Hinsichtlich der Frage der steuerlichen Anerkennung eines hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses wies der Bekl den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage macht der Kl im wesentlichen geltend, er habe zum 15. August 1997 seinen Arbeitgeber gewechselt. Dieser habe seinen Hauptsitz in … bei … Sein Aufgabengebiet habe seine Teilnahme an Besprechungsterminen bzw. Sitzungen in … erfordert. Dadurch sei er abends in der Regel sehr spät nach Hause gekommen. Teilweise habe er auch samstags zusätzliche Vorträge gehalten. Diese starke berufliche Belastung habe es ihm fast unmöglich gemacht, seinen Haushalt wie bisher zu versorgen. Bei seiner früheren Tätigkeit mit relativ regelmäßigen Arbeitszeiten habe er für den Haushalt eingekauft, sich um die Küche gekümmert und gekocht, für seine Katzen gesorgt und den Garten...