Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Gesellschafter-Geschäftsführer eines Bäckereibetriebes sind vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, sind regelmäßig vGA.
2. Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine zusätzliche Vergütung nur für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit gewährt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen die in § 3b EStG vorgesehene Steuervergüngstigung verschafft werden soll.
3. Dies gilt auch dann, wenn anderen Arbeitnehmern zwar ebenfalls die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vergütet wird, deren Funktion oder Vergütung aber nicht derjenigen des Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht.
4. Gerade bei einem Bäckereibetrieb müssen Regelungen vorhanden sein, für welche konkreten Zeiten Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge zu zahlen sind und welche Zeiten durch das Festgehalt des Gesellschafter-Geschäftsführer abgedeckt sind. Dabei wird die Ableistung von Nachtarbeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der an keine Arbeitszeit gebunden ist, i. d. R. durch ein höheres Gehalt mit abgegolten.
5. Ständige Gehaltsanspassungen der Festgehälter in Verbindung mit hohen steuerfrei ausgezahlten Zuschlägen sprechen dafür, dass insoweit gesellschaftsrechtliche Interessen für die Gehaltsanpassung und die Zahlung der Zuschläge maßgebend sind, nicht jedoch ein Fremdvergleich, so dass eine vGA vorliegt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist, ob an die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen gezahlte Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen oder nicht.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Juni 1996 gegründete GmbH mit Sitz in A. Sie betreibt eine Bäckerei/Konditorei und liefert Backwaren u.a. an Kantinen und Cafés. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt … DM. Hintergrund war die Übergabe der Bäckerei des Vaters K.X., geboren, an seine beiden Töchter B.C., geborene X. und F.D., geborene X… B.C. ist Bäckermeisterin, während F.D. in der Bäckerei den Verkauf im Laden sowie an Dritte organisiert und selbst mit verkauft.
Gesellschafter der GmbH waren K.X. mit einem Anteil am Stammkapital von … DM, B.C. mit Anteilen von … DM und F.D. mit … DM. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach dem Übergabevertrag vom 7.6.1996, auf den verwiesen wird, war wirtschaftlicher Vertragsgegenstand die Übertragung des Geschäftsbetriebs der Firma K.X. an die Töchter B.C. und F.D… Nach § 2 des Vertrags wurden alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens außer Grundstück und Gebäude laut Inventarverzeichnis übertragen. Ferner wurde das Umlaufvermögen, sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten abgetreten. Nach den Anstellungsverträgen der beiden Geschäftsführerinnen vom 27. Juni 1996, auf deren Inhalt verwiesen wird, wurden beide jeweils mit Wirkung ab 27. Juni 1996 angestellt.
§ 1 des Vertrages am Ende lautet jeweils bei beiden Geschäftsführerinnen:
„Die Geschäftsführerin erbringt ihre Leistungen am Sitz der Gesellschaft. Sie ist nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden.”
Nach § 4 des Vertrags erhalten die Geschäftsführerinnen jeweils ein festes Monatsgehalt von … DM zuzüglich ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Nach § 5 des Vertrags wurden keine mündlichen Nebenabreden zu dem Vertrag getroffen, sämtliche Vertragsänderungen bzw. – ergänzungen bedürfen der Schriftform. Nach dem abgeschlossenen Mietvertrag zwischen K.X. und der Bäckerei X. GmbH betrug der Mietzins für die Vermietung des Anwesens A, nämlich die gesamten Bäckereiräume, Ladenfläche, Cafe mit Stammtisch und Küche sowie Backstube … DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten. Die GmbH erwirtschaftete in den Jahren 1996 bis 1998 und 2001 bis 2005 jeweils Verluste. Die Umsätze, Personalkosten, Gesellschafter-Geschäftsführergehälter und Jahresergebnisse entwickelten sich wie folgt:
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1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
Umsätze |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
Personalkosten insgesamt |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
davon Gesellschafter-Geschäftsführergehälter |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
Jahresergebnis |
+… |
+… |
-… |
-… |
… |
-… |
-… |
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse im einzelnen wird auf die Bilanzen der Jahre 1996 bis 2005 Bezug genommen.
Die GmbH bezahlte an die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen Nacht-, Sonntagsund Feiertagszuschläge, die als Aufwand verbucht wurden, und zwar im einzelnen:
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2001 |
2002 |
2003 |
vGA B.C. |
… DM |
… EUR |
… EUR |
vGA F.D. |
… DM |
… EUR |
… EUR |
vGA insgesamt |
… DM |
… EUR |
… EUR |
Diese Zuschläge wurden jeweils steuerfrei ausgezahlt. Zugrunde lagen für jeden Monat Aufzeichnungen, in denen die Stunden insgesamt notiert worden waren, ohne dass Aufzeichnungen für die einzelnen Tage und die j...