Entscheidungsstichwort (Thema)
PC-Anlage einer Hauptschullehrerin als Arbeitsmittel. Nachweis des Umfangs der beruflichen und privaten Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für eine im häuslichen Arbeitszimmer einer Hauptschullehrerin stehende PC-Anlage, ausgestattet mit Betriebssystem Windows 95, Programme Word und Works, Soundkarte, CD-ROM-Laufwerk und Scanner sind, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens für das Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit klar ersichtlich ist, dass die Anlage ihrer Funktion nach tatsächlich nahezu ausschließlich von der Lehrerin beruflich genutzt wurde, nicht als Werbungskosten abziehbar.
2. Für den Bereich der Berücksichtigung des Aufwands für Arbeitsmittel als Werbungskosten bestehen zwar keine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten. Selbst wenn derartigen eigenen Aufzeichnungen regelmäßig nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, können sie doch eine hilfreiche Beweiserleichterung dann darstellen, wenn der tatsächliche Umfang der beruflichen und privaten Nutzung einer PC-Anlage zweifelhaft ist und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 6-7, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Personalcomputer (PC) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Der Kläger (Kl) bezieht als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber hat ihm einen Laptop (Notebook) zur Verfügung gestellt, welchen er in seiner Wohnung auch zu privaten Zwecken nutzen kann. Seine Ehefrau war im Jahr 1998 (Streitjahr) als Lehrerin an einer Hauptschule nichtselbständig tätig. Von den drei gemeinsamen, in den Jahren 1973, 1978 und 1979 geborenen Töchtern besuchten die beiden jüngeren im Streitjahr 1998 das Gymnasium. Die älteste Tochter begann in der zweiten Jahreshälfte des Streitjahrs im Anschluß an eine Tätigkeit als Archivarin ein Studium in … und wohnte während dieser Zeit ebenfalls im Einfamilienhaus ihrer Eltern. Die Ehefrau des Kl verfügt in dem Haus über ein häusliches Arbeitszimmer. Am 10. März 1998 erwarb sie eine PC- (Midi-Tower)-Pentium II-Anlage mit Disketten- und CD-ROM-Laufwerk, die über eine Speicherkapazität von 32 MB verfügt. Zu der Anlage gehört ein Scanner, ein Drucker, eine Tastatur, eine Maus und ein Monitor. In der gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1998 wurden vom Kl und seiner Frau für den PC als Arbeitsmittel bei den Einkünften seiner Frau aus nichtselbständiger Arbeit in der Anlage N als Werbungskosten (Wk) in Höhe von DM 1.132 geltend gemacht. In einer Anlage zur Anlage N bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seiner Ehefrau wurden Anschaffungskosten des PC mit DM 2.668,94 zuzüglich der Anschaffungskosten für fünf Druckerpatronen mit insgesamt DM 97,91 deklariert, von denen insgesamt ein Teilbetrag von DM 1.131,70 als abzugsfähige Wk errechnet wurde.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 übersandte der Beklagte (Bekl) dem Kl und seiner Ehefrau, der Zeugin … einen Fragebogen bezüglich der Ausstattung und Verwendung der PC-Anlage. In dem Fragebogen, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde vom Kl ausgeführt, daß der Computer von der Ehefrau des Kl zur Unterrichtsvorbereitung, zur Erstellung von Aufgabenblättern für Klassenarbeiten, zur Notenverwaltung und Zeugniserstellung verwandt worden sei, dass als Software die Programme Win-Note, Word, Works verwandt worden seien, eine private Verwendung nicht vorgelegen habe, der Anteil der privaten Mitbenutzung des PC's wöchentlich 0 Stunden betragen habe, der Computer am Arbeitsplatz zuhause stehe und die Ergebnisse im Unterricht an der Hauptschule verwandt würden. Zur Frage des Bekl, wie sichergestellt werde, daß die Kinder den Computer nicht mitbenutzt hätten, wird in dem Fragebogen auf die diesem beigefügten Erläuterungen verwiesen. In diesen wurde vom Kl ausgeführt, der PC im Arbeitszimmer seiner Frau werde nur beruflich genutzt. Private Anwendungen (Behörden, Versicherungen, Steuererklärung usw.) würden von ihm auf seinem PC durchgeführt. Er habe seit 15 Jahren als Programmierer der Fertigungsautomation immer einen aktuellen tragbaren PC/Laptop zur ständigen Verfügung gehabt. Der Schreibtisch mit dem PC seiner Frau sei für die Kinder tabu. Den Umgang mit dem PC (Windows Oberfläche) hätten sie auf seinem Laptop erlernt. Darüber hinaus hätten sie keine Anwendungen für einen PC, da sie an Computerspielen kein Interesse hätten und deshalb jegliche Software fehle.
Die für die Anschaffung der PC-Anlage geltend gemachten Aufwendungen ließ der Bekl im ESt-Bescheid 1998 vom 14. Dezember 1999, auf den wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, unberücksichtigt.
Der hiergegen vom Kl form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2000, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, die Angaben des Kl, die Computeranlage werde nahezu ausschließlich beruflich genutzt, entzöge sich...