Entscheidungsstichwort (Thema)
Bescheid über gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals: Abweichung zwischen EK lt. Bilanz und Gliederungsrechnung, Bindungswirkung, Nichtigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ergeben sich Abweichungen zwischen dem EK lt. Steuerbilanz und dem EK laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluss eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, dann sind die Abweichungen in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrung oder -minderung im EK 02 anzusetzen. Nur so kann die Bindungswirkung eines jeden vEK-Bescheids der Vorjahre im Wesentlichen aufrechterhalten und doch der Fehler der Vergangenheit in der Summe repariert werden.
2. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind sämtliche nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des vEK festzustellen. Deshalb kann eine "Nichtfeststellung" zu einzelnen Kapitalanteilen im Sinne des § 30 KStG nur im Sinne einer Null-Feststellung verstanden werden. Die Summe der festgestellten Teilbeträge ergibt nur dann den ausgewiesenen Gesamtbetrag, wenn die nicht gesondert angesprochenen Eigenkapitalanteile mit Null festgestellt sind.
3. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des vEK ist nicht nichtig, wenn klar ist, welche Teilbeträge des vEK festgestellt, für wen diese Teilbeträge festgestellt und auf welchen Zeitpunkt die Teilbeträge festgestellt worden sind, die Veränderungen der festgestellten Teilbeträge mit den Erklärungen in allen Jahren übereinstimmt, mit dem einzigen Fehler, dass in früheren Jahren gezahlte Aufgelder über alle Jahre hinweg von den Vertretern der GmbH und vom FA unerkannt nicht in der Gliederung enthalten waren.
Normenkette
AO 1977 § 125 Abs. 1; KStG § 47 Abs. 1 Nr. 1, §§ 29-30
Tatbestand
Streitig ist, ob der Bescheid zur Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz -KStG-) auf den 31. Dezember 1990 gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
Die Klägerin (Klin) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 1976 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung. Herstellung und der Vertrieb von Anlagen und Geräten für die ... Mit Beschluß vom 11. Juli 1986 wurde das Stammkapital der GmbH von bisher DM ... auf DM ... erhöht. Es erfolgte eine Zahlung in Höhe von DM ... durch den Neugesellschafter, wovon DM ... auf das Stammkapital und DM ... auf das Aufgeld entfielen. Das gezahlte Aufgeld wurde in die Kapitalrücklage eingestellt.
Durch Beschluß vom 23. Juli 1987 wurde das Stammkapital der GmbH um DM ... aus Gesellschaftsmitteln auf DM ... erhöht. In einem weiteren Beschluß vom 28. August 1987 wurde das gezeichnete Kapital um DM ... auf DM .... erhöht. Es erfolgte eine Zahlung der Neugesellschafterin in Höhe von DM ... wovon DM ... auf das Stammkapital und DM... auf das Aufgeld entfielen. Das Aufgeld wurde in die Kapitalrücklage eingestellt, die sich damit auf DM ... erhöhte (vgl. E 19 Jahresabschluß zum 31.12.1987). Dies ist aus den dem Beklagten (Bekl) eingereichten Jahresabschlüssen ersichtlich.
Vom Steuerberater – bei Vorlage der Erklärungen für 1986 am 1. Februar 1988 und für 1987 am 15. Dezember 1988 – und vom Finanzamt (FA) wurden diese Vorgänge bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nicht berücksichtigt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1986 vom 26. Februar 1988 und zum 31.12.1987 vom 17. März 1989 sowie die geänderten Bescheide für beide Stichtage vom 15. April 1991 aufgrund des Berichts vom 8. Januar 1991 über die Betriebsprüfung (Bp) enthalten keinen Teilbetrag, der nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (aus Einlagen) nicht mit Körperschaftsteuer (KSt) belastet ist. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Einsprüche wurden nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 18. Juni und 13. August 1996 stellte der jetzige Kl-Vertreter den Antrag, das verwendbare Eigenkapital gemäß § 129 AO unter Berücksichtigung von DM... als EK 04 auf den 31. Dezember 1990 und die Zeiträume danach zu berichtigen. Es sei eindeutig, daß das geleistete Aufgeld als EK 04 zu klassifizieren sei. Der Bekl habe von Amts wegen die notwendigen Feststellungen treffen müssen, die offenkundig zutage gelegen hätten. Die fehlerhafte Würdigung der vorgelegten Unterlagen sei eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 129 AO zu berichtigen sei. Da für die Jahre 1986 bis 1989 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei, müsse die Berichtigung auf 31. Dezember 1990 erfolgen. Die Steuererklärungen für 1990 wurden am 20. Februar 1992 abgegeben.
Der Bekl lehnte mit Bescheid vom 26. September 1996 die Änderung des verwendbaren EK 04. festgestellt mit Bescheid vom 29. April 1994 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1990, ab. Nach dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991 (I R 97/89, BStBl II 1992, 154) und Doetsch/Eversberg (KSt-...