Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines von einer gewerblich tätigen Personengesellschaft betriebenen Krankenhauses von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980
Leitsatz (redaktionell)
Die Umsätze der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewerblich betriebenen privaten Krankenanstalt, welche die Patientenbehandlung durch angestellte Ärzte ausführen lässt, sind verfassungsgemäß nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 3 i.V.m. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 steuerbefreit.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 14 S. 3, Nr. 16 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Umsätze eines von gewerblichen Unternehmern betriebenen Sanatoriums (private Krankenanstalt) aus ärztlichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes –UStG– 1980 steuerfrei sind.
Die Klägerin betreibt in B. ein Sanatorium einschließlich medizinischer Nebenleistungen in Form einer staatlich konzessionierten, internistisch ausgerichteten privaten Krankenanstalt. Nach dem dem Gericht vorliegenden Werbeprospekt der Klägerin bietet diese in erster Linie sogenannte Regenerationskuren auf dem Gebiet der Naturheilkunde an. Zur Behandlung ihrer Patienten beschäftigt die Klägerin in ihrer internistisch ausgerichteten, medizinischen Abteilung acht Ärzte, fünf Krankenschwestern, acht Arzthelferinnen, vier Laboranten und vier Physiotherapeuten.
Die Klägerin selbst ist nach dem dem Gericht vorliegenden Gesellschaftsvertrag als sogenannte Publikums-Personengesellschaft mit derzeit 191 Kommanditisten errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die … GmbH mit einer Bareinlage von 50.000 DM. Geschäftsführer dieser GmbH ist der Kaufmann …
In ihrer Umsatzsteuer-Erklärung 1986 begehrte die Klägerin, den auf ärztlichen Leistungen sowie Sachleistungen beruhenden Teil des Gesamtumsatzes nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 steuerfrei zu belassen (7.375.448,03 DM).
Das Finanzamt … entsprach diesem Antrag in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuer-Bescheid 1986 vom 19. September 1988 nicht und setzte die Umsatzsteuer auf 1.134.724 DM fest. In der Anlage zum Umsatzsteuer-Bescheid ist darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen des § 14 Nr. 16 UStG nicht gegeben seien.
Mit der dagegen erhobenen Sprungklage, der das Finanzamt rechtzeitig (§ 45 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) zugestimmt hat, macht die Klägerin geltend, daß die von ihr mit ärztlichen Leistungen sowie dazugehörenden Sachleistungen erwirtschafteten Umsätze nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung steuerbefreit seien. Es treffe zwar zu, daß sie das Sanatorium als privates Krankenhaus in Form eines Gewerbebetriebs führe und diese Bestimmung dem Wortlaut nach nicht anwendbar sei. Nach dem mit dieser Gesetzesfassung verfolgten Zweck und bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung müsse die Steuerbefreiung jedoch auch für sie gelten. Es seien nämlich keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich warum ein nichtärztlicher Unternehmer, der eine Krankenanstalt betreibe und der die ärztlichen Leistungen von einem angestellten Arzt allein verantwortlich vornehmen lasse umsatzsteuer-rechtlich schlechter gestellt werde als ein Arzt, der ein vergleichbares Krankenhaus betreibe.
Mit der Einführung des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG sollten Wettbewerbsverzerrungen abgebaut werden. Dieses Ziel werde jedoch bei der vom Finanzamt vorgenommenen Besteuerung ihrer Umsätze aus den ärztlichen Leistungen gerade nicht erreicht. Aufgrund dieser durch § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG eingetretenen Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu privaten Krankenanstalten, die von Ärzten betrieben würden, verletze diese Bestimmung darüber hinaus das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn die in beiden Fällen gleichen ärztlichen Leistungen würden umsatzsteuer-rechtlich nunmehr ungleich behandelt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Klagebegründung vom 19. Oktober 1988 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuer-Bescheid 1986 vom 19. September 1988 unter Berücksichtigung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vom 26. September 1991 zu ändern und die Umsatzsteuer 1986 auf 427.759,36 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, die Klägerin könne die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie kein Arzt im Sinne dieser Bestimmung sei.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 sind die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nr. 16 Buchst. b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
Da zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, daß die Klägerin die in § 4 Nr. 16 Buchst. b...