rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung nur am Kapitalkonto I und nicht auch am Kapitalkonto II für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft i. S. v. § 6a S. 4 GrEStG maßgeblich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass unter der „Beteiligung am Gesellschaftsvermögen” i. S. v. § 6a Satz 4 GrEStG der wertmäßige Anteil des am Vermögen der abhängigen Personengesellschaft beteiligten herrschenden Unternehmens bezeichnet werden soll, der sich mit dem Anteil am Vermögen i. S. d. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG deckt; als Beteiligung am Vermögen der Personengesellschaft ist danach die verhältnismäßige dingliche Mitberechtigung am Vermögen zu verstehen.

2. Sofern die Gesellschafter ihr Beteiligungsverhältnis von vornherein – unabhängig von den künftigen Einlagen und Entnahmen der einzelnen Gesellschafter (dargestellt auf besonderen Konten, z. B. dem „Kapitalkonto II”) – durch unveränderliche „feste” Kapitalanteilsbeträge (z. B. auf „Kapitalkonto I”) festgelegt haben, ist für die „Beteiligung am Gesellschaftsvermögen” i. S. d. § 6a S. 4 GrEStG in der für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2009 maßgeblichen Fassung nur auf das Kapitalkonto I und nicht (auch) auf das variable Kapitalkonto II abzustellen. Bei gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung des Beteiligungsverhältnisses untereinander durch feste Kapitalanteile bestimmt sich demnach der Anteil am Gesellschaftsvermögen nach dieser Vereinbarung, wenn sie handelsrechtlich wirksam und ernstlich gewollt ist.

 

Normenkette

GrEStG § 6a Sätze 1, 3-4, § 1 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides vom 17.09.2012 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 09.10.2012 ausgesetzt.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Mit notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag vom 28.10.2011 – URNr. 169/2011, Notar B., C. – wurde die D. GmbH als übertragende Gesellschaft auf die A. GmbH – die Antragstellerin – als übernehmende Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Die D. GmbH übertrug ihr Vermögen als Ganzes (auch steuerrechtlich) zu Buchwerten mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung gemäß §§ 2 Nr. 1, 39 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die Antragstellerin. Laut der Präambel des Vertrages waren an der D. GmbH beteiligt:

  1. Als Komplementärin: E. GmbH, C. – weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust der D. GmbH beteiligt
  2. als Kommanditistin: Die Antragstellerin, vertreten durch die E. GmbH, C. (siehe 1.) – Kommanditeinlage in Höhe von 800.000,– DM, voll eingezahlt
  3. als Kommanditist: F. – Kommanditeinlage 8.180,– EUR, voll eingezahlt

An der Antragstellerin waren beteiligt:

  1. Als Komplementärin: E. GmbH, C. – weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust beteiligt
  2. als Kommanditist: F. – Kommanditeinlage 100.000,– EUR, voll eingezahlt

Als Gegenleistung gewährte die Antragstellerin dem Gesellschafter der D. GmbH F. eine Kommanditeinlage im Nennbetrag von 1.000,– EUR; das Kommanditkapital der Antragstellerin wurde auf 101.000,– EUR erhöht.

Die Verschmelzung wurde am 06.12.2011 im Handelsregister eingetragen.

Auf Anfrage des Antragsgegners vom 22.12.2011 teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.01.2012 mit, es seien bei der D. GmbH Grundbesitz und Gebäude auf fremdem Grund und Boden vorhanden gewesen. Ergänzend führte sie aus, es handele sich um einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß §§ 6a, 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). F. sei seit mehr als fünf Jahren zu 100 % beherrschender Unternehmer der Antragstellerin. Diese sei seit 01.11.2009 zu 98,04 % am Festkapital der D. GmbH beteiligt, davor – bezogen auf die Anforderung der 5-jährigen Mindestbeteiligung – ununterbrochen zu 100 %. Die Einreichung einer Verschmelzungsbilanz sei daher entbehrlich.

Unter dem Datum vom 26.01.2012 erklärte der Antragsgegner, der Ansicht, es handele sich um einen steuerbefreiten Erwerbsvorgang nach § 6a GrEStG, könne er sich nicht anschließen. Eine Beteiligung zu mindestens 95 % am Vermögen der D. GmbH in den fünf Jahren vor der Verschmelzung möge nachgewiesen werden. Im Übrigen müsse eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfolgen, da nicht alle Grundstücke in C. lägen.

Mit Schreiben vom 05.04.2012 teilte die Antragstellerin daraufhin mit, der betreffende Grundbesitz liege in den Gemeinden G. und H., das Gebäude auf fremdem Grund und Boden, ein Büro-/Sanitärcontainer, in der Gemeinde I.. Verkehrswerte lägen nicht vor, die Bilanzwerte betrügen 130.843,09 EUR (G.), 30.000,– EUR (H.) und 0,00 EUR (I.). Laut beigefügten drei Handelsregisterauszügen des Amtsgerichts Charlottenburg sei die Antragstellerin mehr als fünf Jahre zu mindestens 95 % am Vermögen de...

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