rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Verfahren wegen Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer ist auch ab dem 1.9.2009 –nach dem Wegfall der früheren Regelung in § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der vor dem 1.9.2009 gültigen Fassung – weiterhin unverändert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen (Anschluss an BFH v. 24.5.2000, VI S 2/00, sowie FG Saarland v. 9.2.2012, 2 K 1592/10). Dafür spricht, dass der Gesetzgeber inzwischen durch die Einführung von § 52 Abs. 3 S. 3 GKG klargestellt hat, dass der Jahresbetrag hinzuzurechnen ist, und damit etwaige Unsicherheiten bereinigt hat.

2. Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten wie z. B. der Zählkindvorteil bleiben außer Betracht.

 

Normenkette

GKG 2004 § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2, § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1; GKG 2014 § 52 Abs. 3 S. 3; FamGKG § 51 Abs. 1; EStG § 66 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Erinnerung werden die der Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 383,66 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 6. Juni 2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen zu 4/5 die Erinnerungsgegnerin und zu 1/5 die Erinnerungsführerin.

 

Gründe

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 Finanzgerichtsordnung – FGO – durch den Berichterstatter, der im zugrunde liegenden Verfahren der Hauptsache (1 K 1090/13) auch die Kostenentscheidung getroffen hat (FG Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2014 6 KO 948/14, juris; FG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2010 9 KO 647/10 KFB, EFG 2010, 2021 m.w.N.).

Auf die fristgerecht nach § 149 Abs. 2 FGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 2. September 2013 eingelegte Erinnerung ist der Betrag der der Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ausgehend von einem Wert des Verfahrensgegenstandes von 2.576 EUR zu bemessen. Der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Wert von 1.000 EUR entspricht nicht der Bedeutung der Sache.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu ermitteln. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimmte sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG bei Streitigkeiten über eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (Beschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFH/NV 2006, 200). Dabei ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass sich die Bedeutung der Sache in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG a.F bestimmen ließ, der für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen den Ansatz eines Jahresbetrages vorsah. Dass die letztgenannte Vorschrift zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, kann keinen Einfluss auf die Bestimmung der Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG haben, denn die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin wird dadurch nicht beeinflusst. Tatsächlich hat der bis zum 1. September 2009 für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens für zutreffend erachtete Rechtsgedanke denn auch Eingang in die weitgehend vergleichbare Regelung des § 51 Abs. 1 Gesetz über Gerichtskosten in FamiliensachenFamGKG – gefunden, wonach für Unterhaltsleistungen weiterhin grundsätzlich ein Jahresbetrag anzusetzen ist. Insofern besteht kein Anlass, hier eine von der bisher geübten Praxis abweichende Wertung vorzunehmen (ähnlich FG Saarland, Beschluss vom 9. Februar 2012 2 K 1592/10, juris). Anderes ergibt sich nicht aus dem von der Erinnerungsgegnerin zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2011 (III S 25/11, juris). Der genannte Beschluss verhält sich schon nicht zu der Frage, in welcher Weise der Streitwert in Kindergeldverfahren nach der Aufhebung von § 42 Abs. 1 GKG a. F. festzusetzen sei. Umgekehrt spricht für die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht, dass der Gesetzgeber inzwischen durch die Einführung von § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG klargestellt hat, dass der Jahresbetrag hinzuzurechnen ist und damit etwaige Unsicherheiten bereinigt hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/823, S. 26) sollte die vorgenommene Ergänzung lediglich die bisherige Rechtsprechung aufnehmen, ...

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