Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbarkeit einer Zahlung als Gegenleistung für den Abschluss eines Mietvertrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Kann ein teilweise leerstehendes Gewerbegebäude nur veräußert werden, wenn ein bestimmter Anteil der Leerstandsfläche zusätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet wird, schließt der bisherige Grundstückseigentümer deswegen mit einem Dritten einen Mietvertrag über fünf Jahre ab, wobei der Dritte eine Bankbürgschaft für die künftigen Mietzahlungen beizubringen hat, und erhält der Dritte für die Eingehung des Mietvertrags eine gesonderte Zahlung vom Grundstücksverkäufer, so hat der Dritte durch die Eingehung des Mietverhältnisses eine steuerbare und steuerpflichtige, nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreie sonstige Leistung an den Grundstücksverkäufer erbracht, wenn wegen dieses Mietvertrags die Grundstücksveräußerung tatsächlich zustande kommt, der Veräußerer wegen der höheren Vermietungsquote einen deutlich höheren Verkaufserlös erzielen kann und der Dritte dem Grundstücksveräußerer somit durch den Abschluss des Mietvertrags über die Vermietung hinaus einen besonderen Vorteil zugewendet hat.
2. Eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG liegt immer dann vor, wenn dem Leistungsempfänger ein individueller Vorteil verschafft wird, mithin ein Vorteil, der zu einem Verbrauch i. S. d. Mehrwertsteuerrechts führt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. g
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund der zwischen ihr und der B. GmbH & Co. KG –KG– geschlossenen Vereinbarung vom 19.02.2007 eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung zu einem Bruttoentgelt von 900.000,00 EUR erbracht hat.
Die Klägerin betreibt die Verwaltung von Immobilien für Dritte. Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin (zu 98 %) ist die in der Schweiz ansässige C. S.A. Deren Gesellschafter ist der Geschäftsführer der Klägerin, Herr D..
D. war im Streitjahr zugleich Geschäftsführer der E. GmbH; diese Gesellschaft war Komplementärin der KG. Die KG war Eigentümerin des Grundstücks F.-straße in G.. Das Grundstück war mit einem Gewerbegebäude bebaut, das zum Teil vermietet war und im Übrigen leer stand. Die KG plante, das Grundstück an ein anderes Unternehmen zu veräußern. Der Erwerbsinteressent wollte das Objekt jedoch nur dann übernehmen, wenn ein bestimmter Anteil der Leerstandsfläche zusätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet wäre. Die KG und die Klägerin trafen daraufhin am 19.02.2007 eine Vereinbarung, nach der die Klägerin für die betreffende Fläche unmittelbar gegenüber dem Erwerber des Objekts Mieterverpflichtungen gemäß den Vorgaben eines im Entwurf vorliegenden Mietvertrages übernehmen sollte. Für die Übernahme dieser Mieterverpflichtungen sollte die Klägerin von der KG eine einmalige Vergütung in Höhe von 900.000,00 EUR erhalten, fällig nach Eingang des Grundstückskaufpreises auf einem Konto der KG. Noch am selben Tag schlossen die KG und die Klägerin den Mietvertrag ab. Das Mietverhältnis sollte danach am 01.04.2007 beginnen und fünf Jahre dauern; die monatliche Miete sollte 15.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer betragen; einschließlich der Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen betrug der monatliche Gesamtmietzins 23.737,53 EUR (brutto, enthaltene Vorsteuer 3.790,03 EUR). Zur Sicherstellung der Ansprüche des Vermieters war die Klägerin als Mieter verpflichtet, eine Bankbürgschaft über 900.000,00 EUR zu stellen; die Höhe der Sicherheitsleistung sollte jährlich entsprechend der Restlaufzeit des Mietverhältnisses um 20 % gemindert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung vom 19.02.2007 und auf die Kopie des Mietvertrages vom 19.02.2007 (Blatt 68, 69 und 70 bis 75 der Gerichtsakte 7 K 7351/13) verwiesen.
Mit notariellem Vertrag vom 19.02.2007 (UR-Nr. … des Notars H., G.) veräußerte die KG sodann das Grundstück F.-straße für einen Kaufpreis von 5,5 Mio. EUR an die vorgesehene Erwerberin. In dem Vertrag ist in § 1 Nr. 2 eine vermietete Fläche von ca. 18.840 m² und eine monatliche Nettokalt-Istmiete ab dem 01.04.2007 von ca. 45.062,74 EUR angegeben. In diesen Angaben war eine Anmietung von Flächen durch die Klägerin enthalten, wie sich aus der Übersicht über die Mieteinnahmen ab dem 01.04.2007 (Blatt 67 Gerichtsakte) ergibt.
In der Folgezeit trat die Erwerberin in das mit der Klägerin bestehende Mietverhältnis ein. Die Klägerin erhielt im Jahre 2007 von der KG die vereinbarte Vergütung von 900.000,00 EUR und legte den Betrag als Festgeld bei einer Bank an, die die vertraglich vorgesehene Bürgschaft zugunsten des Vermieters ausreichte.
Die KG und die Klägerin sahen die von der Klägerin erbrachte Leistung durch Eingehen der hier streitigen Vereinbarung vom 19.02.2007 als gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe g) Umsatzsteuergesetz in ...