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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.06.2015 - 3 K 3248/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eines Grundstücks durch ein Gutachten, Berücksichtigung einer Wertminderung wegen Reparaturstaus eines Gebäudes nur bei konkreten Angaben im Gutachten zur vom Alter des Gebäudes abhängigen Auswirkung der Mängel und Schäden auf den Verkehrswert der Immobilie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts kann der Nachweis eines geringeren gemeinen Werts der Immobilie durch ein plausibles, den Grundsätzen für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (früher Wertermittlungsverordnung – WertV –, inzwischen: Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) entsprechendes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung erfolgen.

2. Eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, kommt bei der Prüfung der Plausibilität des vom Steuerpflichtigen vorgelegten Gutachtens aufgrund der Art des Verfahrens nicht in Betracht. Denn den Steuerpflichtigen trifft nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die Nachweislast. Ob das Gutachten inhaltlich den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Abschläge, Spanneneinordnungen, Beträge und dergleichen müssen vom Gutachter objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe.

3. Es führt zur Unschlüssigkeit eines Verkehrswertgutachtens, wenn als Wertminderung wegen eines Reparaturstaus (Baumängel und Bauschäden) die Kosten für die Beseitigung (Schadensbeseitigungskosten) angesetzt werden; die Wertminderung darf nicht mit den Kosten für ihre Beseitigung (Schadensbeseitigungskosten) gleichgesetzt werden, sondern die Kosten können allenfalls einen...

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