Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Gewährung der Dreimonatsfrist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1062/87
Leitsatz (redaktionell)
Die Dreimonatsfrist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 i.d.F. der VO (EWG) 1429/90, innerhalb derer der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, erbracht werden kann, kann nicht nach Erlass der Entscheidung des Zollamtes, die Eingangsabgaben zu erheben, erstmalig in einem Verfahren über einen gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruch gewährt werden (vgl. vorgehend EuGH, Urteil v. 8.3.2007, C-44/06).
Normenkette
EWGV 1062/87 Art. 11a Abs. 2; EWGV 1429/90
Tenor
Der Steuerbescheid vom 30. Januar und 04. Februar 1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Beklagte nahm die Klägerin als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen Versandverfahren für entstandene Eingangsabgaben in Anspruch.
Die Klägerin ließ am 06. und am 13. Juli 1990 zwei Sendungen mit lebenden Kälbern (insgesamt 448 Stück) aus Polen am Zollamt F mit der Bestimmungszollstelle B zum Versandverfahren mit Versandschein T 1 (T 1 VAB II Nr. 1170 und T 1 VAB I Nr. 2737) abfertigen. Zu beiden Versandscheinen gingen nachfolgend Rückscheine ein, die augenscheinlich vom Zollamt L abgestempelt und vom Zollamt B als gestellt bestätigt waren. Am 17. April 1991 unterrichtete das Zollfahndungsamt P den Beklagten darüber, dass u.a. die streitgegenständlichen Versandverfahren aufgrund gefälschter Zollstempel unzutreffenderweise als erledigt anerkannt worden seien, und bat den Beklagten, die Sicherungsgeber entsprechend zu unterrichten. Das Zollfahndungsamt H übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1992 die Kopien der Rückscheine mit den gefälschten spanischen Stempeln. Der Beklagte erhob daraufhin mit Steuerbescheiden vom 30. Januar und 04. Februar 1992 die Eingangsabgaben für beide Sendungen in einer Gesamthöhe von 106.321,20 DM (54.361,20 EUR) nach. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.
Der Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 02. April 1992 darüber, dass bei beiden Lieferungen das Versandgut bei der Bestimmungszollstelle nicht gestellt worden sei, und teilte ihr mit, dass sie den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der Versandverfahren bzw. des Ortes der Zuwiderhandlung bis zum 07. Juli 1992 erbringen könne. Diese Dreimonatsfrist verstrich in der Folge, ohne dass sich die Klägerin zum Abschluss der Versandverfahren oder zum Ort der Zuwiderhandlung äußerte.
Die Klägerin begründete ihren Einspruch nachfolgend damit, dass die Rückscheine der Versanddokumente – wahrscheinlich mit Hilfe von spanischen Amtsträgern – in den offiziellen Dienstweg eingeschleust worden. Die fraglichen Versandverfahren seien Gegenstand krimineller Machenschaften geworden; daher müssten auch andere Personen als Gesamtschuldner zur Zahlung der Eingangsabgaben aufgefordert werden. Da das lebende Vieh ihres Wissens Deutschland verlassen habe, sei der Beklagte für die Abgabenerhebung nicht zuständig. Ferner habe der Beklagte die Klägerin erst nach Ablauf der in Art. 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1429/90 (nachfolgend nur VersandDVO) vorgesehenen Frist von elf Monaten über die Nichtgestellung der Versandgüter informiert.
Während des Einspruchsverfahrens übersandte das Zollfahndungsamt H den Schlussbericht zu den durchgeführten Ermittlungen vom 12.04.1995 an den Beklagten. Danach sei unter Beteiligung der spanischen und niederländischen Zollbehörden festgestellt worden, dass der Ort der Zuwiderhandlungen für die hier fraglichen Versandscheine unbekannt geblieben sei und die Rückscheine mit gefälschten Stempeln versehen worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998, auf die Bezug genommen wird (Heft II, Bl. 75-85), wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die genannten Feststellungen des Zollfahndungsdienstes sowie darauf, dass ein Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlungen durch die Klägerin nicht erbracht worden sei. Die Angaben zu Transporten nach Spanien stellten bloße Hinweise dar, die im Ermittlungsverfahren nicht hätten bestätigt werden können. Dafür, dass die Tiere nicht nach Spanien gelangt seien, spreche insbesondere der gefälschte Stempel der Grenzübergangsstelle L. Denn hätten die Viehtransporte die Grenze tatsächlich passiert, so hätten die Frachtfüh...