Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführerin einer spanischen S.L. für deutsche Umsatz- und Körperschaftsteuerschulden der S.L. bei erfolglosem Bestreiten einer Betriebsstätte bzw. einer Steuerpflicht der S.L. im Inland, tatsächlich auch in Spanien bestehender Körperschaftsteuerpflicht und unterlassener Klärung der streitigen Steuerpflicht durch unterlassene Beauftragung z. B. eines fachkundigen Steuerberaters
Leitsatz (redaktionell)
1. Da eine spanische „Sociedad (de Responsabilidad) Limitada” (S.L.) nach dem in Deutschland geltenden sogenannten Rechtstypenvergleich mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist, haftet ihre alleinige Geschäftsführerin nach § 69 AO in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AO, wenn sie Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen für die sowohl in Spanien als auch in Deutschland steuerpflichtige S.L. pflichtwidrig vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht (zeitnah) abgegeben hat.
2. Es ist von einer mindestens bedingt vorsätzlichen (dolus eventualis) Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung bzw. von Umsatzsteuererklärungen in Deutschland auszugehen, wenn der Geschäftsführerin und damals alleinigen Anteilseignerin der S.L. aufgrund einer Parallelwertung in der Laienspäre die für eine inländische Körperschaft- bzw. Umsatzsteuerpflicht maßgeblichen Umstände (u. a. Erbringung von umsatzsteuerbaren Vermittlungsleistungen durch die S.L. in Deutschland; Geschäftsleitungs-Betriebsstätte sowie feste Geschäftseinrichtung als Betriebsstätte in Deutschland; Erzielung von in Deutschland steuerpflichtigen Beteiligungseinkünften) bekannt waren und sie es trotz gebotenen Anlasses (Steuerfahndungsprüfung) gleichwohl zu keinem Zeitpunkt für erforderlich gehalten hat, zur Frage einer deutschen Steuerpflicht eine belastbare Aussage eines mit dem deutschen Steuerrecht vertrauten Rechtsanwalts oder Steuerberaters einzuholen, sondern im Gegenteil gegenüber den Finanzbehörden und auch dem Finanzgericht bewusst wiederholt den unrichtigen Eindruck erwecken bzw. aufrecht erhalten wollte, es fehle an einer inländischen Betriebsstätte.
3. Mit ihrer zumindest bedingt vorsätzlichen Nichtabgabe der Körperschaft- bzw. Umsatzsteuererklärungen hat die Geschäftsführerin zugleich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO begangen und damit zugleich auch den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht. Insoweit ist unbeachtlich, dass zwar die S.L. nach spanischem Steuerrecht schon allein aufgrund ihres dortigen Satzungssitzes ebenfalls unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen ist,wenn jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung kein Nachweis über die tatsächliche Entrichtung von Körperschaftsteuer in Spanien für das Streitjahr erbracht worden ist.
4. Es besteht kein Anlass für eine Herabsetzung der haftungsrelevanten Säumniszuschläge wegen Insolvenzreife der Gesellschaft, wenn bis heute von keinem einzigen Gläubiger der S.L. in Spanien oder in Deutschland jemals ein Insolvenzantrag gestellt worden ist.
5. Der bei der Haftung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft für Betriebssteuern sowie steuerliche Nebenleistungen zu beachtende Grundsatz der „anteiligen Tilgungsquote” kann nicht zugunsten der Geschäftsführerin berücksichtigt werden, wenn die hierzu erforderlichen hinreichend validen Tatsachenfeststellungen aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Geschäftsführerin nicht getroffen werden können.
6. Es ist stets ermessensgerecht, den Täter von mehrfachen Steuerhinterziehungen persönlich in Haftung zu nehmen, auch wenn die Haftungsinanspruchnahme nicht auf § 71 AO, sondern auf eine andere Haftungsvorschrift wie z. B. § 42d Abs. 1 EStG oder auf § 69 AO gestützt wird (sog. Vorprägung des Ermessens).
Normenkette
AO § 3 Abs. 4, §§ 5, 12 S. 2 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 35, 69 Sätze 1-2, §§ 71, 191 Abs. 1 S. 1, §§ 166, 240, 370 Abs. 1 Nrn. 1-2; FGO § 102 S. 1; UStG § 1 Abs. 1, § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBA-Spanien 1966 1966 Art. 23 Abs. 1; DBA-Spanien 1966 Art. 7 Abs. 2, 4; EStG § 34c; KStG § 1 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte die Klägerin als Geschäftsführerin einer B… S.L. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten betr. die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von insgesamt rund 238 000 EUR persönlich in Haftung nehmen kann.
Die B… S.L. wurde am 20. Mai 2004 in der Rechtsform einer „Sociedad (de Responsabilidad) Limitada” (= S.L.) beim Handelsregister von C… (Spanien) als Kapitalgesellschaft registriert. Ihr Nominalkapital betrug 3 010 EUR. Ihren statuarischen Sitz nahm die Gesellschaft unter der Anschrift D…, E…. Unter der gleichen Adresse unterhielt die Kanzlei von Steuerberatern und Rechtsanwälten „F…” ihr „Office G…”. Direktoren der Kanzlei F… waren Herr H… und Frau I…. Die Kanzlei übernahm in der Folgezeit Beratungsaufgaben für die B… S.L.. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde ...