rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaftsübernahme durch Arbeitnehmer der GmbH bei geplanter wesentlicher Beteiligung an der GmbH vorrangig durch das angestrebte Gesellschafterverhältnis veranlasst. Ohne Realisierung der geplanten Beteiligung kein steuermindernder Abzug der späteren Bürgschaftsaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Übernimmt der Leiter des Rechnungswesens (kein Geschäftsgührer) einer sanierungsbedürftigen GmbH im Vorgriff auf seinen im Rahmen einer Kapitalerhöhung geplanten Einstieg als Gesellschafter (mit einer Beteiligung von 25 % am Stammkapital der GmbH) eine Bürgschaft in Höhe des 3,6-fachen seines Jahresgehalts für Verbindlichkeiten der GmbH, so ist im Hinblick auf die ernsthaft geplante wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17 EStG ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang der Bürgschaftsübernahme mit den Einkünften nach § 17 EStG und nicht mit den nichtselbständigen Einkünften anzunehmen.
2. Wird die Übernahme der avisierten Beteiligung an der GmbH wegen des Scheiterns der Kapitalerhöhung und der Sanierung der GmbH nicht realisiert und wird der Leiter des Rechnungswesens tatsächlich somit weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Anteilseigner der GmbH, kann er die Aufwendungen infolge der späteren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft weder im Rahmen von § 17 EStG steuermindernd geltend machen noch als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte bzw. der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen.
3. Der schuldrechtliche Anspruch eines Nicht-Gesellschafters auf Erwerb eines Anteils durch Teilnahme an einer (disquotalen) Kapitalerhöhung bei der GmbH gehört grundsätzlich nicht zu den Anwartschaften i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG, es sei denn, die Kapitalerhöhung ist bereits beim Handelsregister angemeldet und eingetragen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger war seit … Juli 1996 als Leiter des Rechnungswesens bei der A. GmbH – im Folgenden: A. GmbH – in H. angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit im Jahr 1999 Einnahmen in Höhe von DM …,–.
Die im Baubereich tätige A. GmbH war 1990 gegründet worden und verfügte zunächst über ein Stammkapital von DM …,–. Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH waren Herr B. und Herr C. Beide Herren waren auch Gesellschafter Geschäftsführer der D. & Söhne GmbH – im Folgenden: D. GmbH – aus H.. Mit Verschmelzungsvertrag vom … Dezember 1998 sollte die D. GmbH auf die A. GmbH verschmolzen und das Stammkapital der A. GmbH von DM …,– um DM …,– auf DM …,– erhöht werden. Das für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Handelsregistergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom … Oktober 1999 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der D. GmbH in Höhe von DM …,… und lehnte die Eintragung der Verschmelzung sowie der Kapitalerhöhung ab.
Die A. GmbH befand sich im Jahr 1999 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Einen Kreditantrag der A. GmbH auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von DM 900.000,– lehnte die E. Bank des Landes X. im Sommer 1999 ab.
Die F. Bank, die Hausbank der A. GmbH, teilte der A. am 30. September 1999 mit, dass sie über einen Antrag auf Erhöhung des Kontokorrentkredites erst nach Vorlage verschiedener, im Einzelnen bezeichneter Unterlagen entscheiden könne. In jedem Falle sollte die A. GmbH die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, z. B. in Person des Klägers, bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals prüfen. Im November 1999 kam es zu einem „Runden Tisch” bei der Handwerkskammer P., an dem der Gesellschafter B., der Kläger, der Steuerberater F. sowie zwei Mitarbeiter der F. Bank teilnahmen. Bei diesem Gespräch erklärte sich die F. Bank bereit, eine „weitere Verbesserung der Lage des Unternehmens positiv” zu begleiten. Hierbei sollte es um den Beitritt eines neuen Gesellschafters gehen, der an einer Kapitalerhöhung auf DM …,– teilnimmt und anschließend mit 25 % beteiligt sein sollte.
Im Anschluss an dieses Gespräch beantragte die A. GmbH erneut einen Kredit bei der E. BANK sowie die Erhöhung ihres Kontokorrentkredites bei der F. Bank.
Im Dezember 1999 beschied die E. BANK den Kreditantrag über eine Summe von DM …,– positiv, verlangte aber u. a. Sicherheiten in Gestalt von Höchstbetragsbürgschaften der Gesellschafter B. und C. in Höhe von jeweils DM …,– sowie des Klägers in Höhe von DM …,–. Der Kläger übernahm am … Dezember 1999 eine entsprechende Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von DM …,–; zu diesem Zeitpunkt war der Kläger weder Gesellschafter noch Geschäftsführer. Die beiden Gesellschafter der A. GmbH übernahmen jeweils eine Höchstbürgschaft von DM …,–. Die E. Bank zahlte daraufhin das Darlehen aus. Das monatliche Gehalt des Klägers stieg ab Dezember 1999 von DM …,– auf DM …,–.
Am … Dezember 1999 beschlossen die Gesellschafter B. und C. eine Erhöhung des Stamm...