Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für einen im Auftrag eines Rundfunksenders verfassten Beitrag eines Professors. Einkommensteuer 1984
Leitsatz (amtlich)
Für die Inanspruchnahme des Freibetrags für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. (§ 3 Nr. 26 EStG) reicht die bloße Vermittlung von Wissen nicht aus, sondern es muss eine pädagogische Ausrichtung wie bei den im Gesetz exemplarisch genannten Tätigkeiten hinzukommen. Das ist bei einem von einem Professor im Auftrag einer Rundfunkanstalt verfassten „Essay nicht ohne Anspruch” mangels Kontaktes mit den Zuhörern nicht der Fall (Ausführungen zu Sinn und Zweck von § 3 Nr. 26 EStG).
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Professor an der … und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Kläger für das Hörfunkprogramm des … Rundfunks einen Beitrag zum Thema „Rüstung, Reparation und Sozialstaat – die Modernisierung des Steuersystems im ersten Weltkrieg und in der großen Inflation” verfaßt, welcher im Rahmen einer Serie zur Kulturgeschichte der Steuer gesendet wurde. Für das vom … Rundfunk hierfür gezahlte Honorar in Höhe von 1 500,– DM beantragte der Kläger die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz –EStG- und führte aus, daß die Tätigkeit nebenberuflich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt worden sei. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei mit der eines Übungsleiters, Ausbilders oder Erziehers vergleichbar, weil durch den von ihm erarbeiteten Beitrag anderen Menschen Wissen, Erkenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt würden.
Mit dem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geänderten Bescheid vom … 1987 wurde der Kläger zu einer Jahressteuer in Höhe von 17 164,– DM veranlagt, wobei das Honorar des … Rundfunks in Höhe von 1 500,– DM unter Abzug geschätzter Betriebsausgaben in Höhe von 375,– DM als steuerpflichtig behandelt wurde. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und wandte sich gegen die Nichtanwendung des § 3 Nr. 26 EStG auf das betreffende Honorar.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück, da der Kläger entgegen § 3 Nr. 26 EStG nicht als Ausbilder, Erzieher oder Übungsleiter gegenüber einem hinreichend bestimmten Personenkreis tätig geworden sei. Bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit handele es sich vielmehr um journalistische Arbeit und damit um die allgemeine Verbreitung von Informationen in Form einer vom … Rundfunk im Hörfunkprogramm ausgestrahlten Sendereihe. Im Gegensatz zu einer ausbildenden oder erziehenden Tätigkeit habe der Kläger keinen Einfluß darauf gehabt, ob und inwieweit die von ihm verfaßte Ausarbeitung von Außenstehenden aufgegriffen werde. Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende oder erziehende Tätigkeit sei, stelle grundsätzlich keine vergleichbare Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG dar.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.
Der Kläger meint, bei seiner Tätigkeit im Rahmen einer Funkuniversität oder einer vergleichbaren Veranstaltung handele es sich um eine der in § 3 Nr. 26 EStG genannten vegleichbaren Tätigkeiten. Es genüge, wenn die Tätigkeit die Merkmale aufweise, die für Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher charakteristisch seien. Dies sei der Fall, weil kein Unterschied zu einem Vortragenden an der Volkshochschule oder der beruflichen Fortbildung bestehe. Die Arbeit der Vorbereitung und des Vortrages seien insoweit identisch. Außerdem werde weder vom Gesetz noch von dem hierzu ergangenen Erlaß des Bundesministers der Finanzen ein bestimmter Personenkreis gefordert. Schließlich wechsele auch bei anderen Vorträgen an wissenschaftlichen Einrichtungen das Publikum stark. Auch dort habe der Vortragende keinen Einfluß, inwieweit die von ihm verfaßte Ausarbeitung von Außenstehenden aufgegriffen werde. Vorträge im Rahmen einer Universität seien zudem vergleichbar mit der Tätigkeit eines an einer Fernuniversität nebenberuflich tätigen Vortragenden oder Übungsleiters.
Der Kläger beantragt,
abweichend von dem Bescheid vom … 1987 und der Einspruchsentscheidung vom … 1988 die Einkommensteuer 1984 unter Außerachtlassung von Einkünften aus nebenberuflicher Tätigkeit von 1 125,– DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, wesentliches Merkmal einer übungsleitenden, ausbildenden oder erziehenden Tätigkeit sei es, daß der Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher stets in Kontakt mit einem bestimmten Personenkreis trete. Im Rahmen einer Übungsanleitung, Ausbildung oder Erziehung bestehe eine stete Wechselbeziehung zwischen dem Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher und den Personen, die angeleitet oder ausgebildet würden. Auch im Rahmen von Lehr- und Vortragstätigkeiten herrsche ein Kontakt zum Zu...