Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt 8 000,00 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) mit einem Stammkapital von 300 000,00 DM. Unter ihrer einheitlichen Leitung stehen diverse Tochtergesellschaften mit … – Niederlassungen in … Orten. Sie selbst ist an einer Reihe von Steuerberatungsgesellschaften im In- und Ausland und Rechtsberatungsgesellschaften beteiligt. Auf die Beteiligungsübersicht, Bl. 35 der Streitakten, wird verwiesen.
Am 30. Dezember 1996 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz –UStG–, den der Beklagte mit Verfügung vom 4. Februar 1997 ablehnte, da die Klägerin keine Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– erziele, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz –KStG–.
Hiergegen erhob die Klägerin Sprungklage, der der Beklagte fristgerecht zustimmte.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Übergang zur Ist-Besteuerung zu genehmigen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG setze nicht voraus, daß der Unternehmer durch seine Tätigkeit Einkünfte erziele, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen seien. Erforderlich sei lediglich, daß der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes im Sinne dieser Vorschrift erziele. Steuerberatungsgesellschaften seien gemäß § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz –StBerG– neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft sei als selbständige Berufstätigkeit eines Steuerberaters anzusehen. Die Steuerberatungsgesellschaft nehme die Aufgaben eines Steuerberaters wahr und unterliege den berufsrechtlichen Vorschriften für Steuerberater.
Die Gewerbesteuerpflicht der Steuerberatungsgesellschaft vermöge eine unterschiedliche Behandlung nicht zu begründen. Die Steuerberatungsgesellschaft übe kein Gewerbe aus. Die Gewerbesteuerpflicht ergebe sich lediglich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz –GewStG–. Die Steuerberatungsgesellschaft stelle sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof –BFH– als ein Zusammenschluß von Steuerberatern dar, „die dadurch keinen neuen Beruf wählen, sondern nur eine andere Ausübungsform ihres Berufes, nämlich eines freien Berufes”. Ihre Tätigkeit sei daher keine Tätigkeit der Gesellschafter als solcher, sondern der in ihr zusammengeschlossenen Steuerberater.
Auch in anderen Vorschriften des UStG werde nicht zwischen der Rechts form des Unternehmers unterschieden. So habe der BFH zu § 4 Nr. 14 UStG entschieden, daß die Verweisung auf § 18 EStG lediglich zur Beurteilung der Art. der Tätigkeit erfolge, so daß die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht auf die Person des jeweiligen Berufsträgers beschränkt sei, sondern auch Personengesellschaften als Unternehmer Steuerfreiheit beanspruchen könnten, wenn alle Gesellschafter die erforderliche Qualifikation aufwiesen. Dann übe die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit selbst einen freien Beruf aus. Gleiches müsse über den Bereich der Personengesellschaften hinaus auch dann gelten, wenn Unternehmer eine GmbH sei, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die erforderlichen Qualifikationen aufwiesen (BFH, Urteil vom 4. März 1998 XI R 53/96, Deutsches Steuerrecht –DStR– 1998, 763). Diese Grundsätze müßten nach Auffassung der Klägerin auch bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG heranzuziehen sein.
Auch als Gesetzeszweck des § 20 UStG sei nunmehr in erster Linie der Finanzierungsvorteil anzusehen, der auch den Steuerberatungsgesellschaften zugute kommen müsse. Unter dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1973, der Vorgängervorschrift, hätten buchtechnische Gesichtspunkte im Vordergrund gestanden. Nach der damaligen Rechtslage seien Freiberufler buchführungspflichtig gewesen, wovon sie im Einzelfall nach der Abgabenordnung –AO– befreit werden konnten. Korrespondierend hiermit sei dann die Genehmigung der Ist-Besteuerung gewesen. Seit 1977 seien Angehörige freier Berufe jedoch generell nicht mehr buchführungspflichtig. Wenn sie von der Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen, Gebrauch machten, so müsse ihnen auf ihren Antrag die Genehmigung der Ist-Besteuerung erteilt werden, obwohl buchtechnische Erleichterungen nicht mehr erforderlich seien. Der Finanzierungsvorteil als Zweck der Ist-Besteuerung komme auch nunmehr in der Neuregelung des § 20 Abs. 2 UStG für Unternehmer in den neuen Bundesländern zum Ausdruck.
Die einschränkende Auslegung der Finanzverwaltung verstoße auch gegen die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuer unterlägen Leistungsabgaben von Unternehmen, wobei die Rechtsform dieses Unt...