Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Vorsteuern, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen sind, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Wahl der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung, Aufzeichnungen, wie sie z. B. § 4 Abs. 7 EStG fordert, zu führen.
Den Voraussetzungen dieser Vorschrift ist jedoch ausnahmsweise genügt, wenn bei einer geringen Anzahl von Bewirtungen die wenigen Belege getrennt aufbewahrt und die entsprechenden Aufwendungen in der Einnahme-Überschussrechnung getrennt dargestellt werden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3, 7, 5 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger Vorsteuern, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen sind, gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz - UStG - bei der Ermittlung der Umsatzsteuern der Streitjahre 1989 bis 1991 abziehen darf.
Der Kläger erzielt als Steuerberater und Schriftsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz - ESTG -.
Nach Durchführung einer abgekürzten steuerlichen Außenprüfung (BNV) beim Kläger schloss sich der Beklagte der Meinung der Prüferin an und versagte sowohl den Betriebsausgaben- als auch den Vorsteuerabzug aus den Bewirtungsrechnungen, da diese Betriebsausgaben nicht entsprechend der Formvorschriften des § 4 Abs. 5 und 7 EStG i. V. m. A. 20 Abs. 2 und 4 Einkommensteuer-Richtlinie - EStR - gesondert aufgezeichnet worden seien.
Der Kläger meint demgegenüber, er habe die vom Gesetz geforderten Angaben auf den Belegen gemacht. Angaben auf den Belegen gemacht. Eine besondere Aufzeichnung dieser Aufwendungen erübrige sich bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 As. 3 EStG ermitteln, da diese nicht zur Führung von Büchern verpflichtet seien. Ausreichend sei, dass die Belege getrennt von den übrigen Belegen aufbewahrt und die Bewirtungsaufwendungen in der Überschussrechnung gesondert als solche ausgewiesen seien.
Diese Voraussetzungen seien erfüllt.
Auf Befragen hat der Kläger erklärt, dass in seinem Betrieb in den Streitjahren durchschnittlich ein bis zwei Bewirtungsrechnungen pro Monat angefallen seien.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über die Umsatzsteuer für 1989 bis 1991, jeweils vom 7. Januar 1997, in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 1999 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 235,05 DM (1989), 267,70 DM (1990) und 290,99 DM (1991) berücksichtigt und die Umsatzsteuern wie folgt festgesetzt werden:
- 1989 auf |
7.571,95 DM, |
- 1990 auf |
12.887,30 DM, |
- 1991 auf |
10.298,01 DM. |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt insoweit Bezug auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung, in denen er ausgeführt hat, Aufwendungen für Bewirtung und andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben könnten nur dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie gesondert aufgezeichnet seien. Dies folge sowohl aus den EStR als auch aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -. In seinem Urteil vom 24. April 1997 habe der BFH noch einmal herausgestellt, dass § 4 Abs. 7 EStG eine gesonderte Aufzeichnungspflicht nicht nur speziell für Bewirtungskosten, sondern allgemein für alle Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 S 1 Nrn. 1 bis 5 und 7 EStG vorsehe.
Der erkennende Senat hat den Rechtsstreit vom 5. Senat des FG Berlin übernommen. Die Berichterstatterin des 5. Senats hatte dem Kläger mit Verfügung vom 21. Mai 2001 unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 79b EStG aufgegeben, die Bewirtungsrechnungen und die streitigen Aufzeichnungen vorzulegen, dieser sah sich jedoch nach so langer Zeit (und mehreren Umzügen) nicht in der Lage, dieser Auflage nachzukommen.
Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagtenvertreter jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass es an der Angabe des Klägers, die Bewirtungsbelege seien geordnet abgelegt und in der Gewinnermittlung gesondert ausgewiesen worden, keine Zweifel gebe; Streit gebe es lediglich hinsichtlich der Frage, ob darüber hinaus eine gesonderte Aufzeichnung dieser Aufwendungen verlangt werden müsse.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die vom Beklagten für den Kläger zur Steuernummer ... geführten Umsatzsteuerakten (Bände I und II) vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet, da die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide rechtswidrig sind und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Zu Unrecht hat der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuern um die Beträge, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen waren, gekürzt.
Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassu...