Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtige und als Zwischenvermieterin tätige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5a GmbHG ist eine GmbH und als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig.
2. Betätigt sich die Unternehmergesellschaft als Zwischenvermieterin fremder Immobilien, steht ihr die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 9 Nr. 1 S. 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2; GmbHG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden nach einer Betriebsprüfung, insbesondere über die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Vermietung von Immobilien.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), deren Gegenstand die Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ist. Tatsächlich betätigt sich die Klägerin als Zwischenvermieterin fremder Immobilien.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung des damals zuständigen Finanzamts … über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2013-2015, die mit Bericht vom …2018 abgeschlossen wurde, wurde festgestellt, dass sowohl weitere Forderungen als auch weitere Verbindlichkeiten und Rückstellungen anzusetzen seien. Die Auflösung des Kontos bei der … zum September 2015 werde als nichtabziehbare Betriebsausgabe berücksichtigt (… Euro in 2015). Die Nebenkosten S-Str. seien ohne Belege als Betriebsausgaben nicht abziehbar (… Euro in 2013).
Insgesamt ergab sich ein um … Euro (2013), … Euro (2014) und … Euro (2015) erhöhter Gewinn.
Die Betriebsprüfung ging entgegen der von der Klägerin bereits im vorangegangenen Besteuerungsverfahren geäußerten Ansicht davon aus, dass es sich bei den Gewinnen der Klägerin um gewerbesteuerpflichtige Gewinne handelte.
Lt. Tz. 34 des Betriebsprüfungsberichts wurde in der Schlussbesprechung mit Ausnahme der Feststellungen zur Gewerbesteuer Übereinstimmung erzielt.
Mit Änderungsbescheiden vom …2018 wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung durch das Finanzamt … umgesetzt.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom …2018 und …2018 mit der Begründung Einspruch ein, bei reiner Vermietung und Verpachtung bestehe keine Gewerbesteuerpflicht.
Mit Einspruchsentscheidung des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten vom …2019 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde auf § 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) hingewiesen. Danach unterliege jeder stehende (inländische) Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Als Gewerbebetrieb gelte stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften. Bei der Klägerin handele es sich unstreitig um eine Kapitalgesellschaft.
Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsprüfung die Einkünfte der Klägerin nicht zutreffend ermittelt habe, lägen nicht vor.
Mit Schreiben vom …2019 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, ihre Tätigkeit unterliege nicht der Gewerbesteuer, da sie lediglich Wohnflächen untervermiete und verpachte. Eine Unternehmergesellschaft sei keine GmbH und deshalb anders zu behandeln. Die Vermietung von Gegenständen gehe in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus.
Die Nachweise für die nicht anerkannten Nebenkosten hätten der Betriebsprüfung vorgelegen.
Die Klägerin bemängelt zudem, ihr lägen nur vorläufige Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung des Finanzamts … vor. Die Existenz eines ordnungsgemäßen Betriebsprüfungsberichts werde bestritten. Der Klägerin sei vor Erlass der Änderungsbescheide kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Mit Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Bremen vom …2019 ist die Klage abgewiesen worden. Der Gerichtsbescheid ist dem Klägervertreter am …2020 zugestellt worden. Dieser hat daraufhin am …2020 mündliche Verhandlung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung am …2020 hat der Klägervertreter dem Gericht und dem Beklagten ein Schreiben vom …2020 übergeben, das bereits am Vortag per Fax bei Gericht eingegangen war. Darin macht er geltend, dass nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 26.06.2013, Az. 7 K 10056/09) und des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25.09.2018, Az. GrS 2/16) einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren sei, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Änderungsbescheide über
- • Körperschaftsteuer 2013-2015,
- • gesonderte Feststellung von ...