rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002. Spitzenausgleich. Berücksichtigung von Mitarbeitern, die im Rahmen von Umstrukturierungen von einer vor dem 1.1.1998 gegründeten auf eine nach dem 31.12.1998 gegründete Konzerngesellschaft übergegangen sind
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist keine Gründe dafür ersichtlich, dass § 10 StromStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der ökologischen Steuerreform vom 23.12.2002 rückwirkend schon vor dem 1.1.2003 anzuwenden ist.
2. Bei der Anwendung von § 10 Abs. 2 StromStG ist für die Frage, wann ein Unternehmen gegründet worden ist, nicht auf eine wirtschaftliche, sondern auf eine gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise abzustellen.
3. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Stromsteuererstattung für die Jahre 2000 bis 2002 sind die Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer eines Teilbetriebs eines vor dem 1.1.1998 gegründeten Unternehmens, der unter Buchwertfortführung in eine andere, nach dem 31.12.1998 gegründete Konzerngesellschaft eingebracht wurde, sowohl – in der Höhe des Jahres 1998, § 10 Abs. 2 StromStG – bei der einbringenden Gesellschaft, als auch – in der Höhe des jeweiligen Antragsjahres, § 10 Abs. 3 StromStG – bei der aufnehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Für eine andere Auslegung des § 10 StromStG, die zur Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberanteile bei der übertragenden Gesellschaft führen würde, ist kein Raum.
4. § 10 Abs. 2 StromStG ist nicht verfassungswidrig. Die Norm verstößt insbesondere weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch führt sie zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.
Normenkette
StromStG § 10 Abs. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Jahre 2000 bis 2002 eine höhere Erstattung von Stromsteuer.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Stahl produziert. Sie wurde vor dem 1. Januar 1998 gegründet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 brachte die Klägerin den Teilbetrieb „Warmwalzwerk” in die B-GmbH & Co. KG, die nach dem 31. Dezember 1998 gegründet worden war, unter Fortführung der steuerlichen Buchwerte ein. Die entsprechenden Arbeitsverhältnisse gingen auf diese Gesellschaft über. Nach der im Internet eingestellten Broschüre der Klägerin ist sie an der B-GmbH & Co. KG zu 80 % beteiligt.
Die Klägerin stellte Erstattungsanträge für das Jahr 2000 mit Schreiben vom 15. Juni 2001 und für 2001 und 2002 jeweils monatlich. Hierbei kürzte sie jeweils ihre Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen des Kalenderjahres 1998 um die Arbeitgeberanteile für die in die B-GmbH & Co. KG überführten Mitarbeiter. Dem folgte der Beklagte nicht und legte für die Berechnung der Erstattungen die gesamten Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen des Jahres 1998 mit der Folge zugrunde, dass er für die Streitjahre eine um insgesamt EUR 360.631,30 geringere Erstattung gewährte. Auf die angefochtenen Bescheide des Beklagten, die in der Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15. März 2005 aufgelistet sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin wie folgt: Die Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen, die sich auf Mitarbeiter des in die B-GmbH & Co. KG ausgegliederten Warmwalzwerk beziehen würden, seien nicht zu berücksichtigen. Die B-GmbH & Co. KG unterliege § 10 Abs. 3 StromStG, so dass der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen für die Mitarbeiter der B-GmbH & Co. KG doppelt berücksichtigt werde. Diese doppelte Berücksichtigung stehe nicht mit dem Zweck der Regelungen des § 10 Abs. 2 und 3 StromStG im Einklang. Der Gesetzgeber habe durch das Abstellen auf das Jahr 1998 verhindern wollen, dass Unternehmen, die Arbeitnehmer entließen, in den Genuss einer höheren Vergütung kamen. Nicht in Einklang zu bringen sei es indes, wenn, wie vorliegend, ein Arbeitgeberanteil doppelt berücksichtigt werde, weil ein Betriebsteil später ausgegliedert und in vollem Umfang weiterbetrieben werde und entsprechende Stromsteuer abführe.
Sie – die Klägerin – habe den Teilbetrieb Warmwalzwerk unter Fortführung der steuerlichen Buchwerte gem. § 24 UmwStG eingebracht. Gemäß §§ 24 Abs. 4, 22 Abs. 1 und 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG trete die B-GmbH & Co. KG partiell umfassend in die steuerliche Rechtsstellung der Klägerin ein. Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers habe die Konsequenz, dass der übertragende Rechtsträger insoweit seine Rechtsstellung einbüße. Der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen sei daher bei der Berechnung des Spitzenausgleichs gem. § 10 Abs. 2 StromStG a.F. zu kürzen.
Zum selben Ergebnis führe die teleologische Reduktion, die deshalb in Betracht komme, weil die gesetzliche Regelung eine verdeckte Regelungslücke aufweise. Die Gesetzesbegründungen ließen erkennen, dass der Gesetzge...