rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung 1975–1978
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer Unterbeteiligung.
Der Kläger war zunächst Komplementär der B-KG. Zum 01.07.1975 wandelte er seine Einlage in eine Kommanditeinlage um. Am 14.02.1975 schloß er mit Wirkung zum 01.07.1975 mit dem Beigeladenen, der bereits Kommanditist der B-KG war, einen Vertrag über die Errichtung einer Unterbeteiligung. Danach sollte der Beigeladene zu 95 % am Kommanditanteil des Klägers wie ein Kommanditist beteiligt sein. Der Kaufpreis von DM 1.090.136,– entsprach dem Nennwert der Beteiligung zum 31.12.1974 und sollte in 10 gleichen Jahresraten, erstmals am 30.06.1976, gezahlt werden. Die Unterbeteiligung erstreckte sich nicht auf die dem Kläger zustehende Sammelwertberichtigung und die Sondereinlage. Der Vertrag wurde auf 10 Jahre abgeschlossen, jedoch ein Kündigungsrecht u. a. für den Fall vereinbart, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern sollten.
Nach Liquiditätsschwierigkeiten der B-KG in den Jahren 1973/1974 trat nach vorangegangenen Verhandlungen die A-Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung vom 29.05.1974 als Kommanditistin mit einer Kapitaleinlage von DM 24 Milionen in die Gesellschaft der B-KG ein. Dazu wurde in Nr. 2 der Vereinbarung festgelegt:
„Die Altgesellschafter haften für sämtliche Risiken der B-KG per 29.05.1974. Zur Abschirmung dieser Risiken wird per 29.05.1974 eine pauschale Wertberichtigung von DM 17,5 Millionen zu Lasten des Kapitals der Altgesellschafter gebildet. Danach verbleibt ein Gesamtkapital der Altgesellschafter von DM 6,0 Millionen. Die PHG's (persönlich haftende Gesellschafter) werden die Haftungsbasis … in noch festzusetzender Weise um DM 2,0 Millionen erhöhen. Dieser Betrag haftet nachrangig nach Aufzehrung des gesamten haftenden Kapitals der Altgesellschafter von DM 23,5 Millionen.”
Diese Vereinbarung fand ihren Niederschlag in dem geänderten Gesellschaftsvertrag der B-KG vom 21.06.1974, der auf Veranlassung der A-Gesellschaft von den Gesellschaftern beschlossen wurde. Er brachte gegenüber dem bisherigen Vertragswerk im wesentlichen Änderungen bei der Stellung der Gesellschafter und der Kompetenzen des Beirats. Im Beirat, der Geschäftsführungsmaßnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter von größerer Bedeutung zustimmen mußte (§ 5 Abs. 3), hatte die A-Gesellschaft mit drei Mitgliedern, darunter den Vorsitzenden und seinen Vertreter, die Mehrheit. Die Gruppe der persönlich haftenden Gesellschafter sowie die Gruppe der übrigen Kommanditisten, die „Altgesellschafter”, konnten dagegen nur jeweils ein Mitglied entsenden (§ 10 Abs. 1). Der Beirat war u. a. befugt, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen, wobei er den geschäftsführenden Gesellschaftern Weisungen erteilen konnte (§ 11 Abs. 1). Er übte für die Kommanditisten das Informations- und Kontrollrecht aus; den Kommanditisten, außer der A-Gesellschaft, standen die Befugnisse aus § 118 HGB (Kontrollrecht der Gesellschafter) nicht zu (§ 11 Abs. 2). Ebensowenig stand den Kommanditisten das Widerspruchsrecht gem. § 164 HGB sowie die Befugnis gemäß § 116 Abs. 2 HBG (Beschlüsse zum Umfang der Geschäftsführungsbefugnis) zu (§ 5 Abs. 4). Die A-Gesellschaft hatte sich im übrigen vorbehalten, die Kapitalanteile der übrigen Gesellschafter anzukaufen (§ 8 Abs. 4). Die „Altkommanditisten” ihrerseits waren berechtigt, ihren jeweiligen Kapitalanteil auf andere Kommanditisten zu übertragen (§ 8 Abs. 3). Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters war bestimmt, daß er lediglich Anspruch auf seinen Kapitalanteil gem. Steuerbilanz auf den Tag seines Ausscheidens hatte; darüber hinaus gehende Ansprüche wurden ausgeschlossen (§ 17 Abs. 4). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den geänderten Gesellschaftsvertrag vom 21.06.1974 Bezug genommen.
Am 21.03.1978 lösten der Kläger und der Beigeladene den Vertrag über die Unterbeteiligung wieder auf. Das Auseinandersetzungsguthaben errechneten sie mit DM 981.122,40. Dieser Betrag ergibt sich nach Abzug der ersten gezahlten Rate von den Anschaffungskosten der Kommanditbeteiligung des Klägers in Höhe von DM 1.090.136. Das Guthaben sollte in 9 Jahres-Raten, jeweils am 30.06., ausgezahlt werden.
Für die Jahre 1975 bis 1978 reichten der Kläger und der Beigeladene als Unterbeteiligungsgesellschaft entsprechende Feststellungserklärungen ein, mit denen sie die Einkünfte wie folgt erklärten:
|
|
Kläger |
Beigeladener |
Gesamt |
|
(lfd. Einkünfte) |
(persönl. Verl.Bteilg.) |
(p.V.Beteiligg.) |
|
1975 |
./. |
1.865.399 |
|
./. |
136.875 |
./. |
1.090.136 |
./ |
3.092.410 |
1976 |
./. |
6.301 |
|
./. |
249.268 |
./. |
119.723 |
./. |
375.392 |
1977 |
./. |
5.409 |
|
./. |
59.561 |
./. |
102.779 |
./. |
167.749 |
1978 |
./. |
– |
|
./. |
1.203.624 |
+ |
1.203.624 |
– |
Den Betrag von DM 1.203.624 erklärte der Beigeladene als begünstigten Veräußerungsgewinn, den er wie folgt ermittelt hatte:
Veräußerungserlös |
DM |
981.122,40 |
./. Kapitalkonto: |
AK |
|
1.0... |